BFG RV/5101011/2020

BFGRV/5101011/202013.1.2021

Polizeigrundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101011.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Februar 2020, eingelangt am 6. Februar 2020, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 7. Jänner 2020 zu VNR ***1***, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***K*** (VNR ***2***) für den Zeitraum ab Dezember 2019 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 7.1.2020 wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ***K***, der sich seit 1.12.2019 in der Grundausbildung für den Exekutivdienst befindet, für den Zeitraum ab Dezember 2019 ab. Laut VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, seien Grundausbildungen (Polizeigrundausbildung) oder sonstige Ausbildungsverhältnisse, die öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit ihres Dienstverhältnisses absolvieren, als Berufsausübung und nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen. Daher sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5.2.2020. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 3.9.2019, RV/6100175/2018) hätten Polizeischüler während der Dauer der tatsächlichen Grundausbildung sehr wohl Anspruch auf Familienbeihilfe - bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach dem FLAG 1967. Demnach sei nur die Dauer der praktischen Verwendung im grenz- und fremdenpolizeilichen Dienst nach der sechsmonatigen Grundausbildung und vor der Ergänzungsausbildung als Berufsausübung zu qualifizieren und sei das in diesem Zeitraum bezogene Gehalt (v4 der entsprechenden Entlohnungsstufe) auf die maßgebliche Einkommensgrenze von 10.000 € anzurechnen. Unbestreitbar seien jedoch alle Phasen einer theoretischen Grundausbildung sowie auch die Praxisphasen während der normalen exekutivdienstlichen Grundausbildung, während dessen man einen Ausbildungsbeitrag im Sinne einer Lehrlingsentschädigung beziehe, als Berufsausbildung und nicht als Berufsausübung zu werten. Diese Rechtsansicht entspreche laut BFG auch dem Urteil des VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, welches eben genau für die Fallkonstellation der praktischen Verwendung während der Ausbildung eines Bediensteten im grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich ergangen sei.

Diese Beschwerde beabsichtigte das Finanzamt mit einer als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung vom 26.2.2020 als unbegründet abzuweisen. Auf dem zu dieser Erledigung vorgelegten RSb-Rückschein wird jedoch keine wirksame Zustellung dieser Erledigung dokumentiert. Auf dem Rückschein wird kein Empfänger bezeichnet (es fehlen dafür im vorgesehen Textfeld sowohl Name als auch Anschrift der Beschwerdeführerin), sondern lediglich im Textfeld GZ (Geschäftszahl) angeführt: "FBH ***BF1***". Ferner ist am Rückschein vermerkt, dass ein Zustellversuch am 28.2.2020 stattgefunden haben soll, wobei nicht ersichtlich ist, wie ein solcher ohne Angabe der Adresse der Beschwerdeführerin tatsächlich durchgeführt werden hätte können. Weiters wird eine Hinterlegung der Sendung bei "***3***" und ein Beginn der Abholfrist am 29.2.2020 ausgewiesen. Dass und auf welche Weise eine Verständigung über diese Hinterlegung erfolgt wäre, wird am Rückschein nicht dokumentiert.

Mit Schriftsatz vom 14.7.2020, eingelangt am 27.7.2020, wurde eine neuerliche Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 7.1.2020 eingebracht. Darin zitierte die Beschwerdeführerin höchstgerichtliche Judikatur zur Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 und wies darauf hin, dass ihr Sohn am 1.12.2019 die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum Linz - aufgrund eines mit Sondervertrag nach § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung begründeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 VBG - begonnen habe. Der Hinweis des Finanzamtes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018 gehe ins Leere, da ihr Sohn keine fremden- und grenzpolizeiliche Ausbildung absolviere. Die Unterschiede in den Ausbildungen (Grundausbildung für den Exekutivdienst und Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst) wären in dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes deutlich dargestellt worden. Anders als bei der Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst, die durch eine Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich und durch eine Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich nach der sechsmonatigen Basisausbildung unterbrochen werde, liege bei ihrem Sohn eine 24-monatige durchgehende Ausbildung vor. Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22.12.2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ergebe, falle unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre: VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Die 24-monatige, durchgehende Grundausbildung für den Exekutivdienst, die ihr Sohn absolviere, sei daher als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen.

Im Vorlagebericht vom 10.8.2020 führte das Finanzamt aus, dass die neuerliche Beschwerde vom 14.7.2020 gegen den Abweisungsbescheid vom 7.1.2020 als Vorlageantrag zu werten sei, der vom Bundesfinanzgericht als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden möge.

Nachdem vom Bundesfinanzgericht erhoben wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2020 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zugekommen ist, wurden die Verfahrensparteien am 26.8.2020 gemäß § 281a BAO verständigt, dass im gegenständlichen Verfahren noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Die mit Vorlagebericht vom 10.8.2020 vorgelegte Beschwerde wurde daher an die Abgabenbehörde zur Nachholung einer Beschwerdevorentscheidung zurückgestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.9.2020 wurde die Beschwerde vom 5.2.2020 gegen den Abweisungsbescheid vom 7.1.2020 unter neuerlichem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt hat, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (vgl. Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert wird (vgl. BFG vom 06.03.2019, RV/7103766/2018). Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gleichgehalten werden könnte.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 15.9.2020, in dem das Vorbringen wie im Schriftsatz vom 14.7.2020 wiederholt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der am ***4*** geborene, zum Haushalt der Beschwerdeführerin zugehörige Sohn ***K*** besucht seit 1.12.2019 im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in Linz den Polizeigrundausbildungslehrgang, der 24 Monate dauert und zwei Praxisphasen enthält, die auf Polizeidienststellen zu absolvieren sind.

Der Sohn der Beschwerdeführerin ist (wie alle anderen Polizeischüler auch) aufgrund eines Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung Vertragsbediensteter des Bundes.

Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Diese Verordnung wurde aufgrund der Bestimmungen der §§ 26 und 144 BDG, des § 67 VBG und des §§ 1 Abs. 4 SPG erlassen.

Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Zif. 1 für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) die Grundausbildung für den Exekutivdienst - Polizeigrundausbildung.

Ausbildungsziel der Grundausbildungen ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln (§ 2 der VO).

Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK (§ 3 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Die Inhalte und die Mindeststundenanzahl der Lehrgegenstände der Grundausbildungslehrgänge für die jeweilige Grundausbildung sind in den Anlagen 1 bis 3 festgelegt (§ 4 Abs. 1 der VO).

Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 der VO).

Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 11) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO).

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung umfasst die Polizeigrundausbildung folgende Lehrgegenstände:


 

A - LEHRPLAN

Lehrgegenstand

Mindeststunden-anzahl

PERSONALE UND SOZIALKOMMUNIKATIVE KOMPETENZEN

204

Einführung und Behördenorganisation

 

Angewandte Psychologie

 

Kommunikation und Konfliktmanagement

 

Berufsethik und Gesellschaftslehre

 

Menschenrechte

 

POLIZEIFACHLICHE KOMPETENZEN

1134

Dienstrecht

 

Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre

 

Straf- und Privatrecht

 

Verfassungsrecht und Europäische Union

 

Verkehrsrecht

 

Verwaltungsrecht

 

Kriminalistik

 

Bürokommunikation

 

SITUATIONSADÄQUATE HANDLUNGSKOMPETENZEN SOWIE WAHRNEHMUNGS- & REFLEXIONSKOMPETENZEN

806

Modulares Kompetenztraining

 

Einsatztraining

 

Sport

 

Erste Hilfe

 

Fremdsprachen

 

Themenzentrierter Unterricht

 

BERUFSPRAKTIKUM I

468

 

2612

B - Dienstprüfung

MÜNDLICHE GESAMTPRÜFUNG

Im Zuge der Prüfung sollen exekutivspezifische Sachverhalte praxisorientiert, themenübergreifend und kompetenzorientiert behandelt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei in den polizeifachlichen Kompetenzen, wobei seitens der Prüfer auch Themengebiete aus den anderen im Lehrplan angeführten Ausbildungsmodulen berücksichtigt werden sollen.

 

Laut dem Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst gliedert sich die zweijährige Grundausbildung in die

Basisausbildung (12 Monate Theorie),

das Berufspraktikum I (3 Monate),

die Vertiefung der Ausbildung (5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung)

und das viermonatige Berufspraktikum II.

Ferner werden im Ausbildungsplan Struktur und Ausbildungsziele der Polizeigrundausbildung wie folgt beschrieben:

Die Polizeigrundausbildung soll den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisnahe Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden jene Kompetenzen vermitteln, die im Kompetenzprofil für den uniformierten Polizeidienst als relevant definiert wurden. Die Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung sind Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens.

BASISAUSBILDUNG - 12 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen jenes rechtliche sowie einsatztaktische und -technische Basiswissen erlangen, das sie für den Dienst in einer Polizeiinspektion (PI) benötigen. Die Wissensvermittlung soll kompetenzorientiert und praxisnah unter Vernetzung aller Ausbildungsinhalte erfolgen.

BERUFSPRAKTIKUM I - KENNENLERNEN DES DIENSTBETRIEBES - 3 MONATE

Das Berufspraktikum dient zur Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut.

VERTIEFUNG - 5 MONATE

Die Polizeibediensteten sollen die Ausbildungsinhalte, Erlebnisse und Erfahrungen des Berufspraktikums reflektieren. Darüber hinaus sollen sie das in der Basisausbildung erworbene Wissen vertiefen und mit den Ausbildungsinhalten des Berufspraktikums vernetzen.

BERUFSPRAKTIKUM II - EINFÜHRUNG IN DEN DIENSTBETRIEB - 4 MONATE

Während der Einführung in den Dienstbetrieb werden die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt.

In der im Ausbildungsplan ferner enthaltenen Stundentafel werden die in der Anlage 1 zur Ausbildungsverordnung angeführten Lehrgegenstände und Unterrichtseinheiten wie folgt näher aufgegliedert:

Lehrgegenstand

Unterrichts-einheiten

Gesamt

1. PERSONALE UND SOZIALKOMMUNIKATIVE KOMPETENZEN

 

 

Einführung und Behördenorganisation

24

 

Angewandte Psychologie

48

 

Kommunikation und Konfliktmanagement

48

 

Berufsethik und Gesellschaftslehre

28

 

Menschenrechte

56

204

2. POLIZEIFACHLICHE KOMPETENZEN

 

 

Dienstrecht

40

 

Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre

240

 

Straf- und Privatrecht

172

 

Verfassungsrecht und Europäische Union

32

 

Verkehrsrecht

176

 

Verwaltungsrecht

160

 

Kriminalistik

164

 

Bürokommunikation

150

1134

3. SITUATIONSADÄQUATE HANDLUNGSKOMPETENZEN SOWIE WAHRNEHMUNGS- UND REFLEXIONSKOMPETENZEN

 

 

Modulares Kompetenztraining

160

 

Einsatztraining

424

 

Sport

120

 

Erste Hilfe

16

 

Fremdsprachen

4

 

Themenzentrierter Unterricht

82

806

4. BERUFSPRAKTIKUM

 

468

Summe

 

2612

(Quelle: https://bmi.gv.at/104/Beruf_und_Karriere/start.aspx ).

Der Sohn der Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2019 für den Zeitraum Dezember laut dem im Abgabeninformationssystem gespeicherten Lohnzettel bzw. dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 12.8.2020 einen Ausbildungsbeitrag als Polizeischüler in Höhe von brutto 2.032,29 €.

Für das Jahr 2020 ist im Abgabeninformationssystem noch kein Lohnzettel gespeichert. Für den Zeitraum 1.12.2019 bis 31.11.2020 werden in den im AJ-WEB ersichtlichen Versicherungsdaten des Sohnes der Beschwerdeführerin Beitragsgrundlagen in Höhe von 20.834,80 € ausgewiesen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Aktenteilen, den Angaben der Beschwerdeführerin, den zitierten Informationen des Bundesministeriums für Inneres auf seiner Homepage, den im Abgabeninformationssystem und in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten sowie den aus dem AJ-WEB ersichtlichen Versicherungsdaten des Sohnes der Beschwerdeführerin.

Zu klären ist im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob die Ausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin zum Polizisten eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt und ob die während dieser Ausbildung anfallenden Bezüge beihilfenschädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG sind.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

§ 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967 lauten in der seit 1.1.2013 geltenden Fassung des ARÄG 2013 (BGBl I 138/2013):

(1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, …

1) Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ausgehen zu können. Im Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof diese in der Rz 11 wie folgt zusammengefasst:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).

Im Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass bei einer "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel, die in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt (Rz 32).

Weiters hob der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung hervor, dass das von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums absoliverte Unterrichtspraktikum eine Einschulung am Arbeitsplatz im Beruf eines Lehrers und keine Berufsausbildung mehr darstelle (Rz 26, 27). Dagegen stelle die Ableistung der Gerichtspraxis durch einen Rechtspraktikanten eine Berufsausbildung dar, da es sich dabei um eine Berufsvorbildung und keine Einschulung am Arbeitsplatz handle (Rz 28).

Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen jedenfalls die oben näher dargestellte zwölfmonatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "12 Monate Theorie") und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan "5 Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung") eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.

Das zwischen diesen beiden Theorie-Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I dient nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst. Die Polizeibediensteten werden dabei, ohne zum Personalstand der Praktikumsdienststelle zu zählen, von Exekutivbediensteten geschult und betreut. Dieser Teil der Ausbildung stellt somit eine typische Form der Vermittlung praktischer Grundkenntnisse dar, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unter die Berufsausbildung fällt (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Auch der Umstand, dass dieses Praktikum vor Ablegung der Dienstprüfung geleistet wird, spricht dafür, dass das Berufspraktikums I noch keine Berufsausübung darstellt.

Anderes gilt dagegen für das Berufspraktikum II. In diesem werden "während der Einführung in den Dienstbetrieb die Auszubildenden von Exekutivbediensteten kontinuierlich in den Dienstbetrieb ihrer Polizeidienststelle eingeführt". Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum ist damit vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikums am Arbeitsplatz. Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.

Insgesamt gesehen stellen daher die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeführten Teile (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar.

2) Einkünfte des Polizeischülers

Die Frage, ob der Ausbildungsbeitrag, den der Polizeischüler während seiner Berufsausbildung erhält, einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichzuhalten ist, war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Im Erkenntnis vom 13.7.2015, RV/5100538/2014, vertrat das Bundesfinanzgericht dazu folgende Rechtsansicht, der sich nachfolgend auch das Bundesministerium für Familien und Jugend angeschlossen hatte:

Nach Nowotny (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 5 Tz 6 mit Hinweis auf VfGH 3.10.1994, G 98/94 und Verweis auf § 30j Rz 14ff) kann als anerkanntes Lehrverhältnis im Sinne dieser Bestimmung nur ein nach einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden. Nach Wanke (derselbe in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 30j Tz 23) sind anerkannte Lehrverhältnisse Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrberufsliste), nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und in der Land- und Forstwirtschaft nach den in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Landesgesetzen. Ein Lehrverhältnis sei nach der Verwaltungspraxis ferner anerkannt, wenn es nach kollektiv- oder individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Ausbildungsvertrag) folgende Merkmale aufweise: genau umrissenes Berufsbild; im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren; berufsbegleitender, fachlich einschlägiger Unterricht, der - vergleichbar mit einer Berufsschule - die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt; Abschlussprüfung).

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG idF BGBl550/1979, die auf ein "gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis" abstellte, geprüft und die Einschränkung der nicht beihilfenschädlichen Bezüge des Kindes auf solche aus "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnissen als verfassungswidrig erkannt (VfGH 3.10.1994, G98/94) und das Wort "gesetzlich" aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof beurteilte dabei in seinen Erwägungen bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG nicht "Lehrverhältnisse" im engen Sinn (des Berufsausbildungsgesetzes), sondern sprach von "Ausbildungsverhältnissen" (im beschwerdegegenständlichen Fall: zum Vermessungstechniker). Dies war schon deswegen geboten, weil unter "Lehrverhältnissen" im Sinne des FLAG bei enger Wortinterpretation nur solche verstanden werden könnten, die unter den Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes fallen. Gerade diese Einschränkung erachtete der VfGH aber als unsachlich und damit verfassungswidrig. Abschließend führte der Gerichtshof ausdrücklich aus, dass unter einem "anerkannten Ausbildungsverhältnis" (im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden kann.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist daher unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, wenn es durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall aber erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 430/2006 idgF geregelt. Der von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene "Ausbildungsbeitrag" ist damit unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu sumbsumieren. Damit wurde im gegenständlichen Fall der Grenzbetrag von 10.000 € nicht überschritten.

Die Grundausbildung für den Exekutivdienst ist nach wie vor durch eine generelle Norm, nunmehr die oben zitierte Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgebracht, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Frage der Qualifikation des Ausbildungsbeitrages eines Polizeischülers rechtfertigen würden.

Dazu kommt, dass es bei Berücksichtigung des Ausbildungsbeitrages bei der Ermittlung des im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG zu versteuernden Einkommens zu unsachlichen Ergebnissen käme. Der Zeitraum, für den Familienbeihilfe letztlich bezogen würde, hinge wesentlich vom Zeitpunkt des Beginns der Grundausbildung ab. Im vorliegenden Fall begann die Ausbildung im Dezember 2019, sodass (nur) für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zustünde, da die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG "für dieses Kalenderjahr" mit dem für Dezember 2019 erhaltenen Ausbildungsbeitrag von brutto 2.032,29 € nicht überschritten wird; allfällige im Zeitraum Jänner bis November 2019 bezogene Einkünfte hätten gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG außer Betracht zu bleiben. Für das gesamte Jahr 2020 würde dagegen ein Beihilfenanspruch zur Gänze ausscheiden, da die Einkommensgrenze deutlich überschritten würde. In einem anderen, beim Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/5100126/2020 noch anhängigen Beschwerdefall begann die Grundausbildung dagegen bereits am 1.6.2019. Für den Zeitraum Juni bis Dezember 2019 wurde in diesem Fall ein Ausbildungsbeitrag von brutto 14.429,30 € bezogen, der laut Lohnzettel zu steuerpflichtigen Bezügen von 9.109,33 € führte. In diesem Fall würde die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG somit nicht überschritten und stünde demzufolge Familienbeihilfe für die Monate Juni bis Dezember 2019 zu. Für das Jahr 2020 käme es auch in diesem Fall zu einem deutlichen Überschreiten der Einkommensgrenze. Es käme daher bei völlig identer Berufsausbildung und gleicher Höhe der monatlichen Ausbildungsentschädigung zu Unterschieden im Ausmaß des Beihilfenbezuges, die allein im zufälligen zeitlichen Beginn der Berufsausbildung begründet wären. Dagegen mag ins Treffen geführt werden, dass dies eine gesetzliche und alle Normunterworfenen in gleicher Weise treffende Folge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG wäre, die der Gesetzgeber allerdings dadurch vermeiden könnte, wenn bei der Bemessung der Einkommensgrenze nicht auf das Kalenderjahr, sondern das "Ausbildungsjahr" abgestellt würde. Das ändert aber nichts daran, dass es derzeit zu den dargestellten unsachlichen Ergebnissen käme, die bei der aufgezeigten Interpretation des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vermieden werden können.

Der Beschwerdeführerin steht im gegenständlichen Fall somit bis zur Beendigung des dritten Teiles der Berufsausbildung ihres Sohnes Familienbeihilfe zu. Der Beihilfenanspruch wird daher mit Beginn des Berufspraktikums II enden. Der angefochtene Bescheid war ersatzlos aufzuheben, da das FLAG keine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe kennt (Lenneis/Wanke, FLAG, § 12 Tz 5), sondern bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchsberechtigte eine Mitteilung des Finanzamtes im Sinne des § 12 FLAG erhält (vgl. auch Lenneis/Wanke, FLAG § 13 Tz 224). Das Finanzamt hat daher nach Aufhebung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG die Familienbeihilfe auszuzahlen (Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm 4; vgl. auch § 282 BAO, der die Abgabenbehörde verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen; BFG 21.10.2019, RV/5100426/2018).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, die Frage, ob die Bezüge des Polizeischülers Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleich gehalten werden können, ausdrücklich offen gelassen (Rz 18). Da zu dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist eine ordentliche Revision zulässig.

 

 

Linz, am 13. Jänner 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 lit. a bis c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203
VwGH 04.11.2020, Ra 2020/16/0039
VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315
VfGH 03.10.1994, G 98/94

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