Erhöhte Familienbeihilfe - Bindung an Sachverständigengutachten bei deren Schlüssigkeit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100994.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Jänner 2021, zu VNR: ***000***, betreffend erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ***** ****; VNR: ***111***, für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Vordruck "Beih 3-PDF" vom 12. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) für das Kind ***** ****, VNR: ***111***, beim Finanzamt die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2015.
Zur Begründung führte er an: "Bindungsstörung, juvenile emotionale Störung"
Der Grad der Behinderung ist vor der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch folgende ärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle OÖ (Sozialministeriumservice) festgestellt worden:
30. Dezember 2020, VOB: ********1, und
17. Mai 2021, VOB: ********2
Im zuletzt angeführte Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom 17. Mai 2021 heißt es (auszugsweise):
"[…]
Anamnese:
Ansuchen auf weiter rückwirkende Anerkennung ab 01/2008.
Vorgutachten durch ***Dr.1*** AM vom 30.12.2020 mit 50% GdB wegen Störung des
Sozialverhaltens ab 01/2017.
Nach Trennung der leiblichen Eltern als ***** 2 Jahre alt war (2008) Sorgerechtstreit.
Dem Vater wurde die Obsorge ohne Einschränkungen zugesprochen. Seither lebt sie beim Vater und hat keinen Kontakt zur Mutter, Bindungsstörung zur Mutter. ****** Betreuung bis Vorschule über das Jugendamt bis 6, Ergotherapie, Lernunterstützung, Stützkraft in Schule
Derzeitige Beschwerden:
Derzeit NMS in ***Z.***, 4. Klasse, letztes Schuljahr, SPF in Mathematik und Englisch;
Englisch wird nicht benotet, Stützlehrer in der Klasse, Nachmittagsbetreuung in der Schule, Lernunterstützung über das Jugendamt. Im vergangenen September hatte sie psychosomatische Beschwerden mit Bauchschmerzen und Ritzversuchen, hat nichts gegessen und getrunken. Jugendcoaching über das Jugendamt, Friseurlehre möchte sie machen, noch keinen Lehrplatz, hat schon mehrfach geschnuppert, die Arbeit gefällt ihr; schulisch hatte sie positive Noten, zuletzt eine 2 in Mathematik mit SPF.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
****** Betreuung über das Jugendamt mit Hausbesuch 1x wöchentlich, Lernunterstützung zu Hause über Firma *** 2x wöchentlich über das Jugendamt,
Sozialanamnese:
lebt beim Vater, 2. Kind des Vaters, väterlicherseits 1 älterer Halbbruder, mütterlicherseits 5 jüngere Halbgeschwister, zur Mutter kein Kontakt seit 2008
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
24.Mai 2019 Bildungsdirektion Oberösterreich: SPF seit 10.05.2019 in Mathematik, Englisch, Geographie und Wirtschaftskunde und Geschichte und Sozialkunde; NMS Vöcklamarkt
15.9. - 2.12.2020 Kinderabteilung ***KA***, Psychosomatik: juvenile emotionale Störung mit Identitätsdiffusion, F90.8, sonstige Reaktion auf schwere Belastung F43.8
4.1.2017 Mag. ***X.***, klin. Psychologin: gesamt IQ 95, Verarbeitungsgeschwindigkeit unterdurchschnittlich, Verdacht auf Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung F94.2, Schwächen im Bereich der sensorischen Integration, IQ durchschnittlich, ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung
Therapiezentrum ***TZ*** 19.03.2013 Psychologische Stellungnahme Mag. ***E.***
Unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit (Logisches Denken, Arbeitsgedächtnis, Aufmerksamkeit, Schlussfolgern). Sozial-emotionale Entwicklung: Schwierigkeiten Grenzen wahrzunehmen und zu akzeptieren, leicht ablenkbar, aggressives Verhalten. Empfehlung: Stützkraft
Mag. ***G.*** Psychologe Bestätigung
Seit 04.05.2010 1-2/Woche therapeutisch ambulante Familienbetreuung,
Ergotherapie ***ET*** Bestätigung 10 Einheiten von 27.01.-10.04.2014
Therapiezentrum ***TZ*** 8 Therapieeinheiten 11.08.-17.12.2014
***Dr.2*** Psychologin Pflegschaftsgutachten für Bezirksgericht ***BG***
November 2009
Kramer Intelligenztest knapp im unteren Bereich liegender durchschnittlicher Wert von IQ 91
Untersuchungsbefund:
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | Störung des Sozialverhaltens und der BindungsfähigkeitUnterer Rahmensatz, aufgrund der durchgehenden und schwergradigenBeeinträchtigung des Sozialverhaltens, MAS Stufe 6-7, Bindungsstörungzur Mutter, Beaufsichtigung und Betreuung überdas Jugendamt,selbstschädigendes Verhalten, schulisch in Integrationsklasse aktuell nurim Fach Mathematik mit SPF; Englisch ohne Benotung; außerschulischintensive Förderung | 03.04.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die führende Funktionsstörung unter Punkt 1 stellt auch den Gesamtgrad der Behinderung mit 50% dar.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gleichbleibend
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
nein
GdB liegt vor seit: 01/2017
GdB 30 liegt vor seit: 03/2013
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Eine rückwirkende Anerkennung der Diagnose mit 50% GdB kann ab dem vorgelegten klinisch psychologischen Befund von 4.1.2017 Mag. ***X.*** erfolgen. Die zeitlich davor liegenden Befunde zeigen ein Entwicklungsdefizit und absolvierte Therapien, die ein nicht erhebliches Ausmaß haben.
Ein GdB von 30% kann ab dem Befund der Psychologin Mag. ***E.*** vom 19.03.2013 angenommen werden.
[…]
Gutachten erstellt am 17.05.2021 von ***Dr.3***
Gutachten vidiert am 21.05.2021 von ***Dr.4***"
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2021 wies das Finanzamt den Antrag vom 14. Oktober 2020 für die Zeiträume "Jänner 2015 bis Dezember 2016" ab.
Zur Begründung wurde auf die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 3 FLAG 1967 sowie auf das im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellte ärztliche Gutachten vom 30. Dezember 2020, VOB: ********1, verwiesen.
Der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016 abzuweisen, da der Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % erst im Jänner 2017 bescheinigt worden sei.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 9. Februar 2020, in der sinngemäß Folgendes vorgebracht wurde:
Die Mutter habe die Familie am August 2008 verlassen, zu diesem Zeitpunkt sei das Kind ***** gerade einmal zwei Jahre alt gewesen. Aufgrund dieser Tatsache habe ***** seit diesem Zeitpunkt Bindungsstörungen und traumatische Folgen erlitten. Auch das Jugendamt sei in dieser Sache seit 2008 involviert.
Um diese Umstände bzw. die Beeinträchtigungen zu behandeln habe der Bf. zur damaligen Zeit einen Psychologen der Firma ****** organisiert. Später sei für ***** Frau Mag. ***F.***, ebenfalls von der Fa. ******, beauftragt worden. Durch einen gerichtlichen Beschluss habe das Jugendamt für diese Kosten aufkommen müssen. Bis heute sei ***** von 12 Therapeuten behandelt worden und allein diese Umstände seien für das Kind und den Bf. in psychischer und finanzieller Hinsicht extrem herausfordernd. Das Kind habe Ergotherapien sowie dauerhafte Lernunterstützungen erhalten.
Seit 2008 habe der Bf. dahingehend hohe Kosten zu tragen, etwa sämtliche Fahrten oder den damit verbunden Zeitaufwand. Bezüglich einer erhöhten Familienbeihilfe sei der Bf. vom Jugendamt damals informiert worden, dass für ***** kein Anspruch bestehe, da sie keine Behinderung im Ausmaß von 50 % aufweise.
***** sei in ***TZ*** (siehe Beilage 2013) bereits klinisch-psychologisch untersucht und durchgecheckt worden. Anschließend sei im Jahr 2015 Frau Dr. ***K.*** (Psychologin) vom Jugendamt zur Gutachtenerstellung beauftragt worden. Das Gutachten sei jedoch dem Bf. nicht zugänglich gemacht worden.
Diese Befunde und sämtliche vorhandenen Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychologie seien dem begutachtenden Arzt des Sozialministeriumservice vorgelegt worden. Bei der zuletzt erfolgten Untersuchung habe der Bf. dies dem mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Allgemeinmediziner vermitteln wollen, leider ohne Erfolg. Dieser sei kein Psychologe und somit nach Ansicht des Bf. in dieser Sache auch sachlich oder fachlich vielleicht nicht der Richtige. Abgesehen davon sei er nicht auf die Äußerungen des Bf. eingegangen.
Der Bf. berufe sich auf die Rechtslage, wonach für eine 50%ige Beeinträchtigung seines Kindes eine erhöhte Familienbeihilfe zustehe. Für diese Erhöhung habe der Bf. bereits 2010 angesucht.
Für einen Bürger sei diese Auslegung nicht verständlich und der Bf. beantrage, die Sache aufgrund der Umstände nochmals aufzurollen und die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. August 2008 zu gewähren.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2021 unter Verweis auf die bereits erwähnten ärztlichen Sachverständigengutachten als unbegründet ab.
In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 2. November 2021 brachte der Bf. sinngemäß Folgendes vor:
Wie bereits in der Beschwerde erwähnt enthalte das Gesetz hinsichtlich der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erst nach vielen Seiten eine Klarstellung über den Grad der Behinderung. Für den Bf. als "Normalbürger" sei dies schwer erkenn- und definierbar. Für den Bf. sei auch unklar, warum die damalige vom Kinder und Jugendkompetenzzentrum in ***TZ*** beauftragte Gesundheitspsychologin nicht anerkannt werde. Der Bf. sehe nicht ein, warum die Behörde diese psychologisch aussagekräftigen Unterlagen nicht zur Kenntnis nehme.
Mit der ärztlichen Begutachtung sei ein Allgemeinmediziner beauftragt worden, obwohl dieser keinerlei psychologische oder ähnliche Ausbildungen vorweisen könne.
Die bei der Tochter des Bf. vorhandene Bindungsstörung sei bereits im Alter von drei Jahren festgestellt worden. Dies sei auch dem beauftragten ärztlichen Sachverständigen in mehreren Schriftstücken vorgelegt worden, aber von diesem in keinerlei Hinsicht berücksichtigt worden.
Sollte dem Ansuchen bzw. Einspruch des Bf. erneut nicht zugestimmt werden, sehe er sich dazu gezwungen, sich an die Medien bzw. an den Volksanwalt zu wenden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 26. November 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beim Kind ***** ****; VNR: ***111***, im beschwerderelevanten Zeitraum von "Jänner 2015 bis Dezember 2016" ein Behinderungsgrad von 30 v.H. festgestellt werden konnte.
Rechtslage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, und wird danach abgestuft im § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher festgelegt.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1.1.2018 um 155,90 €.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg. cit.) besonders zu beantragen.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den unter Punkt I.) angeführten Sachverständigengutachten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst die Anspruchszeiträume von Jänner 2015 bis Dezember 2016. Damit ist auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diese Zeiträume beschränkt.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob für den Bf. in den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besteht, weil seine Tochter erheblich behindert im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ist.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen, ohne dass der Gesetzgeber dabei darauf abstellt, ob dem Antragsteller allenfalls nicht die gesamte Frist zur Antragstellung offenstand (vgl. VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106).
In der Sache selbst ist unbestritten, dass der Antrag vom 12. Oktober 2020 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Jänner 2015 beim Finanzamt am 14. Oktober 2020 eingebracht wurde und damit gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 hinsichtlich der Zeiträume von Jänner 2015 bis einschließlich September 2015 verspätet ist.
Da gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für diese mehr als fünf Jahre ab Antragstellung zurückliegenden Zeiträume erloschen ist, hat die belangte Behörde den Antrag vom 12. Oktober 2020 hinsichtlich dieser Zeiträume zu Recht abgewiesen.
Für die Zeiträume von Oktober 2015 bis Dezember 2016 ist Folgendes festzustellen:
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat der Gesetzgeber die Feststellung des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig, vollständig und nicht einander widersprechend anzusehen sind (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261 mit Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als vollständig und schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesen Kriterien entsprechen.
Punkt 03.04 ("Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen") der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfasst: Spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
Persönlichkeits- Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung werden gemäß Unterpunkt 03.04.01 nach folgenden Kriterien mit 30 bis 40 % eingeschätzt:
"Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen"
Persönlichkeits- Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen werden gemäß Unterpunkt 03.04.02 unter nachstehenden Voraussetzungen mit 50 bis 70 % eingeschätzt:
"Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche"
Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17. Mai 2021 stellte der Gutachter bei der Tochter des Bf. im Ergebnis die darin näher angeführte Störung des Sozialverhaltens und der Bindungsfähigkeit fest. Der Grad der Behinderung wurde ab März 2013 mit 30 % angenommen und gemäß Punkt 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ab Jänner 2017 mit 50 % bestimmt.
Nach den Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen kann eine rückwirkende Anerkennung der Diagnose mit 50% GdB ab dem vorgelegten klinisch-psychologischen Befund von 4. Jänner 2017 Mag. ***X.*** erfolgen. Die zeitlich davor liegenden Befunde zeigen laut den Ausführungen im Gutachten ein Entwicklungsdefizit und absolvierte Therapien, die ein nicht erhebliches Ausmaß haben. Einen GdB von 30% konnte der Sachverständige ab der klinisch-psychologischen Stellungnahme zur Vorlage in der Schule der Psychologin Mag. ***E.*** vom 19. März 2013 annehmen.
Der Sachverständige hat seine im Gutachten getroffenen Feststellungen ausreichend begründet und auch die vom Bf. vorgelegten Befunde und Unterlagen berücksichtigt, etwa auch die vom Bf. im Vorlageantrag erwähnte klinisch-psychologische Stellungnahme vom 19. März 2013 der Gesellschaft *********** in ***TZ***, Mag. ***E.***.
Dem Vorwurf des Bf. im Schreiben vom 2. November 2021 (Vorlageantrag), dass die vom Kinder- und Jugendkompetenzzentrum in ***TZ*** beauftragte Gesundheitspsychologin "nicht anerkannt" worden sei, kommt daher keine Berechtigung zu. In dieser klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 19. März 2013 wird aus klinisch-psychologischer Sicht eine Unterstützung in der Schulsituation mittels einer Stützkraft dringend empfohlen. Eine für eine Einschätzung mit 50 % GdB erforderliche ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche im Sinne des Unterpunktes 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung war jedoch für den ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice daraus nicht ableitbar.
Der Bf. brachte auch vor, dass mit der ärztlichen Begutachtung ein Allgemeinmediziner beauftragt worden sei, obwohl dieser keine psychologische oder ähnliche Ausbildung vorweisen könne.
Dem ist zu entgegnen, dass zum einen das im Wege des Sozialministeriumservice erstellte Sachverständigengutachten die Ergebnisse anderer Fachgutachten, etwa den klinisch-psychologischen Befund von 4. Jänner 2017 der klin. Psychologin Mag. ***X.*** einbezog, und zum anderen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Beiziehung eines Facharztes bzw. eines Facharztes bestimmter Richtung besteht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (VwGH 10.11.1978, 1611/78; VwGH 6.9.1988, 87/12/0179; VwGH 16.11.1994, 94/12/0158).
Bei dieser Sach- und Beweislage, wonach erst ab dem vorgelegten klinisch-psychologischen Befund von 4. Jänner 2017 der klin. Psychologin Mag. ***X.*** eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche im Sinne des Unterpunktes 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung angenommen werden konnte, erweist sich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17. Juni 2018 als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, dass die im genannten Sachverständigengutachten nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung getroffene Einstufung unrichtig wäre.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob und in welchen Zeiträumen bei der Tochter des Bf. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 20. Mai 2022
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VwGH 27.09.2012, 2010/16/0261 |
