Werbungskosten
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100239.2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Marlise Tschantré in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 16.06.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom 1. Juni 2015, betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
[...]
Mit Bescheid vom 16. Februar 2015 wurden die beantragten Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt. Als Sonderausgaben wurden die Geldspenden (165 Euro) sowie das Sonderausgabenviertel (1.460 Euro wegen Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages) berücksichtigt. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen wurden mangels Überschreitens des Selbstbehaltes nicht steuerwirksam. Auf Grund dieses Bescheides ergab sich eine Gutschrift in Höhe von EUR 1.582.
Das Finanzamt (FA) stellte im Zuge einer Bescheidnachkontrolle fest, dass vom Bf. die vorgenannten Steuerbegünstigungen (AVAB und erhöhter Topfsonderausgabenhöchstbetrag) zu Unrecht erklärt wurden. Die Ehegattin des Bf. hatte den sogenannten Grenzbetrag (Einkommensgrenze) für den AVAB gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG von € 6000 überschritten.
Der sich als nicht richtig erwiesene Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16.2.2015 wurde daher vom FA von Amts wegen gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid 2014 vom 1.6.2015 ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages erlassen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wendet der Bf. ein, dass die Jahresverdienstsumme seiner Ehegattin unter EUR 6.000 liegen würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2016 wurde die Beschwerde mit der Begründung, dass die Einkünfte der Ehegattin des Bf. im Kalenderjahr 2014 EUR 6.691,01 betragen würden, als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag, in dem ausgeführt wurde, dass eine Entscheidung über die tatsächlich steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehegattin durch das Bundesfinanzgericht ausstehen würde.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 3. November 2016 wurde der Bf. aufgefordert, die geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten an Hand von Belegen nachzuweisen. Das Antwortschreiben des Bf. vom 25.11.2016 weist folgenden Inhalt auf:
"Nachdem ich meinen Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde am 09. Februar 2016 eingebracht habe und nunmehr 9 Monate vergangen sind, erlaube ich mir, zur Vorlage eingeforderter Unterlagen als spätesten Termin den 28. Februar 2017 anzumerken. Dies begründet sich darin, dass ich zum Ersten einige, dem Finanzamt zur Berechnung der Einkommenssteuer 2014 bereits vorgelegt Unterlagen abermals anfordern muss und ich zum Zweiten infolge eines Dienstunfalles mit Krankenstand zu Unterlagen, welche sich auf meiner Dienststelle befinden, keinen Zugang habe.
Um jedoch kurz auf Ihre gestellten Fragen einzugehen, gebe ich ad 1 an, dass es sich um Spenden an die FF L, Licht ins Dunkel und dem Roten Kreuz, ad 2 um Versicherungsprämien einer Lebensversicherung an die Raiffeisen-Versicherungsanstalt, ad Darlehensrückzahlung für Wohnraumbeschaffung ebenfalls bei der Raiba-L, ad 4 ein Buch "Polizei im Einsatz" (Handbuch für die Polizeipraxis mit Zugang zur Online-Datenbank) von Günther Ebenschweiger, ad 5) Einsatzsatzstiefel für den Dienstgebrauch sowie der prozentuelle Eigenanteil an Handy- und Internetrechnung, welche ebenfalls für dienstliche Erreichbarkeit und Recherche notwendig, handelt. Des Weiteren wird mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung abzuklären sein, ob und inwieweit die Vorlage der eingeforderten Unterlagen (verbunden mit der Frage der Übernahme entstehender Kosten für die Beschaffung derselben) zur Entscheidungsfindung von Belange sind, zumal sich mein Antrag auf diese Entscheidung ausschließlich auf den rückgeforderten Alleinverdienerabsetzbetrag bezog.
Pro declaratione, die Einkünfte meiner Ehepartnerin für das Kalenderjahr 2014 betrugen nicht € 6.619,01, was sich im Gegensatz zum Urteil vom 7. November 2016, RV/2101702/2015 des BFG begründen lässt und nunmehr den Verfassungsgerichtshof beschäftigen wird, wodurch mir der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2014 zugestanden wäre."
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2017 teilte der Bf. mit, dass die Belege über die geltend gemachten Spendenbeträge iHv EUR 165 nicht vorgelegt werden können. Die beantragten Sonderausgaben betreffend Ausgaben für Wohnraumschaffung und für Versicherungen wurden nachgewiesen. Bei der Fachliteratur handle es sich um ein polizeiliches Nachschlagwerk, für welche laut Beleg EUR 25,08 aufgewendet wurden. Die Einsatzstiefel um EUR 159,95 würden ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch Verwendung finden. Die Parkplatzkosten der APCOA Parking Austria GmbH von EUR 156 seien dienstlich notwendig, da im Bereich des Flughafens x keine kostenfreien Parkflächen vorhanden seien. Ein Internet Englisch Kurs (Kosten EUR 59,40) sei auf seinem Google Konto belegbar.
Wegen der erforderlichen Erreichbarkeit durch seinen Dienstgeber seien 60% der monatlichen Handygebühren in Höhe von EUR 27,96 beruflich abgeschrieben worden. Diesbezügliche Belege wurden nicht vorgelegt. Wegen beruflich bedingten Recherchen im Internet wurden 50% der Internetkosten als Werbungskosten beantragt. Darüberhinaus sei ein im Jahr 2014 angeschafftes Tablet zum Preis von EUR 519,27 in der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt worden. Schließlich wurden noch Rechnungen über eine Brille, Arztkosten und einer zusätzlichen Ausbildung für seine Tochter im Betrag von EUR 239,13 vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht (außer in den Fällen des § 278 BAO) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Befugnis und die Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes, den Bescheid in allen Punkten, auch in den über die geltend gemachten Beschwerdepunkte und über das Beschwerdebegehren hinausgehenden, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (VwGH 13.5.2004, 2002/16/0192). Es gibt keine Teilrechtskraft und es besteht im Beschwerdeverfahren kein Verböserungsverbot.
Einem Alleinverdiener steht gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00. ...
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauerhaft getrennt leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrags von € 6.000,00 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte (insbesondere Wochengelder) sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Dabei ist in kalenderjahresbezogener Betrachtungsweise immer von Jahreseinkünften auszugehen.
Der Bf. beantragte für 2014 den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Sonderausgabenerhöhungsbetrag für Alleinverdiener gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. In der Beschwerdesache der Ehegattin des Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 7. November 2016, RV/2101702/2015 der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin mit EUR 6.829,18 ermittelt. Einkünfte in dieser Höhe liegen über der für den AVAB maßgeblichen Grenze von € 6.000,00, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Sonderausgabenerhöhungsbetrag im Jahr 2014 nicht zustehen.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind abzugsfähige Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörden nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Werbungskosten sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen werden.
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Demgegenüber unterliegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Abzugsverbot grundsätzlich Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist. Aus der vorgelegten Rechnung über die Anschaffung des Nachschlagewerkes "Polizei im Einsatz" lässt sich der Schluss ziehen, dass diese Aufwendung mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen, weshalb mangels Vorlage weiterer Belege diese Kosten in Höhe von EUR 25,08 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Kosten der Tiefgarage:
Garagierungskosten am Arbeitsplatz sind grundsätzlich keine Werbungskosten (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0094, ÖStZB 1993, 374). Der Bf. rechtfertigt die dienstliche Notwendigkeit der Parkplatzkosten damit, dass im Bereich des Flughafens keine kostenfreien Parkplätze vorhanden seien.
Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht zwingend angenommen werden. Selbst im Fall eines Spitalsarztes, der die Notwendigkeit eines Tiefgaragenplatzes mit seinen zu verrichtenden Nachtdiensten und Rufbereitschaften und der prekären Parkplatzsituation rund um das Krankenhaus argumentierte, verwehrte der Unabhängige Finanzsenat (vgl. UFS, RV/3765-W/08, 10.5.2011) die Anerkennung der Garagierungskosten mit der Begründung, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung des Bw und den Garagierungskosten am Arbeitsplatz nicht bestünde. Im Übrigen sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c Satz 2 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale - beides wurde dem Bf. laut Einkommensteuerbescheid gewährt - ausnahmslos alle mit Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnort und Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben abgegolten (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und Auffassung der Literatur sind unter diesen Ausgaben nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des PKW entstehen, also auch Garagierungskosten zu verstehen. Darunter fallen jedoch nicht nur die Garagierungskosten am Arbeitsplatz, sondern auch die Garagierungskosten am Wohnort, die aber ohnehin privat veranlasst sind (vgl. dazu Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 16 Rz 56 und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Die Garagierungskosten sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Handygebühren - Internetkosten - Englischkurs:
Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, setzt dies allerdings auch voraus, dass ein solcher, ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Des Weiteren ist eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten nur dann möglich, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann, dass die getätigten Aufwendungen berufsnotwendig erwachsen sind und damit ein zwingender Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gegeben ist.
Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten ist sohin, dass berufsbedingte Mehraufwendungen aus dem behaupteten Grunde überhaupt angefallen sind. Sowohl die Tatsache der Bezahlung von Aufwendungen an sich als auch die berufliche Veranlassung sind demnach Gegenstand der Beweisführung.
Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nämlich vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihres Anbringens zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Der Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht entsprechende Belege für Handy- Internetkosten und für den Englischkurs vorzulegen kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Die Behauptung, ein Internet-Englischkurs sei im Google-Konto des Beschwerdeführers belegbar, ist kein Nachweis dafür, dass tatsächlich Aufwendungen getätigt wurden bzw. ist damit die berufliche Veranlassung und die zeitliche Zuordnung zum Besteuerungszeitraum nicht überprüfbar. Auch die Kosten der Handygebühren wurden ebenso wenig wie die Aufwendungen für die Internetgebühren (diesbezüglich wurde lediglich eine Aufstellung übermittelt) belegmäßig nachgewiesen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre es einzig Sache des Abgabepflichtigen, die beruflichen Umstände bzw. Gründe für das konkrete Erwachsen von Aufwendungen darzulegen und in weiterer Folge den entsprechenden Sachverhalt zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Diese Aufwendungen sind daher mangels Belegnachweis nicht abzugsfähig.
Samsung Tablet:
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung derartiger Arbeitsmittel sind insofern Werbungskosten, als eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Im Gegensatz zu einem „ortsfest“ am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers eingesetzten Computer, bei dem eine berufliche Verwendung grundsätzlich angenommen werden kann, ist bei einem Laptop bzw. einem sonstigen nicht ortsfest eingesetzten Computer (Tabletcomputer), die berufliche Notwendigkeit, ebenso wie das Ausmaß der beruflichen Nutzung konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Das Einsatzfeld von technischen Geräten reicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung weit in den privaten Bereich, ein Privatanteil ist daher jedenfalls auszuscheiden. Eine griffweise Schätzung dieses Privatanteiles sieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung (etwa vom 21.9.2005, 2001/13/0241) als unbedenklich an.
Dabei wird – auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens – davon ausgegangen werden können, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, (auch) im Haushalt des Abgabepflichtigen eingesetzten Computers mindestens bei einem Anteil von 40 % liegt (vgl. UFS 23.8.2011, RV/0491-F/09, bzw. Atzmüller/Lattner, aaO, Anm 24).
Wird im Einzelfall eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies vom Abgabepflichtigen ebenfalls entsprechend nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ist bei Arbeitsmitteln deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist Z 8 leg.cit. anzuwenden. Durch diesen Verweis auf § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ist klargestellt, dass Arbeitsmittel mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf diese Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Die Aufwendungen für eine derartige Anschaffung sind regelmäßig im Wege der AfA (vgl. dazu § 7 EStG 1988) abzuschreiben, wobei grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren auszugehen ist. Ausgehend von den genannten Anschaffungskosten in Höhe von EUR 519,27, einer beruflichen Nutzung im Ausmaß von 60 % (EUR 311,56) und einer Nutzungsdauer von drei Jahren (Halbjahres-AfA (Kauf erfolgte am 7.8.2014) können für dieses technische Gerät EUR 51,90 an Werbungskosten berücksichtigt werden.
Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, § 20 Tz 5, Stichwort "Arbeitskleidung") und die sohin im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, nicht aber für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173).
Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219, betreffend Turnschuhe und Trainingsanzug eines Turnlehrers) oder gar getragen werden muss (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036, betreffend die Nichtanerkennung der vor allem aus hygienischen Gründen in der Ordination getragenen weißen Arbeitskleidung eines Arztes).
Die in Rede stehenden schwarzen Einsatzstiefel werden vom Verkäufer, welcher Ausrüstung für Polizei, Behörden und Outdoor anbietet, im Internet wie folgt beschrieben.
"Der 5.11 Taclite 8" ist ein hoher Einsatzstiefel mit seitlichem Reißverschluss.
Sehr flexibel und leicht mit zusätzlicher Dämpfung, gute Dämpfung, interne Knöchelstütze..."
Die Beschreibung dieser Stiefel lässt für sich nicht erkennen, dass sich diese ihrer objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheiden ließen, wie sie üblicherweise auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Dass es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung im oben dargelegten Sinne gehandelt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, zumal auch in keiner Weise konkretisiert wurde, für welche von ihm ausgeübten Tätigkeiten eine besondere Schutzkleidung (zB entsprechende Sicherheitsschuhe) erforderlich ist.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten in Höhe von 76,98 Euro (Fachliteratur EUR 25,08 und Tablet EUR 51,90) überstiegen nicht den Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988. Es ist daher der Pauschbetrag in der Höhe von 132 Euro abzusetzen.
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt auszugsweise Folgendes:
" Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1. (…)
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (…),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), (…)
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
(…)
7. Freigiebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie
a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie
b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden.
(…)"
Sonderausgaben sind nur dann anzuerkennen, wenn die Bezahlung nachgewiesen ist (VwGH 26.6.1984, 83/14/0251). Der Bf. hat für die geltend gemachten Spenden in Höhe von 165 keine Nachweise vorgelegt. Dem Einwand, die Spendenempfänger hätten keine Bestätigungen erteilt, war nicht zu folgen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung stellen die begünstigten Spendenempfänger (über Ersuchen) Zahlungsbestätigungen aus. Mangels Nachweises waren die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen daher nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Neben den Werbungskosten und Sonderausgaben hat der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen für die Anschaffung einer Brille (208 Euro), für den Musikschulbeitrag der im Jahr 1997 geborenen Tochter (der vorgelegte Beleg weist allerdings keinen Betrag auf) und für einen Behandlungsbeitrag iHv EUR 31,13 geltend gemacht.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988). Wie schon das Finanzamt im Bescheid vom 1.6.2015 ausgeführt hat, können diese Ausgaben mangels Überschreitens des Selbstbehaltes nicht berücksichtigt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2. Februar 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Sonderausgaben, Sind Einsatzstiefel eines Polizisten Werbungskosten |
Verweise: | VwGH 13.05.2004, 2002/16/0192 |