Stattgabe eines Aufhebungsantrages infolge Ausspruchs der Verfassungswidrigkeit des § 295 Abs. 4 BAO idF. BGBl. I 70/2013
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100630.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf.***, über die Beschwerde vom 26. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. März 2018 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung nach § 295 Abs. 4 BAO (betreffend Einkommensteuer 2005) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2005 vom 17.10.2011 gemäß § 295 Abs. 4 BAO, da dieser von einem "Nicht-Bescheid" abgeleitet worden sei.
Strittig war vor dem BFG, ob dieser Antrag fristgerecht eingebracht wurde oder nicht.
Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie des maßgeblichen Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis RV/2100723/2018 vom 6.9.2018, das Erkenntnis des VfGH E 4256/2018 vom 4.12.2019 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2020, Ra 2018/15/0121 verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
In seinem Erkenntnis RV/2100723/2018 vom 6.9.2018 gelangte das BFG unter Hinweis auf § 295 Abs. 4 iVm. § 304 BAO (zunächst) zu dem Schluss, der am 9.12.2014 eingebrachte Antrag sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut erst nach Eintritt der Verjährung - und damit verspätet - eingebracht worden. Die Verjährungsfrist der Einkommensteuer 2005 habe mit 31.12.2005 zu laufen begonnen. Während der laufenden fünfjährigen Verjährungsfrist sei die Bf. mit Bescheid vom 14.12.2006 zur Einkommensteuer 2005 veranlagt worden. Dadurch habe sich die Verjährungsfrist zunächst um ein Jahr bis zum 31.12.2011 verlängert. Am 17.10.2011 (somit im "Verlängerungsjahr") sei gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein berichtigter Einkommensteuerbescheid ergangen. Dagegen sei weder Berufung erhoben, noch seien seitens des Finanzamtes weitere nach außen erkennbare (verjährungsverlängernde) Amtshandlungen gesetzt worden. Die Verjährung sei in Bezug auf die Einkommensteuer 2005 sohin am 31.12.2012 eingetreten.
Dagegen erhob die Bf. Beschwerde beim VwGH (Ra 2018/15/0121).
Mit Beschluss vom 3.9.2019 stellte der VwGH den Antrag an den VfGH, den letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO (in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung) als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 4.12.2019, G 159/2019, G 226/2019 sowie G 248/2019, hob der VfGH den letzten Satz der Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO idF. BGBl. I 70/2013 als verfassungswidrig auf. Des Weiteren sprach er aus, dass der letzte Satz leg. cit. idF. BGBl. I 76/2011 verfassungswidrig war. Aus den in der Begründung näher dargelegten Gründen erweise sich die in § 295 Abs. 4 letzter Satz BAO enthaltene Befristung als unsachlich. Die genannte Norm treffe zudem eine Regelung, welche die Anwendung des § 302 BAO ausschließe. Selbst bei Wegfall der Bestimmung des § 295 Abs. 4 letzter Satz BAO könne daher § 302 BAO nicht zur Anwendung gelangen (s. Rz 43 des oa. VfGH-Erkenntnisses).
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Art. 140 Abs. 7 B-VG).
Der VwGH hob in der Folge das BFG-Erkenntnis vom 6.9.2018, RV/2100723/2018, - unter Verweis auf VfGH vom 4.12.2019, G 159/2019 ua. - mit Entscheidung vom 18.5.2020, Ra 2018/15/0121, auf. Der Revisionsfall bilde einen der Anlassfälle für die vom VfGH verfügte (teilweise) Gesetzesaufhebung. Das BFG habe - so der VwGH - das angefochtene Erkenntnis auf die aufgehobene Gesetzesbestimmung gestützt, die im Revisionsfall nicht (mehr) anzuwenden sei. Daher sei das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Nach § 279 Abs.1 BAO hat eine Aufhebung durch das BFG ua. zu erfolgen, wenn ein verfahrensrechtlicher Bescheid (zB Zurückweisung eines Antrages) zu Unrecht erlassen wurde (Ritz, BAO 6. Auflage, § 279 Tz 6, mwH).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war die Zurückweisung des Antrages als verspätet (vgl. dazu zB VwGH vom 11.12.2019, Ra 2019/13/0108, mwN).
Da die als verfassungswidrig erkannte Befristung für den hier zu beurteilenden Beschwerdefall keine Wirkung (mehr) zu entfalten vermag, war der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 2.3.2018 auf Grund der oa. VfGH- bzw. VwGH-Erkenntnisse stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das BFG auf Grund der oa. VfGH- bzw. VwGH-Judikatur spruchgemäß zu entscheiden hatte, liegt keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 26. Juni 2020
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VfGH, E 4256/2018 |
