BFG RV/3100752/2019

BFGRV/3100752/20191.9.2020

Festsetzung von NoVA und KfzSt für Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen: Mittelpunkt der Lebensinteressen, nicht widerlegte Standortvermutung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100752.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. September 2018 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 20. August 2018 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2014 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume April bis Juni 2014, Juli bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 zu Recht erkannt:

 

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ am 20.8.2018 die verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheide betreffend Normverbrauchsabgabe für April 2014 und Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume April 2014 bis Juni 2018. In der Begründung diesen Festsetzungsbescheiden führte das Finanzamt auszugsweise aus: "Die Finanzpolizei … hat festgestellt, dass Sie laut Zentralem Melderegister Ihren Nebenwohnsitz in Österreich … angemeldet haben (davor hatten Sie bereits verschiedene andere Haupt- und Nebenwohnsitze im Bezirk … angemeldet)… Sie haben in Österreich seit 1.4.2009 das Gewerbe für "Personenbetreuung" … angemeldet… Das Fahrzeug der Marke Citroen C3 Picasso … haben Sie am 7.10.2013 in der Slowakei als Neufahrzeug gekauft und sind bereits im November 2013 damit nach Österreich gekommen… Der Pkw wird als Privatfahrzeug genutzt, da Sie für Ihre Tätigkeit als Personenbetreuerin ein Fahrzeug der Familie Ihrer Pflegeperson zur Verfügung gestellt bekommen… Der Citroen C3 Picasso ist am Parkplatz Ihrer Wohnadresse in A abgestellt (auch wenn Sie ohne den Citroen in die Slowakei fahren). Sie haben drei Kinder. Die älteste Tochter lebt in B, Ihr Sohn ist in C… Eine weitere Tochter, die Sie regelmäßig sehen, lebt ebenso in A… sie lebt dort mit Ihrem Enkelkind. Nach Ansicht der Finanzpolizei … befindet sich der überwiegende Standort und die überwiegende Verwendung des Pkw … seit November 2013 im Inland. Aufgrund der Änderung des § 82 Abs. 8 KFG durch BGBl I 26/2014 begann die widerrechtliche Verwendung des Pkw somit im April 2014…"

In ihrer Beschwerde vom 6.9.2018 gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Normverbrauchsabgabe für April 2014 und Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume April 2014 bis Juni 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe das Fahrzeug im Oktober 2013 erworben, Grund dafür sei die Erkrankung ihrer Mutter gewesen. Sie habe sich unabhängig von Fahrgemeinschaften bewegen wollen. Das Fahrzeug werde ausschließlich privat verwendet. Am 2. Mai und 26. Juni 2014 sei es im Beisein von X zur Befragung im Finanzamt gekommen, bei der ihr mitgeteilt worden sei, dass keine widerrechtliche Verwendung vorliege. An dem damals gegebenen Sachverhalt habe sich kaum etwas geändert. Ihre Kinder seien erwachsen, ihre Familie (Mutter, Enkel, Geschwister, Freunde) seien in der Slowakei. In Österreich bestünden lediglich Bekanntschaften, die sich aus ihrem Beruf ergäben, etwa zu Ärzten, Familien, in denen sie als Pflegerin tätig sei, oder andere Slowaken, die in Österreich arbeiteten. Es bestehe eine Beziehung zu X, die aber keine Lebensgemeinschaft sei. Sie verfüge über eine eigene Wohnung in D.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.7.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies weiter damit, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin seit 2.10.2012 im Inland gelegen sei, da sie am 2.10.2012 einen eigenen Wohnsitz begründet habe. Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin werde von deren Schwester gepflegt. Insgesamt sei die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG anzuwenden, der dauernde Standort des Fahrzeuges liege daher in Österreich. Im Jahr 2018 sei eine 10-Tages-Vignette am Fahrzeug angebracht gewesen, dies stehe im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin dahin, dass auch mit dem Fahrzeug des Freundes in die Slowakei gefahren werde und der Citroen in Österreich verbleibe. Der Sachverhalt habe sich zwischen der ersten Erhebung durch die Finanzpolizei im Jahr 2014 und den weiteren Erhebungen im Jahr 2018 wesentlich geändert. Im Jahr 2014 sei etwa nicht bekannt gewesen, dass eine Tochter der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in unmittelbarer Nachbarschaft der Beschwerdeführerin in A wohne und dass die Beschwerdeführerin mit einem Freund in die Slowakei führe, während der Citroen in Österreich verbleibe. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht verletzt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 6.8.2019 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte weiter vor, ein Organ des Finanzamtes E habe ihr im April 2014 anlässlich der Befragung mitgeteilt, dass keine widerrechtliche Verwendung vorliege. Daher habe sie sich guten Glaubens mit ihrem Fahrzeug in Österreich bewegt. Betreffend X weise sie darauf hin, dass keine Partnerschaft bestehe, sondern dieser ein Freund ihrer Familie sei. Wenn X Zeit und Lust habe, in die Slowakei oder zu seiner Schwester nach F zu fahren, nehme sie das gerne in Anspruch, gerade wenn ihr Fahrzeug sich in der Slowakei befunden habe. Sie sei bei der Pflege ihrer Mutter involviert und wechsle sich mit ihrer Schwester nach Möglichkeit ab.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am 23.9.2019 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen deren Abweisung.

Das Bundesfinanzgericht forderte die Beschwerdeführerin am 4.8.2020 zur Konkretisierung ihrer Angaben und Vorlage von Nachweisen hinsichtlich Anzahl und Häufigkeit ihrer Fahrten in die Slowakei, Nutzung des Fahrzeuges durch andere Personen und Inhalt des Serviceheftes, Wohnverhältnissen in der Slowakei und der Angaben zur Pflege der Mutter auf. Mit Schreiben vom 28.8.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Weitere Nachweise wurden nicht erbracht.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin war ausweislich des Zentralen Melderegisters von 13.2.2008 bis 21.4.2008, vom 7.5.2010 bis 26.5.2010, von 17.8.2010 bis 1.4.2011, von 1.4.2011 bis 4.4.2012 und von 23.11.2011 bis 2.10.2012 an verschiedenen Adressen in E bzw. A mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 2.2.2009 bis 15.4.2010 und von 15.4.2010 bis 23.8.2010 war die Beschwerdeführerin an Adressen in E bzw. G mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 2.10.2012 bis 3.9.2018 war sie in A an der Adresse Adresse_1 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 3.9.2018 bis 25.4.2019 war sie an der Adresse Adresse_2 in A mit Nebenwohnsitz gemeldet, seit 25.4.2019 ist sie an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist laut der von der Republik Slowakei ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil II Eigentümerin des Fahrzeuges Citroen C3 Picasso mit der Fahrgestellnummer Nr_1 und dem amtlichen Kennzeichen Nr_2 (SK). Sie hat dieses Fahrzeug mit bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichem Kaufvertrag vom 7.10.2013 erworben.

Die Beschwerdeführerin verfügte laut dem Gewerbeinformationssystem Austria zum Stichtag 23.4.2018 seit dem 1.4.2009 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Personenbetreuung am Standort Adresse_1.

Laut bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichem, mit 28.9.2012 datiertem Mietvertrag vermietete Y die in ihrem Eigentum stehende Wohnung bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad mit Toilette, Küche, Vorraum sowie Kellerabteil an der Adresse Adresse_1 beginnend mit dem 1.10.2012 an die Beschwerdeführerin.

Die 1984 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Z, hat ausweislich des Zentralen Melderegisters ihren Hauptwohnsitz seit 1.9.2008 durchgehend in Österreich und seit 9.12.2010 ihren Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihrer 2009 geborenen Tochter (der Enkelin der Beschwerdeführerin) in A.

 

Rechtliche Beurteilung

Rechtslage

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 (mit Ablauf des 23.4.2014 in Kraft getreten) bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Nach § 1 Z 3 lit b Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes BGBl. I Nr 34/2010 unterliegt der Normverbrauchsabgabe - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Abgabenschuldner sind nach § 4 Z 3 NoVAG im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Gemäß § 6 Abs 3 KfzStG hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO iVm Abs 2 Z 3 leg cit kann eine erstmalige Festsetzung einer Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

 

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2012 durchgehend in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem Jahr 2019 ist sie in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die polizeiliche Meldung ist zwar ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, aber keine notwendige Voraussetzung (vgl VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0141 mwN).

Hat ein Abgabenpflichtiger mehrere Wohnsitze im Sinn der BAO, so ist Hauptwohnsitz im Sinn der Abgabengesetze jener Wohnsitz, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (vgl VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0111 mwN). Eine Tochter und ein Enkelkind der Beschwerdeführerin wohnen seit dem Jahr 2010 in derselben Gemeinde wie die Beschwerdeführerin. In den Jahren 2014 bis 2018 bewohnte die Beschwerdeführerin eine Mietwohnung in A. Der abgerechnete Stromverbrauch (laut vorgelegten Rechnungen: 2.320 kWh von 2.11.2013 bis 14.11.2014; 2.148 kWh von 10.11.2015 bis 2.11.2016; 1.747 kWh von 3.11.2016 bis 14.10.2017) deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diese Wohnung ständig benützt und sich nicht nur gelegentlich dort aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftet ihr Einkommen ausschließlich in Österreich, dies durch die Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung.

Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahin, dass sie sich zeitlich überwiegend in der Slowakei aufhalte (Niederschrift vom 2.5.2014) bzw. dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Slowakei gelegen sei (Niederschrift vom 23.4.2018, Beschwerde) nicht weiter präzisiert oder durch Nachweise untermauert.

Ihre Angaben zur Finanzierung ihrer Mietwohnung in Österreich ("Die Miete für diese Wohnung bezahle ich." - Niederschrift vom 2.5.2014, "Das Geld bekomme ich von den Kindern und ich zahle das dann auf mein Konto ein und überweise damit die Miete." - Stellungnahme vom 28.8.2020) blieben ebenso unbestimmt wie jene zu ihren Fahrten nach bzw. Aufenthalten in der Slowakei ("Ich fahre nicht jedes Mal, wenn ich mehrere Tage frei habe in die Slowakei, da ich die Wohnung in A gemietet habe." - Niederschrift vom 26.6.2014, "Ich fahre jeden Monat für ein paar Tage oder Wochen nach Hause in die Slowakei…" - Niederschrift vom 23.4.2018), ihrer Wohnsituation in der Slowakei (im zu zwei Einheiten umgebauten Elternhaus gemeinsam mit den Eltern: Niederschrift vom 2.5.2014, bei der 7 km entfernt wohnenden pflegebedürftigen Mutter, aber auch wenn möglich in ihrer eigenen Wohnung: Stellungnahme vom 28.8.2020) und ihren familiären Beziehungen (Tochter in B, zwei Söhne in Österreich, Enkelsohn in der Slowakei: Niederschrift vom 2.5.2014; Tochter in B, Tochter in Österreich, Sohn wohnhaft in der Slowakei, spielt aber in C Fußball: Niederschrift vom 23.4.2018) bzw. persönlichen Beziehungen ("In der Slowakei leben meine Eltern und und Geschwister und der Enkelsohn. In Österreich habe ich Kontakt zu slowakischen Kolleginnen und einige Bekanntschaften." - Niederschrift vom 2.5.2014; "Ich habe Freunde - andere Pflegerinnen - in Österreich." - Niederschrift vom 23.4.2018; "Meine Familie … sind in der Slowakei, ebenso meine Freunde. In Österreich bestehen lediglich Bekanntschaften… Es besteht wohl eine Beziehung zu Herrn X, die aber keine Lebensgemeinschaft ist…" - Beschwerde).

Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG in Österreich befindet.

Daher wird gemäß § 82 Abs. 8 KFG vermutet, dass das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat. Diese Rechtsvermutung ist einer Widerlegung zugänglich. Es obliegt der betreffenden Person, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat (VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100 mwN).

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG seinen dauernden Standort nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276). Die Beweislast trifft dabei allein die Beschwerdeführerin. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151). Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen reichen ebenso wenig aus (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz, § 1 Tz 128) wie eine bloße Glaubhaftmachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft in Fällen, in denen ein Sachverhalt mit Auslandsbezug entscheidungsrelevant ist, die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe Ritz, BAO, 6.A., Rz 10 ff zu § 115 mit Judikaturnachweisen).

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist teilweise widersprüchlich und erschöpft sich in bloßen Behauptungen ("Allerdings steht mein Fahrzeug überwiegend in der Slowakei." - Niederschrift vom 26.6.2014; "Es kann auch sein, dass der Citroen in A steht, wenn ich in die Slowakei fahre." - Niederschrift vom 23.4.2018; "Ich bin nur ab und zu mit meinem Auto im Zeitraum 2014 bis 2018 nach Österreich gekommen. … Das Auto wurde 2014 bis 2018 am meisten von meiner Schwester … gefahren und auch ab und zu wenn notwendig von meinem Bruder … sowie von mir." - Stellungnahme vom 28.8.2020). Nachweise für ihr Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Insgesamt wurde die Vermutung, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat, nicht widerlegt.

Die Beschwerdeführerin ist die Verwenderin des gegenständlichen Fahrzeuges. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes orientiert sich dafür am Halterbegriff des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Halter ist danach jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug auszuüben (vgl. OGH 18.12.2000, 9 Ob A 150; VwGH 8.3.2010, 2009/16/0107). Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin des Fahrzeuges und daher tatsächlich in der Lage, die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug auszuüben. Das (erstmalige) Vorbringen im Schreiben vom 28.8.2020, die Schwester der Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2014 bis 2018 am meisten mit dem Fahrzeug gefahren, wurde nicht weiter belegt.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug bereits im Jahr 2013 erstmals nach Österreich verbracht hat. Angesichts des Inkrafttretens des § 82 Abs. 8 KFG in der geltenden Fassung mit 24.4.2014 begann die widerrechtliche Verwendung im April 2014.

Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, ein Organ der Finanzpolizei habe ihr anlässlich der niederschriftlichen Befragung im Jahr 2014 mitgeteilt, dass keine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges vorläge und kein Handlungsbedarf bestehe, stellt sie kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtfestsetzung der gegenständlichen Abgaben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dar: Das Finanzamt hält diesem Vorbringen zu Recht (unter anderem) entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nicht bekanntgegeben hat, dass ihre Tochter mit einem Enkelkind in derselben Gemeinde wohnte. Auch wurden erst nach der zweiten niederschriftlichen Befragung im Jahr 2018 die oben dargestellten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin erkennbar und das Finanzamt konnte sich nach den weiteren Ermittlungen im Jahr 2018 ein umfassenderes Bild des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes machen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein Organ der Finanzpolizei der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 tatsächlich eine derartige mündliche Auskunft erteilt hat (was seitens des Finanzamtes nicht mehr rekonstruiert werden konnte - eine entsprechende Stellungnahme des Organs der Finanzpolizei befindet sich bei den vorgelegten Verwaltungsakten).

2.2.1 Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (Spruchpunkt I.)

Da das Fahrzeug (unstrittig) im Inland verwendet wurde und gemäß § 36 KFG im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre, ist der Tatbestand des § 1 Z 3 lit b NoVAG dem Grunde nach verwirklicht. Mit Inkrafttreten des § 82 Abs. 8 KFG in der geltenden Fassung (mit 24.4.2014) wäre das Fahrzeug jedenfalls im Inland zuzulassen gewesen. Daher ist die Steuerschuld gemäß § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG zu diesem Zeitpunkt entstanden. Da die Beschwerdeführerin die Verwenderin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist, ist sie gemäß § 4 Z 3 NoVAG Abgabenschuldnerin.

Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 NoVAG keine Normverbrauchsabgabe selbst berechnet und entrichtet, sodass deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen konnte. Einwendungen gegen die vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Daher war die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2014 abzuweisen.

2.2.2 Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (Spruchpunkt II.)

Auch das KfzStG knüpft an die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland und daran an, dass das Fahrzeug zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre. Da das Fahrzeug widerrechtlich im Inland verwendet wurde (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG), ist die Steuerpflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beschwerdeführerin als Verwenderin des Fahrzeuges ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG Schuldnerin der Kraftfahrzeugsteuer. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung im Inland ab dem 24.4.2014 hätte die Beschwerdeführerin die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr berechnen und abführen müssen.

Da die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 KfzStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer der widerrechtlichen Verwendung (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG) nicht selbst berechnet und entrichtet hat, konnte deren Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO erfolgen. Einwendungen gegen die vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Daher war die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume April bis Juni 2014, Juli bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 ebenfalls abzuweisen.

2.2.3 Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt III.)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentlich waren Sachverhaltsfragen, deren rechtliche Würdigung im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht aufgeworfen.

 

 

Innsbruck, am 1. September 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276
VwGH 12.09.2017, Ra 2017/02/0100
VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0151
VwGH 27.02.2019, Ra 2018/15/0111
VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141

Stichworte