VwGH Ra 2019/16/0085

VwGHRa 2019/16/008529.4.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revisionen 1.) des M K in S und 2.) der M GmbH in T, beide vertreten durch Hon.Prof.Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 19/ Top 3, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Juli 2018, RV/6300001/2018, RV/6300004/2018, betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §85
BAO §87
BAO §89
B-VG Art133 Abs4
FinStrG §150 Abs4 idF 2013/I/014
FinStrG §56 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160085.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 vor dem Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde die Verhandlungsleiterin in Anwesenheit des Erstrevisionswerbers, dieser auch als Vertreter der Zweitrevisionswerberin als belangter Verband, sowie deren gemeinsamen Verteidigers die Straferkenntnisse gegen den Erstrevisionswerber und gegen die Zweitrevisionswerberin verkündete und dem Verteidiger schriftliche Ausfertigungen der Straferkenntnisse samt Rechtsmittelbelehrungen aushändigte. Der Verteidiger der Revisionswerber gab nach einer Rechtsmittelbelehrung und Besprechung mit den Revisionswerbern keine Prozesserklärung ab.

Am 20. Dezember 2017 nahm der Verteidiger bei der Finanzstrafbehörde Einsicht in den Akt und äußerte hiebei gegenüber einer Mitarbeiterin der Behörde, dass ein Rechtsmittel "wohl erfolgen werde". Hierüber legte die Mitarbeiterin einen Aktenvermerk an.

Am 9. Jänner 2018 brachte der Verteidiger im Wege der Telekopie Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 13. Dezember 2017 ein, in denen er zur Rechtzeitigkeit auf die Wahrung der einmonatigen Rechtsmittelfrist nach § 150 Abs. 2 FinStrG verwies. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden der Revisionswerber als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Gericht in rechtlicher Hinsicht aus:

"4. § 150 Abs. 4 FinStrG (angefügt bereits mit dem FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014) bestimmt jedoch in diesem Zusammenhang, dass im Falle einer mündlichen Verkündung von Erkenntnissen die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, welche das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat (hier: bei der Finanzstrafbehörde Salzburg-Land), ohne weitere Formerfordernisse, aber aus Gründen einer Rechtssicherheit schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Angemeldete Beschwerden sind dann als weiteres verfahrensrechtliches Erfordernis innerhalb der Monatsfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG einzubringen.

§ 150 Abs. 4 Satz 3 FinStrG ordnet auch ausdrücklich und mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit an, dass nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldete Beschwerden zurückzuweisen sind, es sei denn, der Beschuldigte bzw. ein Vertreter des belangten Verbandes wäre bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen oder der Beschuldigte bzw. der belangte Verband wären bei der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen - was beides nicht zutrifft.

Eine weitere Ausnahme, etwa in der Form, dass eine nicht angemeldete Beschwerde eine bereits eingetretene Rechtskraft des Straferkenntnisses wieder beseitigt, wenn sie nur innerhalb der - insoweit letztlich nur fiktiven - Rechtsmittelfrist eingebracht worden wäre, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

5. Soweit der vom Vorsitzenden des zuständigen Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes über die Würdigung der Aktenlage in Kenntnis gesetzte Verteidiger in seinen Äußerungen vom 14. Februar 2018 vorbringt, er habe ohnehin durch sein Erscheinen bei der Finanzstrafbehörde am 20. Dezember 2017 und die von ihm dabei genommene Akteneinsicht schlüssig Beschwerden angemeldet, ist ihm zu entgegnen, dass er selbst offensichtlich noch am 9. Jänner 2018 laut seinen eigenen Anbringen überzeugt gewesen ist, dass es aufgrund einer aus seiner Sicht besonderen Verfahrenskonstellation gar keiner Anmeldung seiner Beschwerden bedurft hatte. Der Schluss liegt nahe, dass er entsprechend seinem Rechtsverständnis dann bei seinem Erscheinen bei der Finanzstrafbehörde am 20. Dezember 2017 auch gar nicht den Erklärungswillen hatte, eine solche Prozesserklärung abzugeben und sich dementsprechend auch nicht solcherart geäußert hat.

Dies stimmt überein mit dem Umstand, dass der von ihm unterfertigte Aktenvermerk über seine Vorsprache bzw. die genommene Akteneinsicht von diesem Tage keinerlei Hinweis auf eine Anmeldung eines Rechtsmittels, in welcher Form auch immer, enthalten hat. Bedenkt man, mit welcher Präzision der Verteidiger zu argumentieren vermag und mit welcher Liebe zum Detail er seine Schriftsätze und Aktenvermerke offensichtlich verfasst hat (siehe die beim Bundesfinanzgericht in dieser Angelegenheit eingelangten Dokumente), hätte er wohl, wie erforderlich, die Anmeldungen schriftlich vorgenommen oder zumindest bei seinem Einschreiten bei der Finanzstrafbehörde am 20. Dezember 2017, hätte er Beschwerden anmelden wollen, dies auch zu Protokoll gegeben und in weiterer Folge vor einer Unterfertigung eines solchen auch wohl darauf bestanden, dass derartige Anmeldungen in diesem Protokoll, wenn irrtümlich unterblieben, auch tatsächlich Erwähnung gefunden hätten. Tatsächlich aber enthält auch der am 20. Dezember 2017 von ihm unterfertigte Aktenvermerk keinerlei Hinweise auf eine Anmeldung eines Rechtsmittels.

Das Bundesfinanzgericht zieht aus dieser Aktenlage den Schluss, dass dem Verteidiger der Umstand entgangen war, dass er seine Rechtsmittel schriftlich oder mündlich zu Protokoll anmelden hätte müssen, er solcherart auch keinen diesbezüglichen Erklärungswillen gehabt hat und er aus diesem Grunde auch kein entsprechendes Schreiben verfasst hat oder eine diesbezügliche mündliche Erklärung protokollieren hat lassen.

6. Ließe man in Bezug auf eine Anmeldung von Beschwerden in einem Finanzstrafverfahren - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut -

eine solche Prozesserklärung außerhalb von schriftlichen Anbringen oder mündlichen, zu Protokoll gebrachten Anbringen in Form von lediglich konkludentem Verhalten zu, stünde auch in einem solchen hier rein hypothetischen Fall einem derartigen Verständnis wiederum entgegen erstens der Umstand des offensichtlich fehlenden Erklärungswillens (siehe oben) und zweitens auch die Tatsache, dass sich ein solcher - ohnehin fehlende - Erklärungswillen auch nicht ausreichend gegenüber dem Organwalter der Finanzstrafbehörde manifestiert hätte:

Eine Äußerung nebenbei während einer Akteneinsicht, dass ein Rechtsmittel ?wohl erfolgen werde', lässt eine entsprechende Konkretisierung vermissen: Es ist gerichtsbekannt und durchaus auch lebensnah, dass sich Parteienvertreter vor einer endgültigen Entscheidung, ob sie tatsächlich ein Rechtsmittel ergreifen wollen, noch Akteneinsicht verschaffen und allenfalls in der Folge noch Rücksprache mit ihrem Mandanten halten. Möglicherweise würde dann von der Anmeldung eines Rechtsmittels bzw. der Ausführung eines solchen Abstand genommen werden.

Aus dem Verhalten des Verteidigers vor der Finanzstrafbehörde am 20. Dezember 2017 war daher für einen verständigen Organwalter der Finanzstrafbehörde auch nicht zumindest schlüssig abzuleiten, dass tatsächlich auch entsprechende Rechtsmittel eingebracht werden würden.

7. Im Ergebnis hat es daher tatsächlich an einer Anmeldung der Beschwerden gefehlt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, seinem Beschluss liege eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung auch - nach gewährtem Parteiengehör - die ihr vorausgegangene Würdigung wesentlich gewesen sei.

4 In den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionen erachten sich die Revisionswerber in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihre Beschwerden nicht als unzulässig zurückgewiesen würden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Das Gericht habe der Formulierung, "dass ein Rechtsmittel (sehr) wohl erfolgen werde", in unvertretbarer Weise den Erklärungsinhalt einer Beschwerdeanmeldung abgesprochen.

Die Zulässigkeit ihrer Revisionen legen sie übereinstimmend darin dar, "das angefochtene Erkenntnis" stehe im Widerspruch zu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Das angefochtene Erkenntnis weise kein einziges Vorjudikat zur Auslegung des genauen Wortlautes für die Beschwerdeanmeldung im Sinn des § 150 Abs. 4 FinStrG auf und habe verkannt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur gegenständlichen Auslegung des (richtig:) § 150 Abs. 4 FinStrG vorliege.

Eine Zulassung der Revisionen habe auch deshalb zu erfolgen, weil im Revisionsfall auch eine Verletzung von tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts vorliege. Den Revisionswerbern sei kein Parteiengehör gewährt und es sei keine Entscheidung in der Sache getroffen worden. Bei Einräumung des Parteiengehörs und Entscheidung in der Sache hätten sie darlegen können, weshalb keine Übertretung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG vorliege. 5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093).

7 Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu. So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Die Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154, mwN, betreffend die Frage der Auslegung einer Prozesserklärung).

8 Mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 104, wurde dem damals in Geltung stehenden § 150 FinStrG ein Abs. 4 angefügt, wonach Rechtsmittel (der Berufung) gegen mündlich verkündete Erkenntnisse von den bei der Verkündung anwesenden Rechtsmittelberechtigten innerhalb einer Woche anzumelden sind. Damit solle - so die ErläutRV 874 BlgNR XXIV. GP  15 - die vereinfachte Erkenntnis- und Protokollausfertigung ermöglicht werden, ohne einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht zu fordern. Dies stelle einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensökonomie dar. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I. Nr. 112, erfolgte die Richtigstellung eines Redaktionsversehens in § 150 Abs. 4 FinStrG.

Schließlich wurde § 150 FinStrG durch das Finanzverwaltungsgerichts barkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst. Im neuen Rechtsmittelverfahren werde - so die ErläutRV 2007 BlgNR XXIV. GP  1 und 25 - nicht mehr zwischen Berufung und Beschwerde unterschieden, sondern sei als einziges Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Einbringung des Rechtsmittels sollten daher entsprechend neu gefasst werden. Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG in der Fassung des FVwGG 2012 die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. 9 § 150 Abs. 4 FinStrG setzt daher aus verfahrensökonomischen Gründen im Falle der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses klar und eindeutig die Anmeldung der Beschwerde innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll voraus. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

10 Unbestritten ist, dass in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 die Revisionswerber mit ihrem Verteidiger bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend waren, sodass die Ausnahme des § 150 Abs. 4 dritter Satz letzter Halbsatz FinStrG nicht erfüllt ist.

Die Revisionen nehmen auch zur Begründung ihrer Zulässigkeit erkennbar den Standpunkt ein, schon die mündliche Erklärung des Verteidigers anlässlich der Einsichtnahme in den Finanzstrafakt, dass ein Rechtsmittel wohl erfolgen werde, stelle eine Beschwerdeanmeldung im Sinn des § 150 Abs. 4 erster Satz FinStrG dar.

11 Nach § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, u.a. die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Die §§ 85 ff BAO treffen Bestimmungen über Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Vorhalten, Rechtsmitteln), §§ 87 f BAO solche über Niederschriften und § 89 BAO über Aktenvermerke.

12 Den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zufolge gelangte die Erklärung des Verteidigers anlässlich seiner Einsichtnahme in den Finanzstrafakt am 20. Dezember 2017, wonach ein Rechtsmittel wohl erfolgen werde, lediglich mündlich zum Ausdruck, ohne dass hierüber ein Protokoll (eine Niederschrift) aufgenommen wurde. Über die Akteneinsicht wurde ein lediglich Aktenvermerk angefertigt, jedoch keine Niederschrift. Schon von daher scheitert der Versuch der Revisionen, der Erklärung des Verteidigers anlässlich der Einsichtnahme in den Finanzstrafakt die Eigenschaft einer Beschwerdeanmeldung zuzuschreiben, an dem - aus Gründen der Verfahrensökonomie klar getroffenen - formellen Erfordernis des § 150 Abs. 4 erster Satz FinStrG, wonach die Beschwerdeanmeldung schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen hat.

13 Zudem gelangte das Gericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und in Würdigung der konkreten Umstände des Revisionsfalles, namentlich der Umstände der Einsichtnahme in den Finanzstrafakt am 20. Dezember 2017 und der Abgabe der in Rede stehenden Bemerkung des Rechtsfreundes der Revisionswerber, zum Schluss, dass die mündliche Äußerung des Verteidigers nicht Ausfluss seines Erklärungswillens gewesen sei, eine Beschwerde anzumelden.

Damit erheben sich auch in Ansehung der einzelfallbezogenen Würdigung des Verhaltens des Verteidigers der Revisionswerber am 20. Dezember 2017 keine über den Revisionsfall hinausweisenden Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

14 Die Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Wien, am 29. April 2019

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