BFG RV/5101098/2019

BFGRV/5101098/201925.3.2020

Nichtvorliegen einer Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101098.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 14. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 9. Jänner 2019, VNR: 000, über die Abweisung eines Antrags auf Familienbeihilfe für das Kind *** ****, VNR: 001, für den Zeitraum „ab Juli 2018"  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt wies einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***, VNR: 001, mit Bescheid vom 9. Jänner 2019 für die Zeiträume „ab Juli 2018“ ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass für volljährige Kinder Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zustehe.
Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -Fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete.
Da der Sohn der Bf. beim Herbsttermin 2018 nicht zu allen negativ beurteilten Fächern der Reifeprüfung angetreten sei, könne nicht von einer zielstrebigen Ausbildung gesprochen werden.
Der Antrag sei daher abzuweisen.

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14. Jänner 2019. Dies mit der Begründung, der Sohn der Bf. habe zu einem Termin im Herbst 2017  nicht antreten können, weil er plötzlich krank geworden sei. Da er zu weiteren Prüfungsterminen im Jahr 2018 angetreten sei und im Oktober 2018 die Prüfung in Mathematik geschafft habe, sei es sehr klar und deutlich, dass er zielstrebig seine Ausbildung mit der Matura unbedingt abschließen wolle. Im Jänner und Februar 2019 wolle er die übrigen Prüfungen auch noch ablegen.

Nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt beantragte die Bf. mit Eingabe vom 20. Mai 2019 die Entscheidung über ihre Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit der fristgerechten Einbringung dieses Vorlageantrags gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Mit Vorlagebericht vom 25. Juli 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf., sämtliche im Zeitraum von Juli 2018 bis einschließlich Oktober 2019 ausgeübten Tätigkeiten und Aktivitäten ihres Sohnes zur Vorbereitung auf die näher angeführten Prüfungsantritte zur Reife- und Diplomprüfung zu beschreiben und das genaue zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten für jeden einzelnen Monat anzugeben.

Daraufhin legte die Bf. eine Stellungnahme ihres Sohnes vor, in der dieser zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes darstellte:

Er habe im April/Mai 2017 die Handelsakademie positiv abgeschlossen. Beim ersten Antritt im Mai/Juni 2017 habe er jedoch nur drei von den sieben Maturagegenständen positiv abgeschlossen. lm September 2017 habe er den Zivildienst antreten, der bis Ende Juni 2018 angedauert habe.
Im Juli 2018 habe er vier von sieben Maturafächern noch nicht bestanden. Er habe sich dann für den Septembertermin 2018 im Fach Mathematik angemeldet und diese
dann im Rahmen der Kompensationsprüfung im Oktober 2018 bestanden. Für diesen Antritt habe er zum Lernen die Schulunterlagen von seiner Schulzeit (Verlag V) verwendet. Zusätzlich habe er ein spezielles Vorbereitungsprogramm für die Mathematik-Matura auf einer Website abonniert. Er habe etwa einen Monat lang bis zum schriftlichen Antritt zwei bis drei Stunden am Tag gelernt und nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung bis zum Antritt zur Kompensationsprüfung auch etwa zwei Stunden am Tag.
Zum nächstmöglichen Antrittstermin (Jänner-/Februartermin 2019) habe er sich für den Maturagegenstand BKO-MIGTE (Marketing und internationale Geschäftstätigkeiten) angemeldet und diesen auch bestanden. Zum Lernen habe er die von einem Lehrer angebotenen Skripten und Kopien verwendet, da in diesem Unterrichtsfach keine Schulbücher zur Verfügung gestanden seien. Als weitere Hilfe zum Lernen habe das Internet gedient. Der Zeitaufwand für diese Prüfung habe ca. drei Stunden am Tag, drei bis vier Wochen lang, betragen.
Für die verbleibenden zwei Maturafächer (betriebswirtschaftliche Fachklausur und die andere war noch meine Diplomarbeit) habe sich der Sohn der Bf. dann für den Maitermin 2019 angemeldet. Das Schreiben seiner Diplomarbeit habe sehr viel Zeit in Anspruch genommen und es sei weniger Zeit zum Lernen verblieben. Etwa drei Wochen lang habe er (im Internet und in einer Bibliothek) nach Quellen für seine Diplomarbeit gesucht und danach einen Monat lang seine Diplomarbeit verfasst. In der Folge habe er sich der Präsentation der Diplomarbeit gewidmet, die dann circa drei Wochen später stattgefunden habe. Die Präsentation an sich sei erledigt gewesen, dass Proben und das Lernen für die Defensio sei hingegen um einiges zeitaufwändiger gewesen.
Beide Unterrichtsfächer seien in der Folge negativ beurteilt worden. Bei der betriebswirtschaftlichen Fachklausur sei es am zu geringen Lernaufwand gescheitert. Die Diplomarbeit habe laut seiner Professorin aufgrund eines nicht entsprechenden Praxisteils nicht positiv beurteilt werden können.
Zum Oktobertermin 2019 habe sich der Sohn der Bf. wiederum für die Diplomarbeit angemeldet. Er habe seinen Theorieteil gekürzt und für den Praxisteil verschiedene, aufwändig zu recherchierende Interviews geführt. Die Diplomarbeit sei dann positiv beurteilt worden.
Zum Jännertermin 2020 habe er schließlich das Maturafach „betriebswirtschaftliche Fachklausur“ und somit die Reifeprüfung erfolgreich absolviert. Mithilfe einer ehemaligen
Mitschülerin habe er einen Monat lang um die drei Stunden am Tag gelernt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der 1997 geborene und im streitgegenständlichen Zeitraum somit bereits volljährige Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.), ***, ist im Mai und Juni 2017 an der Bundeshandelsakademie ***** zur Reifeprüfung angetreten und hat diese in den Gegenständen „Kultur gestaltet Marketing" (Diplomarbeit), „Angewandte Mathematik", „Betriebswirtschaftliche Fachklausur - BKF" und Schwerpunktfach „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Marketing und internationale Geschäftstätigkeit - BKO-MIGTE" zunächst nicht bestanden.
Weitere Antritte zur Reifeprüfung erfolgten im September 2017 („Angewandte Mathematik"), im Oktober 2017 (Kompensationsprüfung Mathematik) und im Jänner 2018 (Mathematik und Kompensationsprüfung Mathematik).
Die Bundeshandelsakademie ***** hat für *** hat im Zeitraum ab September 2018 folgende Prüfungsantritte im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung bestätigt:

Fach

Antritt

Note

M

20.09.2018

5

M-Kompensation

12.10.2018

4

BFK

03.05.2019

5

BFK-Kompensation

27.05.2019

5

BKO-MIGTE

04.02.2019

4

Diplomarbeit

13.05.2019

5

Diplomarbeit

14.10.2019

4

Im Jänner 2020 hat der Sohn der Bf. schließlich die Reifeprüfung erfolgreich bestanden.

Laut Sozialversicherungsauszug war *** vom 25.08.2018 bis 30.04.2019 geringfügig beschäftigter Angestellter bei der X-AG, vom 6.5.2019 bis 11.8.2019 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, vom 12.8.2019 bis 30.9.2019 Angestellter bei der XY GmbH & Co KG und ist ab 1.10.2019 Angestellter bei der K. GmbH.

Der wöchentliche Zeitaufwand des Sohnes der Bf. für die Vorbereitung auf die von ihm wahrgenommenen Prüfungstermine sowie für die Abfassung der Diplomarbeit betrug im Zeitraum ab Juli 2018 weniger als 30 Stunden pro Woche.

Beweiswürdigung:

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den von der Bundeshandelsakademie ***** übermittelten Unterlagen und Bestätigungen sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf. und ihres Sohnes. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098).

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015):

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff „Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 ist daher, wie bereits oben unter Hinweis auf die Judikatur ausgeführt, auch Voraussetzung, dass - bezogen jeweils auf einen Kalendermonat als Anspruchszeitraum (§ 10 FLAG 1967) - eine entsprechende Intensität der Ausbildungsmaßnahmen gegeben ist und die Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden haben (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Wird daher eine Ausbildung nicht unter Einsatz der vollen (oder zumindest der überwiegenden - vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050) Arbeitskraft absolviert, kann von einer den Anspruch auf Familienbeihilfe begründenden Berufsausbildung nicht die Rede sein, zumal es entsprechend den Vorgaben der Judikatur neben der Ernsthaftigkeit auch auf die Zielstrebigkeit (im Sinne eines möglichst raschen Abschlusses der Ausbildung) ankommt.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157).

Unstrittig ist, dass die Vorbereitung auf die Reifeprüfung grundsätzlich Berufsausbildung ist, wenn sie (siehe im Folgenden) ein bestimmtes Maß an zeitlicher Intensität erreicht.

Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt  (vgl. BFG 14.6.2016, RV/7101100/2016; BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017, u. v. a.).

Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also ebenfalls mindestens 30 Wochenstunden (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020 § 2 Rz 40). 

Aus der am 13. Februar 2020 eingelangten Stellungnahme des Sohnes der Bf. geht hervor, dass der Zeitaufwand für die Prüfungen im Fach Mathematik im September 2018 und im Oktober 2018 zwei bis drei Stunden täglich für eine Dauer von etwa zwei Monaten betragen hat. Der zeitliche Aufwand für die Prüfungsvorbereitung für das im Februar 2019 bestandene Maturafach BKO-MIGTE wurde mit drei Stunden pro Tag für eine Dauer von drei bis vier Wochen angegeben. Die im Jänner 2020 absolvierte „betriebswirtschaftliche Fachklausur“ hat den Sohn der Bf. einen Monat lang ca. drei Stunden pro Tag in Anspruch genommen. Für die negativ beurteilten Prüfungen im Mai 2019 (BFK, BFK-Kompensation und Diplomarbeit) liegen zwar keine näheren Angaben zum Zeitaufwand vor. Das Bundesfinanzgericht geht aber von einem mit den anderen Prüfungen vergleichbaren Zeitaufwand, also ca. zwei bis drei Stunden pro Tag, aus. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sohn der Bf. laut Sozialversicherungsauszug vom 25. August 2018 bis 30. April 2019 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und es nach seinen Angaben in der Stellungnahme  „bei der betriebswirtschaftlichen Fachklausur am zu geringen Lernaufwand gescheitert sei".

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die für die Annahme einer Berufsausbildung erforderliche zeitliche Auslastung von 30 Wochenstunden nicht erreicht wurde.

Eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lag somit vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor (vgl. etwa auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

 

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde -  mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

 

 

Linz, am 25. März 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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