VwGH Ra 2015/05/0030

VwGHRa 2015/05/003019.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M S und 2. H S, beide in A, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Februar 2015,

1. Zl. LVwG-150134/22/DM (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/05/0030) und 2. Zl. LVwG-150136/22/DM (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/05/0031), betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde R in R; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit Beschluss vom 22. September 2014 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils vom 24. Juni 2014, Zlen. LVwG-150134/7/DM/CJ und LVwG- 150136/6/DM/CJ, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde den revisionswerbenden Parteien am 23. September 2014 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 22. Dezember 2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die oben bezeichneten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. Juni 2014 abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, zu "Wiedereinsetzungsanträgen im gegenständlichen Zusammenhang (Fristberechnung nach Abtretung einer vom VfGH abgelehnten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf der Rechtsgrundlage des VwGG in der derzeit gültigen Fassung fehlt - soweit ersichtlich - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung). Die Entscheidung des gegenständlichen Falles durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Rechtsentwicklung von grundsätzlicher und über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung."

Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

In Bezug auf die von der Revision in Frage gestellte Berechnung der Revisionsfrist für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, ist zunächst auf § 26 Abs. 4 VwGG zu verweisen, wonach die Revisionsfrist mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes beginnt, wenn - wie im vorliegenden Revisionsfall - der Abtretungsantrag bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt worden war. In § 26 Abs. 1 VwGG wird normiert, dass die Revisionsfrist sechs Wochen beträgt.

Ist nun - wie hier in Bezug auf Beginn und Dauer der Revisionsfrist - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. August 2014, Zl. Ra 2014/05/0010, mwN).

Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung über die vorliegende Revision von der Lösung der darin aufgeworfenen Frage nach der Berechnung der Revisionsfrist abhängen soll.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2015

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