Erst spätere Manifestation einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Krankheit, die eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100341.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache Bf1, Bf1-Adr, über die Beschwerde vom 1. Oktober 2018 gegen den Bescheid des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. September 2018 betreffend Familienbeihilfe ab 04.2013 Steuernummer BF1StNr1 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 04.04.2018 beantragte die im März 1959 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) für sich selbst - ohne Angabe eines Zeitpunktes - die Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung, die Gewährung des Erhöhungsbetrages zu Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Als Erkrankung gab die Bf. "Achondroplasie Dystrophie Kleinwuchs 80% Behinderung" an. Den Anträgen beigelegt wurde ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.11.2016, in dem der Bf. eine Berufsunfähigkeitspension ab 18.11.2016 zuerkannt wurde.
2. Die Anträge der Bf. wurden vom Finanzamt mit Bescheid vom 04.09.2018 mit der Begründung abgewiesen, laut Gutachten vom Sozialministeriumservice sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bestätigt worden.
3. Am 02.10.2018 langte beim Finanzamt eine Beschwerde (vom 01.10.2018) gegen den oben genannten Bescheid ein, in der die Bf. vorbringt, sie erhalte laut Bundesministerium für Soziales eine Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, da sie eine Behinderung von 80% habe. Laut Bundesministerium erhalte man dies, wenn man mindestens eine Behinderung von 50% habe.
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Bf. dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit, dass sie das Sachverständigengutachten (erhalten am 11.09.2018) in dieser Form nicht anerkennen könne, da die Befunde von Dr. W und Dr. F von ihrer Tochter stammen würden und somit die Werte der Tochter im Befund aufgelistet worden seien. Das Gutachten sollte daher korrigiert bzw. den Tatsachen entsprechend ausgestellt werden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt nach Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes aus, dass laut Gutachten vom Sozialministeriumservice vom 20.12.2018 die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht bestätigt worden sei. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag sei daher nicht gegeben.
5. Im Vorlageantrag vom 04.02.2019 beantragte die Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Laut Entscheidung des Bundessozialamtes stehe jedem ab einer Behinderung von mindestens 50% die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe zu. Laut Gesetzestext sei hier explizit nicht die Rede davon, dass dies daran gebunden wäre, bereits vor dem 21. Lebensjahr gearbeitet zu haben. Sowohl sie als auch ihre Tochter seien von Geburt an zu 80% behindert und hätten laut Gesetz schon ab der Geburt Anspruch auf diese Leistung und zwar ein Leben lang. Die Begründung der Ablehnung ihres Antrages beruhe darauf, dass sie vor dem 21. Lebensjahr gearbeitet habe. Dies wäre sowohl dem Finanzamt als auch dem Sozialministerium bekannt. Weshalb sei sie dann mehrmals medizinisch untersucht worden, wobei die daraus resultierenden Gutachten vollkommen realitätsfremd bzw. in Teilen unrichtig wären. Sämtliche Untersuchungen und die ihr dadurch entstandenen Kosten wären hinfällig gewesen. Sie verweise im Übrigen darauf, dass sie eine Berufsunfähigkeitspension beziehe.
6. Folgende Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegen vor:
a. Gutachten vom 04.12.2013:
"Anamnese:
Neuantrag, bei der Pat. besteht ein Kleinwuchs. Sie hat in beiden Kniegelenken Beschwerden, die Beschwerden bestehen bei Belastung, wenn sie gedankenlos gehe, könne es sein, dass das eine oder andere Knie auslasse und sie stürze. Beim Sitzen müsse sie sich vorne abstützen können, wenn sie sich hinten anlehne, habe sie auf längere Sicht Schmerzen in den Kniegelenken und die Beine schlafen ein. Sie könne nicht immer stehen und gehen, da sie dann Schmerzen in den Kniegelenken habe. Beim Autofahren habe sie keine Beschwerden, weil sie einen Sitz hat, der für sie angepasst ist. Zu Hause habe sie einen Tripp Trapp Stuhl, doch sie könne nicht den ganzen Tag sitzen. Sie hat die Handelsschule besucht und ist bei ihrem Mann geringfügig beschäftigt, ihr Mann hat einen 1-Mann Betrieb und sie macht die Buchhaltung. Sie arbeitet zu Hause und steht zwischendurch immer wieder auf. Sie könne die Arbeit machen, wie es ihr passt. Sie habe auch Schmerzen in beiden Schultergelenken und in der LWS und in der HWS. In der HWS habe sie keine Bandscheiben mehr. In der LWS bestehen lokale Schmerzen, ein Ausstrahlungsschmerz ist nicht zu erheben. Aufgrund der Schmerzen müsse sie laufend 5 Hübe Tramal 3-4xtgl. einnehmen, wenn sie weniger nehme, könne sie nichts machen und liege die ganze Zeit.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Tramal gtt. 5 Hübe 3-4x tgl., wegen der LWS Beschwerden und Kopfschmerzen und HWS Beschwerden.
Untersuchungsbefund:
Größe: 119 cm, Gewicht 45 kg, disproportionaler Kleinwuchs, AZ gut, EZ gut, Haut unauffällig, Augen Pupillen mittelweit, rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht, Zunge feucht, nicht belegt, Lunge son. KS, VA, keine RGs, Cor HA rhythmisch, normofrequent, Abdomen BD im TN, kein DS, palpatorisch unauffällig, Wirbelsäule grobklinisch o.B., keine wesentliche Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS und LWS, Lasegue bds. neg., Beckenschiefstand, Extremitäten frei beweglich, Gangbild unauffällig.
Status psychicus / Entwicklungsstand: Unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde:
2000-05-31 DR. S, FA F. RADIOLOGIE, MRT DER BWS UND LWS, Beurteilung: Bekannte Chondrodystrophie mit disproportioniertem Minderwuchs. Regelrecht geformte Wirbelkörper, Bandscheibendegeneration L1/2, L2/3 und L3/4 mit dorsalsymmetrischer Protrusion bei L2/3. Facettengelenksarthrose,
2000-05-31 DR.S, FORTS.: DIE IM SEGMENT L2/3 EINER DEUTLICHEN knöchernen Stenosierung der Recessus laterales und Neuroforamina führt, links ausgeprägter als rechts. Der minimale sagittale Spinaldurchmesser beträgt im Bereich der oberen LWS 1 cm.
2000-06-06 DR. G, GES. WS AP. UND SEITL., LUMBOSACRALER ÜBERGANG seitl. ausgeblendet, Übersichtstomographie der BWS seitl., Ergebnis: Deutliche Fehlhaltung. Bandscheibenhypoplasie C5/6, leichtgradige Osteochondrose L2/3/4.
2003-07-15 DR. G, GESAMTE WIRBELSÄULE AP. UND SEITLICH, lumbosacraler Übergang seitl. ausgeblendet, Ergebnis: Mäßig deutliche Fehlhaltung, angeborene Dysplasie der unteren HWS, anscheinend mit teilweiser Verblockung C5/6. Zeichen von Osteoporose und Uncovertebralarthrose C4/5
2003-07-15 DR. G, FORTS.: UND C6/7. OSTEOCHONDROSE L2/3/4.
2003-08-01 KH BI, CT - HWS SEGMENT: C3/C4: MINIMALE Diskusprotrusion, ansonsten o.B.. C4/C5: Chondrosis intervertebralis und Einengung beider Foramina intervertebralia aufgrund beträchtlicher degenerativer Veränderungen, beträchtliche Spondylarthrosen. Minimale Diskusprotrusion
2003-08-01 KH BI, FORTS.: BZW. WINZIGER SUBLIGAMENTÄRER WEICHER Diskusvorfall. C5/C6: Bild wie bei einer Blockwirbelkörperbildung, jedenfalls keinen Zwischenwirbelraum zwischen C5 und C6 nachweisbar. Keine weiche Diskushernie. Enge Foramina intervertebralia beidseits.
2003-08-01 KH BI, CT - LWS SEGMENT: L1/L2: EINENGUNG DES knöchernen Wirbelkanals im sagittalen Durchmesser wie bei einer relativen Wirbelkanalstenose. Spondylarthrosen. Keine weiche Diskushernie. L2/L3: Degenerative Diskopathie. Deutliche Einengung des Foramen intervertebrale
2003-08-01 KH BI, FORTS.: LINKS AUFGRUND VON SPONDYLOSEN UND Spondylarthrosen, wobei allerdings die Nervenwurzel L2 beidseits noch zufriedenstellend abzugrenzen ist, beträchtliche Spondylarthrosen. Wie im Segment oberhalb relative knöcherne Wirbelkanalstensoe im sagittalen
2003-08-01 KH BI, FORTS.: DURCHMESSER. L3/L4: DEGENERATIVE Diskopathie mit Vakuumeinschlüssen, im Foramen intervertebrale rechts die Nervenwurzel nicht ideal abzugrenzen, hier dürfte eine breitbasige Diskusprotrusion vorliegen und eine Wurzelirritation.
2004-10-04 DR. M, FA F. RADIOLOGIE, MRI DES KNIEGELENKS LINKS, Ergebnis: atpyische Konfiguration der gelenkbildenden Knochen. Patella baja, Grad II Läsion am Hinterhorn des Innenmeniscus, Scheibenmeniscus lateral.
2004-10-11 DR. M, MRI DER LWS, ERGEBNIS: FEHLHALTUNG MIT ABGEFLACHTER Lendenlordose, laterales Wirbelgleiten L2/3, dorsale Protrusion der Bandscheibe L3/4 mit Einengung des linken Foramens und Abdrängung des Duralsacks, dorsomediane Prominenz der Bandscheibe L4/5 mit Impression am
2004-10-11 DR. M, FORTS.: DURALSACK, FETTMARKKONVERSION MODIC II L2/3, Modic I L3/4, Degenerationszeichen an allen lumbalen Bandscheiben.
2006-03-01 DR. S, FA F. RADIOLOGIE, MR LINKES KNIE, DIAGNOSEN: Epiphysäre Dysplasie mit diffuser Knorpelverschmälerung, horizontale, nicht dislozierte Ruptur des medialen Meniskushinterhonrs, lateraler Scheibenmeniskus, Patella baja, geringer Gelenkserguss.
2006-06-27 DR. K, FA F. RADIOLOGIE, HWS IN 2 EBENEN, ERGEBNIS: Degenerative Blockwirbelbildung C5/C6, spangenbildende Spondylose C4/C5 und aufgebrauchtes Bandscheibenfach C6/C7, Streckhaltung der HWS.
Diagnose(n):
Achondroplasie, Dystrophie
Richtsatzposition: 020802 Gdb: 050% ICD: Q77.4
Rahmensatzbegründung:
GdB wird mit 50vH angegeben, aufgrund der berichteten Beschwerden und der vorgelegten Befunde.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
GdB wird mit 50vH angegeben, aufgrund der berichteten Beschwerden und der vorgelegten Befunde.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2008-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Ob eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lj. bestanden hat, kann nicht beurteilt werden, da Brückenbefunde fehlen."
b. Gutachten vom 08.08.2018:
"Anamnese:
Kleinwuchs
Derzeitige Beschwerden:"
Die Bf. "gibt zunehmende Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat durch Abnutzung aufgrund ihres Kleinwuchs an.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tramal täglich
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Kind, Handelsschulabschluss, Arbeitsunfähigkeitspension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2016/08 Dr. W, FA Orthopädie und Unfallchirurgie
Chondrodysplasie der großen Gelenke (Schulter, Ellbogen, Hüfte, Knie) Osteochondrose et spond. col. vert. cerv.
2016/11 PVA - Lst OÖ
Berufsunfähgkeitspension ab 1.10.2016
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: BMI 34,1
Größe: 116,00 cm Gewicht: 46,00 kg Blutdruck: 125/70mmHg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: Beweglichkeit in allen Ebenen frei, HNAP frei, Visus korrigiert, Hörvermögen normal
Thorax: athletische Thoraxform, Herztöne rein, rhythmisch, Vesikuläratmen beidseits, keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe angegeben
Abdomen: Leber 2 QF unter Rippenbogen, Abdomen im Thoraxniveau, keine Schmerzen, keine Resistenzen
Wirbelsäule: Kyphoskoliose, keine Schmerzen, aber Klopfdolenzen über gesamter Wirbelsäule angegeben, Bücken im Stehen bis Knöchel, Bücken im Sitzen bis Zehen
Obere Extremität: endlagig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen, Nacken- und Schürzengriff möglich, Kraft links = rechts, Pinzettengriff und Faustschluß möglich, Pulse gut tastbar
Untere Extremität: endlagig eingeschränkte Beweglichkeit beider Knie, Kniebeuge bis 90° möglich, Einbeinstand (kurz) möglich, keine Schwellungen, Pulse gut tastbar
Haut: unauffällig
Neurologie: zeitweise Parästhesien in beiden Händen und Füßen
Gesamtmobilität - Gangbild:
Sicheres Gangbild ohne Hilfe, Gehstrecke >400m in der Ebene ohne Belastung
benötigt oft ein Stockerl um Hilfsmittel (Lift, Parkautomat,...) bedienen zu können.
Psycho(patho)logischer Status:
Duktus, Gedächtnis, Affekt und planerisches Denken unauffällig, Stimmungslage normal
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Dysproportionaler Kleinwuchs oberer Rahmensatz bei zusätzlichen Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat durch Abnutzung | 02.08.02 | 60 |
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB wird von der Nr 1 bestimmt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
zunehmende Beschwerden und Dauerschmerzen im Bewegungsapparat, Arbeitsunfähigkeitspension seit 2016/11
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: JA
GdB liegt vor seit: 08/2016"
Die Bf. "ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Arbeitsunfähigkeitspension bereits gegeben
Dauerzustand"
c. Gutachten vom 20.12.2018:
"Anamnese:
Überprüfung - letzte Untersuchung am 08.08.2018 - Einstufung mit 60 v.H.
Derzeitige Beschwerden:
Bei der Klientin besteht seit Geburt eine Achondroplasie.
Sie habe Knieschmerzen bds., es besteht ein Z. n Meniskusoperation links. Sie habe WS - Beschwerden in der gesamten WS.
Sie habe eine Zyste im linken Oberarm, diese werde laufend beobachtet. Sie habe Schmerzen in beiden Handgelenken li > re.
Es bestehen zunehmende Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, sie müsse laufend Tramal einnehmen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Alendronsäure - 1x / Woche, Calciduran 1Tbl. tgl., Tramaltropfen 3-5x 20Tropfen, Novalgin 2x1Tbl.
Sozialanamnese:
Sie ist verheiratet, hat 1 Kind im Alter von 22 Jahren, sie lebt mit ihrem Mann und der Tochter in einem Haus in X, in einem 2 Familienhaus, im Erdgeschoß lebt die Mutter der Klientin.
Sie hat die VS, HS und die Handelsschule besucht, danach hat sie bei Bekannten vollzeitig gearbeitet, sie konnte sich die Zeit mehr oder weniger frei einteilen. Damals hatte sie noch nicht die Schmerzen die sie heute habe.
Sie hat 3 Jahre dort gearbeitet, dann hat sie vollzeitig beim Land im KH Y in Kanzleibereich gearbeitet für 5 Monate, dann wurde ihr die Arbeit zu viel.
Danach war sie ca. 1 Jahr zu Hause, dann hat sie in einer Tauchschule und im daran angeschlossen Gasthaus vollzeitig gearbeitet - "Saisonarbeit".
Im Weiteren hat sie ihren Mann kennengelernt und sie machten sich gemeinsam selbstständig für ca. 7-8 Jahre, bis ca. 1992 /1993 oder 1994. Danach war sie bei ihrem Mann geringfügig beschäftigt für Bürotätigkeiten.
Seit ca. 2016 ist sie in der Berufsunfähigkeitspension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
07.07.2016, Dr. W, FA für Orthopädie und Sporttraumatologie, Diagnose: Chondrodysplasie der großen Gelenke (Schuler, Ellbogen, Handgel., Hüfte, Knie), Osteochondr. et spond. col. vert. cerv.
Befund: anhaltende Beschwerden v.a. der Schultergelenke, der HWS sowie BWS, Abduktion u. Anteversion bds. schmerzfrei bis 90°, Impingement Test bds. pos, DS über dem Subacromialspalt, Krepitation b. passiven Durchbewegen, v.a. subacromial, Drop arm neg., hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Rot 25/0/25, Seitneigung 20/0/20, Inklination Reklination 30/0/20, Druckschmerz der ges. HWS bds. paravert., bds. bandlaxe Kniegelenke mit vermehrter lat. Aufklappbarkeit, S0/0/110, hochgradige Krepitation retropatellar.
Rö HWS: Streckhaltung der HWS, hochgr. Verschmälerung Disci C4-7, Osteochondrose C6/7, Facettenarthrosen C3-5.
Schultern: Chondrodysplasie bds., Knochenzyste li. subcapital im Schaft mit sklerot. Randsaum (Osteochondrom).
Knie ap/seitl.: chondrodysplast. Knieskelett mit hypoplast. lat. Femurkondyl.
Empfehlung: keine schweren Hebetätigkeiten, v.a. Meiden v. Überkopftätigkeiten aufgrund der chondrodysplast. Veränderungen der Schultergelenke.
Empfehlung eines Kuraufenthaltes u. regelmäßiger physiotherapeut. Beübung der Schultern sowie der Wirbelsäule (Wirbelsäulenturnen).
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut
Ernährungszustand: Gut
Größe: 1,16 cm Gewicht: 45,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Haut unauffällig, Augen Pupillen mittelweit, rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht, Zunge feucht, nicht belegt, Lunge son. KS, VA, keine RGs, Cor HA rhythmisch, normofrequent, Abdomen BD über TN, kein DS, palpatorisch unauffällig, Wirbelsäule Verspannung der Rückenmuskulatur, WS klopfdolent, SIG bds. druckschmerzhaft, , Extremitäten gut beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Sie kann alleine sicher gehen.
Psycho(patho)logischer Status: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Achondroplasie Dystrophie Kleinwuchs Einstufung wie zuletzt | 02.08.02 | 60 |
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Einstufung wie zuletzt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung im Vgl zum Vorgutachten.
Zunehmende Beschwerden und Dauerschmerzen im Bewegungsapparat, Arbeitsunfähigkeitspension seit 2016/11
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: JA
GdB liegt vor seit: 07/2016
GdB 50 liegt vor seit: 08/2008
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Aufgrund des vorgelegten Befundes."
Die Bf. "ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Nach der Schulzeit hat die Klientin vollzeitig gearbeitet. Seit 11/2016 ist sie in Berufsunfähigkeitspension
Dauerzustand"
7. Durch die Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.4.2021 wurde mit Wirkung 30.04.2021 die Beschwerde der Gerichtsabteilung **** zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
1. Bei der im März 1959 geborenen Bf. besteht seit ihrer Geburt Achondroplasie (Kleinwuchs; siehe Gutachten vom 20.12.2018).
2. Mit zunehmendem Alter hat sich der Gesundheitszustand der Bf. verschlechtert. Es bestehen zunehmende Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat, die sie mit Schmerzmittel (Tramal) behandelt (siehe Gutachten vom 20.12.2018).
3. Seit 18.11.2016 bezieht die Bf. eine Berufsunfähigkeitspension (siehe Bescheid vom 28.11.2016).
4. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist bei der Bf. nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen bzw. liegen diesen folgende Überlegungen zugrunde:
1. Die Höhe des Grades der Behinderung ist für den vorliegenden Streitfall nicht von Bedeutung, da die Bf. bereits volljährig ist und es somit einzig und allein darauf ankommt, ob die Erwerbsunfähigkeit vor oder nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Insofern gehen auch die Einwendungen der Bf. im Schreiben an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 01.10.2018, die Gutachten beruhten zum Teil auf Untersuchungsbefunden ihrer Tochter, ins Leere.
Mit dem Vorbringen im Vorlageantrag, die Gutachten seien vollkommen realitätsfremd bzw. zum Teil unrichtig, hat die Bf. keine Angaben dahingehend gemacht, in welchen Teilen die Sachverständigengutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig wären. Somit wendet die Bf. nichts Substantiiertes (mehr) ein.
2. Das Bundesfinanzgericht folgt darin, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist, dem aktenkundigen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.12.2018.
Laut Gutachten vom 04.12.2013 konnte der Sachverständige nicht beurteilen, ob eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, da Brückenbefunde gefehlt haben. Dieses Gutachten kann somit für die Beurteilung, ob die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, nicht herangezogen werden.
Die Gutachten vom 08.08.2018 und vom 20.12.2018 stellen zwar beide fest, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Dem Gutachten vom 08.08.2018 ist allerdings nicht zu entnehmen, warum die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein soll. Die Begründung, die Arbeitsunfähigkeitspension sei bereits gegeben, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wann die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist. Da das Gutachten somit ohne nähere Begründung die Annahme trifft, die Erwerbsunfähigkeit sei nach dem 21. Lebensjahr eingetreten, kommt dieser Annahme kein entsprechender Beweiswert zu.
Anders verhält es sich jedoch mit dem Gutachten vom 20.12.2018. Darin wird der Eintritt der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr mit der Begründung verneint, dass die Bf. nach der Schulzeit vollzeitig gearbeitet habe. Dies ergibt sich auch aus den Angaben, die die Sachverständige in der Sozialanamnese festhält. Danach hat die Bf. nach der Handelsschule ca. drei Jahre lang bei Bekannten vollzeitig - mit mehr oder weniger freier Zeiteinteilung - gearbeitet. Auch war sie in der Folge - mit einer Unterbrechung von einem Jahr - im Kanzleibereich eines Krankenhauses (5 Monate lang) und in einer Tauchschule mit angeschlossenem Gasthaus vollzeitig tätig ("Saisonarbeit"). Nach dem Kennenlernen ihres Mannes hat sie sich mit ihm gemeinsam für ca. 7-8 Jahre selbständig gemacht, bis ca. 1992/1993 oder 1994. Danach war sie bei ihrem Mann für Bürotätigkeiten geringfügig beschäftigt.
Somit ist die Feststellung, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, im Gutachten vom 20.12.2018 nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes schlüssig und nachvollziehbar, da die Bf. lange Jahre berufstätig war. Obwohl bei der Bf. seit ihrer Geburt Kleinwuchs besteht, hat sich ihr Zustand erst im Laufe der Zeit, jedenfalls aber nach dem 21. Lebensjahr, derartig verschlechtert, dass sie nunmehr seit 18.11.2016 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht. Die Bf. behauptet auch gar nicht, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist, sondern ist es "sowohl dem Finanzamt als auch dem Sozialministeriumservice bekannt", dass sie vor dem 21. Lebensjahr gearbeitet hat.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für volljährige Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
2. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 5). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063). Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009; vgl. weiters Lenneis in Csaszar / Lenneis / Wanke, FLAG, § 8 Rz 5 und 19 ff).
Somit ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe zu prüfen, ob die Bf. auf Grund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht dabei klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
3. Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20).
Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20).
Tritt daher die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein, besteht weder Anspruch auf Familienbeihilfe, noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblichen Behinderung zu.
4. Der Nachweis betreffend das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl zB VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Eintrittes derselben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zB VwGH 30.06.1994, 92/15/0215; VwGH 21.02.2001, 96/14/0139). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Sozialministeriumservice auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067, unter Hinweis auf VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; 22.12.2011, 2009/16/0310, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
5. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.
6. Eine langjährige Berufstätigkeit kann im Zuge der Gutachtenserstellung bei zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalten durchaus als Indiz für das Bestehen der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).
7. Die Bf. hatte im März 1980 das 21. Lebensjahr vollendet und war im April 2013 (frühestmöglicher Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung aufgrund der Antragstellung) bereits 54 Jahre alt.
Im - schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.12.2018 wurde festgestellt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Bundesfinanzgericht ist an dieses Gutachten gebunden.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. c iVm § 6 Abs. 5 FLAG 1967 sowie des § nicht vorliegen, besteht somit weder Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblichen Behinderung.
Die Ansicht der Bf., für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe aufgrund eigener Behinderung komme es allein darauf an, dass ein Grad der Behinderung über 50% vorliege, ist nicht zutreffend.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das Bundesfinanzgericht an das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte ärztliche Gutachten de facto gebunden. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Da das gegenständliche Erkenntnis der geltenden Gesetzeslage sowie der herrschenden Rechtsprechung folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 29. Juni 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068 |
