Säumniszuschlag - Wirksamwerden des Überschusses aus einer Umsatzsteuervoranmeldung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100845.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. März 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Februar 2017 zu Steuernummer 46-***BF1StNr1***, mit dem von der Lohnsteuer 12/2016 in Höhe von 46.185,08 € ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 923,70 € festgesetzt wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Am 11.1.2017 wurden von der Firma ***BF1*** mit Sitz in ***1***, über FinanzOnline unter dem Titel "Buchung von Selbstbemessungsabgaben" die am 16.1.2017 fälligen Lohnabgaben für Dezember 2016 in Höhe von insgesamt 224.479,54 € wie folgt bekannt gegeben:
[...]
Im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Lohnabgaben bestand am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von 178.294,46 €.
Mit diesem Guthaben wurden die Lohnabgaben für Dezember 2016 bis auf einen Restbetrag von 46.185,08 € abgedeckt.
Erst am 6.2.2017 wurde elektronisch die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/2016 eingereicht, aus der sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 69.401,03 € ergab.
Dieser Vorsteuerüberschuss wurde vom Finanzamt am 7.2.2017 als Gutschrift am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gebucht. Mit dieser Gutschrift wurde der offene Restbetrag aus den Lohnabgaben 12/2016 von 46.185,08 € abgedeckt.
Mit Bescheid vom 9.2.2017 setzte das Finanzamt von der Lohnsteuer 12/2016 in Höhe von 46.185,08 € einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 923,70 € fest, da diese Abgabenschuldigkeit nicht bis 16.1.2017 entrichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.3.2017. Der Säumniszuschlag berufe sich auf die "Lohnabgaben vom November 2016." Laut beigelegtem Zahlungsbeleg wären diese Abgaben termingerecht am 13.12.2016 entrichtet worden, weshalb um Aufhebung des festgesetzten Säumniszuschlages ersucht werde.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 27.4.2017 wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt:
"Die gegenständliche Beschwerde wird damit begründet, dass die Lohnabgaben für 11/2016 rechtzeitig am 13.12.2016 überwiesen wurden. Da die Abgaben fristgerecht entrichtet wurden, wird um Aufhebung des Säumniszuschlages ersucht.
Bei der Überprüfung des Abgabenkontos wurde festgestellt, dass nicht die verspätete Entrichtung der Lohnabgaben für 11/2016 Grundlage des Säumniszuschlagbescheides vom 09.02.2017 ist, sondern die verspätete Entrichtung der Lohnabgaben 12/2016.
Im vorliegenden Fall wurden die am 16.01.2017 fälligen Lohnabgaben 12/2016 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von € 224.479,54 mittels Finanzonline am 11.01.2017 gemeldet. Zur Fälligkeit am 16.01.2017 bestand auf dem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 178.294,46. Somit wurde ein Betrag in Höhe von € 46.185,08 verspätet entrichtet, weshalb der Säumniszuschlag verwirkt war. Der Betrag wurde durch die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2016, welche am 06.02.2017 beim Finanzamt Linz eingebracht wurde, entrichtet."
Abschließend wies das Finanzamt noch darauf hin, dass die verspätete Entrichtung mehr als fünf Tage im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO betragen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom 24.5.2017, der als "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" bezeichnete worden war. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Der Säumniszuschlag beruft sich auf die Lohnabgaben vom Dezember 2016. Die Lohnabgaben wurden mittels Finanzonline am 11.01.2017 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Guthaben auf dem Finanzonline Konto in Höhe von € 178.294,46. Die Lohnabgaben für den Zeitraum Dezember 2016 betrugen € 224.479,54. Dies ergibt eine Zahllast in Höhe von € 46.185,08. Bei der Meldung mittels Finanzonline haben wir von der Möglichkeit mit der Verrechnung des Guthabens von der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/2016 gebrauch gemacht. Das Guthaben der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2016 betrug € 69.401,03, durch dieses wurde die Zahllast vom 11.01.2017 € 46.185,08 aufgehoben. Als Information übermitteln wir Ihnen eine Kopie der Buchung der Selbstbemessungsabgaben.
Vor diesem Hintergrund möchten wir festhalten, dass der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben 12/2016 fristgerecht nachgekommen wurde und wir ersuchen um Aufhebung des angesetzten Säumniszuschlages."
Dem Vorlageantrag war als Beilage eine Ablichtung der eingangs dargestellten, über FinanzOnline bekannt gegebenen "Buchung von Selbstbemessungsabgaben" angeschlossen.
Am 9.6.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.9.2018 wurde die ***BF1*** (FN ***2***) gemäß § 5 UmwG auf die im Zuge der Umwandlung errichtete ***3*** (FN ***4***) umgewandelt. Diese Kommdanditgesellschaft ist daher gemäß § 19 Abs. 1 BAO iVm § 1 Abs. 1 UmwG Rechtsnachfolgerin der ***BF1***.
Der für die Erledigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zuständig gewesene Richter des Bundesfinanzgerichtes trat mit 30.9.2020 in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters für die Erledigung (unter anderem) dieser Beschwerde zuständig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die termingerecht bekannt gegebenen Lohnabgaben für Dezember 2016 in Höhe von 224.479,54 € am 16.1.2017 fällig waren und durch das zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto bestehende Guthaben in Höhe von 178.294,46 € nur zum Teil abgedeckt worden sind.
Der verbleibende, dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrunde liegende Restbetrag von 46.185,08 € wurde zwar durch den Vorsteuerüberschuss aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2016 in Höhe von 69.401,03 € abgedeckt. Diese Voranmeldung wurde jedoch erst am 6.2.2017 elektronisch beim Finanzamt eingereicht und die aus dem Überschuss resultierende Gutschrift am 7.2.2017 am Abgabenkonto gebucht.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist ein vorangemeldeter Überschuss gutzuschreiben (sofern nicht § 21 Abs. 3 UStG zur Anwendung gelangt). Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Trag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 210 Tz 5). Dass der vorangemeldete Überschuss als Gutschrift zu behandeln ist, die zufolge der Sondervorschrift des § 21 Abs. 1 UStG 1994 erst mit Abgabe der Voranmeldung wirksam wird, entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0138). Nichts anderes ist der vorgelegten "Buchung von Selbstbemesssungsabgaben" vom 11.1.2017 zu entnehmen, wird doch dort ausdrücklich ausgeführt, dass hinsichtlich des mit der UVA geltend gemachten Überschusses die dargestellte Verrechnungsweisung erteilt wird. Mit einer UVA geltend gemacht ist ein Überschuss aber erst dann, wenn die UVA beim Finanzamt eingereicht wurde.
Die am 7.2.2017 vom Finanzamt am Abgabenkonto durchgeführte Gutschrift des Überschusses aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2016 in Höhe von 69.401,03 € wirkte damit auf den 6.2.2017 zurück und konnte demzufolge zu keiner fristgerechten Abdeckung des bereits am 16.1.2017 fällig gewesenen Restbetrages an Lohnsteuer 12/2016 in Höhe von 46.185,08 € führen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren zur entscheidungsrelevante Rechtsfrage, wann die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2016 wirksam wurde, zum einen bereits das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft, und zum anderen dazu auch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0138), ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030 und VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085, mwN).
Linz, am 22. Jänner 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
