Eigenantrag auf erhöhte Familienbeihilfe: Mangels Vorlage früherer Befunde wurde Erwerbsunfähigkeit noch VOR 21. Lj. nicht eindeutig nachgewiesen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100776.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8.7.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: FA Österreich) vom 3. Juli 2020, SV-Nr, betreffend Abweisung der Anträge auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Dezember 2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf), geb. 07/1982, hat mit Formular Beih3 am 28.11.2019 den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (FB) wegen erheblicher Behinderung "ab 11/2019" gestellt und als Erkrankungen ua. angegeben:
ADS und Persönlichkeitsstörung Typ "Borderline"; es werde kein Pflegegeld bezogen.
2. Im Juni 2020 hat die Bf den Antrag auf Zuerkennung der FB (Grundbetrag) für sich gestellt (Eigenantrag).
3. Dem Finanzamt waren zu dieser Zeit bereits zwei Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice (SMS) "aufgrund der Aktenlage" vorgelegen wie folgt:
a) vom 8.2.2020:
" … Zusammenfassung relevanter Befunde … :
Bestätigung über die Übernahme der Kosten für eine zweijährige Therapie mit Wohnen und Tagesstruktur bei der X auf der Basis einer Suchterkrankung von 2017 bis Ende Oktober 2019.
26.11.2019: psychiatrischer Befund Dr. B: "leidet unter einer Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Episoden, einer Abhängigkeitserkrankung sowie einem testpsychologisch verifizierten ADS."
30.4.2019: letzter (teil)stationärer Entlassungsbericht, in diesem Fall aus der Tagesklinik an der Psychiatrie Ort1
Diagnosen: F19.2 Psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch Abhängigkeitssyndrom
F43.2 Anpassungsstörung
Weitere psychiatrische Befunde bringen keine diagnostische Erweiterung; eine Borderline-Persönlichkeitsstruktur, jedoch nicht eindeutig ein ADHS ist über einen testpsychologischen Befund Mag. C vom 28.11.2018 bestätigt worden.
Behandlungen/Medikamente …:
Z.n. Langzeitentwöhnung … ist aber bereits nach einigen Monaten im März 2018 abgebrochen bzw beendet worden. Ritalin 80 mg… Atofab, Duloxetin, Dominal ….
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: …
Nr 1. Suchterkrankungen mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen
Polytoxikomanie ……. Pos. Nr. 03.08.02 GdB 60 %
Nr 2. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchti-
gungen, Borderline-Persönlichkeitsstruktur Pos.Nr. 03.04.02 GdB 50 %
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die beiden psychischen Leiden 1 und 2 beeinträchtigen sich andauernd wechselseitig ungünstig.
…..
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 11/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Zwar ist bereits 2017 eine therapeutische Maßnahme bewilligt worden, darüber liegen jedoch keine Befunde oder näheren Informationen vor, sodass der exakte Grad der Behinderung, der damals bestanden hat, nicht ermittelt werden kann.
Der erste vorliegende Befund datiert vom November 2018, ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der derzeitige Grad der Behinderung auch bereits bestanden hat.
Frau … ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw Begründung …:
Es liegen keine Befunde vor, die sicher oder eindeutig belegen würden, dass die psychischen Beschwerden in vergleichbarem Ausmaß bereits vor vollendetem 18. oder 21. Lebensjahr bestanden haben, somit eine primäre Erwerbsfähigkeit nicht zweifelsfrei aus der Aktenlage heraus festzustellen ist.
X Dauerzustand …..
Gutachten erstellt am 8.2.2020 von Dr. D (FA f. Psychiatrie/ Allgemeinmedizin)
Gutachten vidiert am 12.2.2020 von Dr. E".
b) vom 27.4.2020:
" … Zusammenfassung relevanter Befunde … :
31.12.2019: Sachverständigengutachten durch den gefertigten Gutachter aufgrund der Aktenlage (bei ausschließlich psychischen Leiden) wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % nach der EVO festgestellt.
8.2.2020: Sachverständigengutachten durch den gefertigten Gutachter aufgrund der Aktenlage (unveränderte Einschätzung, Gutachten diesmal FLAG)
Es können die mit 16. April 2020 nachgereichten Befunde nicht eingesehen werden, ich ersuche um neuerliche Zuleitung des Gutachtens zur endgültigen Bearbeitung, wenn die nachgereichten Bestätigungen (welche klarstellen könnten, wann die Erkrankung begonnen hat) per Post oder Mail zugesendet wurden.
Behandlungen/Medikamente …:
Therapie laut Vorgutachten: Z.n. Langzeitentwöhnung … bewilligt von 2017-2019, ist aber bereits nach einigen Monaten im März 2018 abgebrochen bzw beendet worden. Ritalin 80 mg… Atofab, Duloxetin, Dominal ….
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: …
Nr 1. Suchterkrankungen mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen
Polytoxikomanie ……. Pos. Nr. 03.08.02 GdB 60 %
Nr 2. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchti-
gungen, Borderline-Persönlichkeitsstruktur Pos.Nr. 03.04.02 GdB 50 %
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die beiden psychischen Leiden 1 und 2 beeinträchtigen sich andauernd wechselseitig ungünstig, was den gesamten Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht.
…..
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Es ist keine Veränderung festzustellen, bezüglich des Beginns der Erkrankungen …
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 11/2018
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Zwar ist bereits 2017 eine therapeutische Maßnahme bewilligt worden, darüber liegen jedoch keine Befunde oder näheren Informationen vor, sodass der exakte Grad der Behinderung, der damals bestanden hat, nicht ermittelt werden kann.
Der erste vorliegende Befund datiert vom November 2018, ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der derzeitige Grad der Behinderung auch bereits bestanden hat.
Frau … ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw Begründung …:
siehe oben, es liegen keine neuen Unterlagen im Akt vor.
x Dauerzustand …..
Gutachten erstellt am 27.4.2020 von Dr. D
Gutachten vidiert am 6.5.2020 von Dr. E".
4. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 3.7.2020, SV-Nr, die Anträge der Bf auf erhöhte FB für den Zeitraum ab Dezember 2019 abgewiesen.
Begründend wird nach Darstellung bezughabender Bestimmungen des Familienlastenaus-gleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., ausgeführt:
"Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheinigung vom 27.4.2020 ab 1.11.2018 einen Grad der Behinderung von 70 % sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Da vor November 2018 keine Befunde oder näheren Informationen vorlagen, war für vorige Zeiträume eine exakte Einschätzung des Behinderungsgrades nicht möglich. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr konnte aufgrund des Fehlens der genannten Befunde nicht eindeutig und sicher festgestellt werden."
5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, es lägen sehr wohl Befunde vor November 2018 vor, diese könne die Bf gern nochmals als Nachweis beibringen. Daraus ergebe sich der Beginn der Hauptdiagnose im Kindesalter bzw. der Begleiterkrankung vor dem 21. Lebensjahr. Sie ersuche um einen persönlichen Termin beim ärztlichen Begutachter, um die Dokumente vorzulegen.
6. Das Finanzamt hat eine nochmalige Begutachtung beim Sozialministeriumservice veranlasst. Das diesbezügliche ärztliche Gutachten aufgrund der Aktenlage (Bescheinigung) wurde am 17.9.2020 mit folgenden Ergänzungen erstellt und stimmt im Übrigen mit den Vorgutachten inhaltlich überein:
"Zusammenfassung relevanter Befunde …:
…. Es können die nun angeblich neu vorliegenden Befunde nicht eingesehen werden ….
…..
GdB liegt vor seit: 11/2018
Begründung …. siehe im Vorgutachten
Befunde, die ein weiter zurückreichendes Leiden eindeutig bestätigen würden, liegen nicht vor
…….
Es liegen trotz neuerlicher Zuweisung keine neuen Befunde vor, die einen Beginn der Erkrankung vor dem vollendeten 18. oder 21. Lebensjahr eindeutig belegen würden. Zwar ist es richtig, dass die gestellten Diagnosen in der Regel bereits vor den genannten Zeitpunkten, teilweise sogar schon in der Kindheit, ihren Anfang nehmen, es fehlt aber eben der beweisende Befund.
Sollten diesbezüglich Befunde vorliegen, sind diese bitte nachzureichen, dann wird eine aktenmäßige Erledigung schließlich möglich sein. ……"
7. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2020 wurde vom Finanzamt unter Verweis auf die bezughabende Gesetzesbestimmunge nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 im Wesentlichen dahin begründet, dass laut den mehreren SMS-Bescheinigungen eine noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Bf eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte, da für die Zeit vor 11/2018 keine Befunde vorlägen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der FB sowie in der Folge des Erhöhungsbetrages seien damit nicht gegeben.
8. Im Vorlageantrag v. 21.10.2020 wird repliziert, das Sozialministeriumservice sei dem vormaligen Ersuchen um Kontaktaufnahme nicht nachgekommen. Es werde um neuerliche Überprüfung und Begutachtung der Unterlagen vor dem 21. Lebensjahr gebeten. Die Unterlagen würden nach Erhalt direkt an das SMS übermittelt.
9. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht (BFG) folgende Erhebungen durchgeführt:
a) Vorhaltschreiben v. 6.5.2022 an die Bf mit Darstellung der Gesetzeslage und auszugsweise folgendem Inhalt:
" …. Der GdB oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) aufgrund eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens nachzuweisen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) grundsätzlich an die lt. Gutachten getroffenen Feststellungen gebunden sind.
2. Gegenständlich wurde erstmalig am 8.2.2020 von Dr. D, FA f. Psychiatrie, unter Berücksichtigung aller vorhandenen relevanten Befunde ein Aktengutachten mit folgendem Ergebnis erstellt:
GdB 70 %; Dauer voraussichtlich mehr als 3 Jahre; voraussichtlich dauernde Erwerbs-unfähigkeit; GdB vorliegend seit 11/2018.
Die Begründung zum rückwirkenden GdB lautet:
"Zwar ist bereits 2017 eine therapeutische Maßnahme bewilligt worden, darüber liegen jedoch keine Befunde oder näheren Informationen vor, sodass der exakte Grad der Behinderung, der damals bestanden hat, nicht ermittelt werden kann. Der erste vorliegende Befund datiert vom November 2018, ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der derzeitige Grad der Behinderung auch bereits bestanden hat".
Laut Gutachter ist die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sohin nicht VOR dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten, da hiezu keine (eindeutigen) Befunde vorliegen.
3. Aufgrund Ihres Geburtsdatums 07/82 sind Sie im November 2018 36 Jahre alt. Wollte man den GdB 70 % bereits im Jahr 2017 anerkennen, wären Sie zu dieser Zeit 35 Jahre alt gewesen und würde dies an dem Umstand, dass der festgestellte GdB jedenfalls nicht vor dem 21. Lj. bzw. (spätestens) vor dem 25. Lj. eingetreten ist, nichts zu ändern.
4. In den nachfolgenden zwei SMS-Gutachten vom 27.4.2020 und 17.9.2020 wird das bisherige Ergebnis vom Sachverständigen bestätigt (GdB seit 11/2018) und ua. ausgeführt, allenfalls nachgereichte Befunde, die den Zeitpunkt des Beginnes der Erkrankung klarstellen könnten, wären nicht einsehbar.
5. In der Beschwerde wenden Sie ein, es seien sehr wohl "Befunde vor November 2018" vorhanden; die Hauptdiagnose samt Begleiterkrankungen habe schon im Kindesalter vorgelegen.
Im Vorlageantrag vom 21.10.2020 verweisen Sie wiederum auf vorhandene "Dokumente und Unterlagen vor dem 21. Lebensjahr", die Sie nach Erhalt nachreichen bzw. beim SMS einreichen würden.
6. Zwecks allenfalls nochmaliger Anforderung eines Sachverständigen-Gutachtens im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Erkrankung mit welchem GdB aufgetreten ist, wird daher ersucht, die von Ihnen angesprochenen, den Zeitraum vor dem 21. Lj. betreffenden Nachweise (Unterlagen/Befunde etc.) dem Bundesfinanzgericht zur Weiterleitung vorzulegen. …"
Um Stellungnahme und Beibringung der erbetenen Unterlagen bis zum 10.6.2022 wurde ersucht.
b) Das mit RSb-Rückschein an die Bf unter der von ihr auf sämtlichen Anträgen, Schriftstücken etc. angegebenen Wohnadresse "Ort2, X-Str1" zugesandte Vorhaltschreiben ist am 16.5.2022 beim BFG als unzustellbar bzw. mit dem Vermerk des Postzustellers "Empfänger nicht mehr angeschrieben" zurückgelangt.
c) Laut anschließender Abfrage des BFG im Zentralen Melderegister (ZMR) ist die Bf unter der Adresse Ort2, X-Str1, seit Jänner 2014 aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.
d) Der darauffolgende Versuch des BFG, eine allenfalls geänderte Anschrift der Bf telefonisch unter der von ihr in den FB-Anträgen angeführten Telefon-Nr. xx123, zu eruieren, ist fehlgeschlagen; der betr. Anschluss ist nicht mehr vorhanden.
II. Sachverhalt:
Aufgrund der von der Bf, geb. 07/1982, für sich beantragten erhöhten Familienbeihilfe wurden durch das Sozialministeriumservice am 8.2.2020, 27.4.2020 und am 17.9.2020 Sachver-ständigengutachten (Aktengutachten) erstellt.
Es wurde der Bf zufolge der dem Gutachter vorliegenden relevanten ärztlichen Befunde (frühester Befund des Mag. C v. 28.11.2018 betr. Borderline-Persönlichkeitsstruktur) jeweils ein Grad der Behinderung (GdB) von gesamt 70 %, dieser vorliegend seit November 2018, bescheinigt.
Im November 2018 hatte die Bf das 36. Lebensjahr vollendet.
Weiters wurde vom Gutachter eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit der Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Erwerbsunfähigkeit), festgestellt, die jedoch NICHT bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen war.
Anderweitige, von der Bf im Zuge des Verfahrens mehrfach angekündigte ärztliche Unterlagen für Zeiträume noch vor Vollendung deren 21. Lebensjahres wurden bis dato weder dem Finanzamt vorgelegt noch waren solche für den SMS-Gutachter einsehbar.
Die vom BFG durchgeführten Erhebungen, die Bf schriftlich mit Vorhalt an deren lt. ZMR aufrechter Wohnadresse oder auch telefonisch unter der von ihr angegebenen TelNr. zu erreichen, um ihr die Nachreichung früherer Befunde und eine ev. nochmalige Begutachtung zu ermöglichen, blieben ohne Ergebnis.
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, im Wesentlichen insbesondere anhand der eingangs ausführlich dargestellten drei Sachverständigengutachten, der ZMR-Abfrage und den weiteren vom BFG durchgeführten Erhebungen und ist insoweit nicht in Streit gezogen.
IV. Rechtslage:
A) Eigenanspruch auf Familienbeihilfe; Erhöhungsbetrag:
Betreffend den "Eigenanspruch auf Familienbeihilfe" wird in § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., bestimmt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt ....
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufs-ausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idgF gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Ansprüche nach § 6 FLAG.
Ein "Eigenanspruch" der Bf käme daher nach Obigem dann in Betracht, wenn nach § 6 Abs. 2 lit d FLAG bei ihr vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre.
Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich. Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
B) Änderung der Abgabestelle der Bf:
Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl 1982/200 idgF., hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist bei Unterlassung dieser Mitteilung, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
Die Mitteilungspflicht besteht bei Kenntnis der Partei vom Verfahren, insbesondere auch dann, wenn sie selbst durch Antrag das Verfahren eingeleitet hat; sie besteht auch bei unfreiwilliger Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle, wie etwa durch Delogierung, Haft oder bei einem (längeren) Krankenhausaufenthalt. Eine Änderung iSd § 8 Abs. 1 ZustG liegt auch dann vor, wenn keine neue Abgabestelle besteht.
Die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle hat unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen (maximal ca. innerhalb von 2 Wochen) und ist ein Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 Abs. 1 BAO.
(siehe zu vor: Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, Rzn. 2 - 9 zu § 8 ZustG, mit Verweisen auf Judikatur und Lehre)
Eine Hinterlegung gem. § 8 Abs. 2 ZustG ist nur rechtmäßig, wenn die Behörde eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Zu den zumutbaren Ermittlungen gehören insbesondere ua.
- Anfragen an Meldebehörden bzw. Abfrage beim Zentralen Melderegister
- Einsicht in das Telefonbuch
(siehe in: Ritz aaO, Rz 11 zu § 8 ZustG, mit einer Vielzahl an hg. Judikaturverweisen)
V. Erwägungen:
Gegenständlich wurde in sämtlichen von Seiten des Sozialministeriumservice am 8.2.2020, 27.4. 2020 und 17.9.2020 erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt, dass bei der Bf ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 % und zwar - gestützt auf den frühest dem Gutachter vorliegenden Befund des Mag. C vom 28.11.2018 - rückwirkend seit dem November 2018 und damit nach vollendetem 36. Lebensjahr der Bf vorliegt.
Hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit wird in den Gutachten zunächst festgestellt, dass die Bf "voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", womit also lediglich der aktuelle Zustand zum Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchungen im Jahr 2020 beurteilt wird. Im Weiteren wird in den Gutachten ausgeführt und jeweils ausdrücklich bestätigt, dass die Erwerbsunfähigkeit NICHT vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Dies deshalb, weil definitiv keine Befunde/Belege vorhanden sind, die eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lj. eindeutig belegen.
Nach der Judikatur des VwGH bestehen ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist insbesondere zB bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit ist es primär an den Berufungswerbern, allenfalls den vertretenden Sachwaltern, gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (zB UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; siehe in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 32 zu § 8 mit weiterer UFS-Judikatur).
Selbst dann, wenn man die hier laut Erstgutachten dokumentierte zweijährige Therapie aufgrund einer Suchterkrankung "von 2017 bis Oktober 2019" berücksichtigen wollte, wäre für die Bf nichts gewonnen, da hiedurch lediglich eine Behinderung bzw. Erwerbsunfähigkeit äußerstenfalls ab vollendetem 34. Lj. - und damit immer noch lange nach vollendetem 21. Lj. - eingetreten wäre.
Wie aus den eingangs dargestellten, vom BFG durchgeführten Erhebungen ersichtlich, wurde - mittels Vorhalt und Telefonat - nichts unversucht gelassen, der Bf dennoch die Nachreichung der von ihr angekündigten ärztlichen Unterlagen/Befunde zum Nachweis der, wie von ihr behauptet, noch vor dem vollendeten 21. Lj. eingetretenen Behinderung/Erwerbsunfähigkeit und in der Folge eine nochmalige, abschließende SMS-Begutachtung zu ermöglichen. Dies ist allerdings deshalb zur Gänze fehlgeschlagen und liegt damit allein in der Verantwortung der Bf, da sie der ihr obliegenden Mitteilungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 ZustG betr. Bekanntgabe einer geänderten Abgabestelle/Zustelladresse nicht nachgekommen ist und diese in zumutbarer Form vom BFG ansonsten nicht eruiert werden konnte.
Fest steht damit, dass aufgrund der vorhandenen relevanten Befunde, die dem Sachverständigen bis zuletzt zur Begutachtung zur Verfügung gestanden sind, die erhebliche Behinderung rückwirkend erst ab November 2018 sowie die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit mit Eintritt nicht vor dem vollendeten 21. Lj. attestiert wurde.
Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.
VI. Ergebnis:
Mangels zweifelsfreiem Nachweis einer noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit, welcher Nachweis aufgrund deren erhöhter Mitwirkungspflicht von der Bf zu erbringen gewesen wäre, sind im Beschwerdefall die gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (FB-Grundbetrag + Erhöhungsbetrag) als Eigenanspruch nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen.
Hinsichtlich der strittigen Frage, ob noch vor dem 21. Lj. eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" eingetreten war, ist das BFG an die Bescheinigungen (gutachterlichen Feststellungen) des Sozialministeriumservice gebunden. Ein anderweitiger zweifelsfreier Nachweis durch die Bf wurde nicht erbracht. Da sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 4. August 2022
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: | |
