BFG RS/7100041/2024

BFGRS/7100041/20249.12.2024

Bezeichnung einer nicht existenten steuerlichen Vertretung mit Zustellvollmacht wurde in diesem Fall geheilt (§ 9 Abs 3 ZustG)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100041.2024

 

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Rechtsanwälte, Inh Felicitas Niedermann, Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien, eingeschritten die Inhaberin und Rechtsanwältin-DE Felicitas Niedermann selbst, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 20. Oktober 2023, eingelangt beim BFG am 8. Februar 2024, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, betreffend den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iVm VO (EG) 883/2004 für den Zeitraum 28. Februar 2021 bis 30. August 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, gemäß § 278 BAO beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 S 2 BAO eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Säumnisbeschwerde vom 20. Oktober 2024 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung beim Finanzamt Österreich eingebracht und von diesem als Rechtsmittel im System erfasst. Eine Weiterleitung an das BFG nach § 53 BAO erfolgte nicht.

Mit an das BFG gerichtetem Schriftsatz vom 1. Februar 2024, hg eingelangt am 8. Februar 2024, wurde eine Ablichtung der Säumnisbeschwerde übermittelt und begehrt, das BFG möge an Stelle des FAÖ in der Sache entscheiden.

Dem Finanzamt Österreich wurde mit hg Beschluss vom 19. Februar 2024 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

Fristgerecht legte die belangte Behörde den Bericht vom 5. August 2024 mitsamt der Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung (Zeiträume: Februar 2021 bis Juli 2021, September 2021 bis Dezember 2021, März 2022 und August 2022) sowie den Abweisungsbescheid (Zeiträume: August 2021, Jänner 2022 bis Februar 2022 sowie April 2022 bis Juli 2022), beide datiert 8. Juli 2024, vor. Beide Erledigungen wiesen als Adressaten den Namen der Antragstellerin, einer rumänischen Staatsbürgerin, und als Empfänger die steuerliche Vertretung Union TAX&LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Wiener Korrespondenzadresse Donau-City-Straße 7/30th floor, 1220 Wien, aus.

Zur Empfängernennung hatte die belangte Behörde der do vorgelegte Kopie der Vollmachtsurkunde vom 1. Dezember 2022 herangezogen, die folgenden Wortlaut zeigt:

"Vollmacht

Hiermit erteile(n) ich/wir [es folgen Vor- und Zuname sowie Anschrift der Antragstellerin und ihres Ehemannes]

den Rechtsanwälten

Felicitas Niedermann
***1***
c/o UnionTAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft
Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG-Schweiz

nachfolgende Vollmacht: …"

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine nach Schweizer Recht errichtete Kollektivgesellschaft (Art 552, 553 OR, Schweizer Obligationenrecht), die am ehesten mit einer österreichischen Offenen Gesellschaft vergleichbar ist (§ 105 UGB). Gemäß Art 950 OR muss in der Firma die Rechtsform angegeben werden, was in gegenständlichem Fall nicht erfolgt ist. In der Schweiz ist für die Kollektivgesellschaft der Zusatz "KG" gebräuchlich, eine Kommanditgesellschaft sieht das Schweizer Recht nicht vor. Seit 2016 sind in der Schweiz als Firma Phantasiebezeichnungen zulässig.

Durch Einsicht in das elektronische Schweizer Handelsregister stellte das BFG im Februar 2024 fest, dass die Union TAX&LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft durch Ausscheiden des anderen Gesellschafters ***6***, deutscher Staatsbürger und offenbar der Steuerberater im Firmennamen, erloschen ist und dass mehrere Firmen mit dem Präfix "UnionTAX" im Firmennamen ins Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Beweis: Eintrag ins Schweizer Handelsregister, SHAB 21.02.2023, mit folgendem Wortlaut:

"UnionTAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft (CH) Inh. ***6*** und F. Niedermann, in Romanshorn, CHE-379.441.506, Kollektivgesellschaft (SHAB Nr. 71 vom 11.04.2017, Publ. 3462471). Firma neu: UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann. Rechtsform neu: Einzelunternehmen. Die Gesellschaft hat sich infolge Ausscheidens des Gesellschafters ***6*** aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Die Gesellschafterin Felicitas Nicole Niedermann führt im Sinne von Art. 579 OR das Geschäft als Einzelkauffrau fort. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: ***6***, deutscher Staatsangehöriger, in Romanshorn, Gesellschafter, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Niedermann, Felicitas Nicole, deutsche Staatsangehörige, in Kreuzlingen, Inhaberin, mit Einzelunterschrift [bisher: in Konstanz (DE), Gesellschafterin, mit Einzelunterschrift].

Tagesregister-Nr. 981 vom 16.02.2023

Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 71, Datum: 11.04.2017

Kontaktstelle: Handelsregisteramt des Kantons Thurgau"

Die Zustellung des am 8.7.2024 ausgestellten Bescheides erfolgte jedenfalls nach Erlöschen der Kollektivgesellschaft.

Mit hg Beschluss vom 24. September 2024 wurde die belangte Behörde um Vorlage des Verwaltungsaktes ersucht, weil zu prüfen sei, ob die Zustellung des von der belangten Behörde nachgeholten Abweisungsbescheides an die als Empfänger bezeichnete erloschene Firma rechtswirksam war.

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Laut Verfahrenshergang wurde der säumige Antrag materiell vollständig durch Mitteilung und Abweisungsbescheid erledigt. Zu prüfen bleibt wie im zuvor zitierten Beschluss vom 24.09.2024 ausgeführt

1. Rechtsfrage

Fraglich ist, ob die belangte Behörde die Vollmacht richtig ausgelegt hat oder eine falsche Empfängernennung unterlaufen und schließlich, ob Heilung eingetreten ist (§§ 7 und 9 ZustG). Nach dem Wortlaut des § 284 Abs 1 BAO kann die Entscheidungspflicht auf das BFG nur in Rechtssachen übergehen, in denen ein Bescheid zu ergehen hat. Gemäß § 13 FLAG sind nur im Fall von Antragsabweisungen Bescheide zu erlassen, ansonsten auf § 12 FLAG gestützte Mitteilungen, die keinen Bescheidcharakter besitzen und weder normativ noch anfechtbar sind. Nur bei rechtwirksamer Bekanntgabe des Bescheides (§ 97 BAO), die bei schriftlichen Erledigung gemäß lit a leg.cit. grundsächlich durch Zustellung zu erfolgen hat, wäre die Entscheidungspflicht tatsächlich erloschen.

2. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

Gemäß § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, (ZustG) vorzunehmen…

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Heilung von Zustellmängeln).

§ 9 ZustG trägt die Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) ... Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

…"

Gemäß § 2 Z 1 Zustellgesetz (ZustG) ist "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (Zustellverfügung).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 53 S 2 BAO idF BGBl 104/2019, haben Abgabenbehörde bei ihnen einlangende Anbringen, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Der letzte Satz des § 311 Abs 2 BAO in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung, wonach Devolutionsanträge bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen sind, wurde nicht in den neugefassten § 284 BAO übernommen. Die Erläuternden Bemerkungen enthalten dazu keine Ausführungen. In der Verwaltungspraxis wurde § 311 Abs 2 BAOaF analog zu § 73 Abs 2 AVG entschieden.

Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs 1 BAO) unterliegen seit Inkrafttreten des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012 am 1. Jänner 2014 der Weiterleitungspflicht des § 53 BAO. Auch eine nicht unmittelbar beim BFG eingebrachte Säumnisbeschwerde vermag den Übergang der Entscheidungspflicht zu bewirken (überholt für BAO VwGH 11.09.1968, 1016/67, VwSlg 7392 A/1968; VwGH 15.07.1986, 86/07/0103, betr AVG "unmittelbar bei der Oberbehörde").

Zustellmängel sind Rechtswidrigkeiten beim Zustellvorgang oder auf der Zustellverfügung. Solche Mängel liegen bei Verletzungen des ZustG oder allenfalls auch postrechtlicher Vorschriften vor (Ritz/Koran, Linde Verlag, BAO7 § 7 ZustG Rz 3 mwN). Keine Heilung nach § 7 ZustG ist möglich, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautet (Ritz/Koran, aaO, § 7 ZustG Rz 4 mwN). Eine Heilung nach § 7 ZustG kommt im vorliegenden Fall somit nicht in Betracht.

Die englische Abkürzung "c/o" ("care of") ist ein Adressenzusatz auf Postsendungen und bedeutet auf Deutsch etwa "unter der Obhut von". Sie wird verwendet, wenn die empfangende Person über eine Adresse erreichbar ist, die auf eine andere Person gemeldet ist (zB Postsendungen erreichen den Empfänger vorübergehend über die Hoteladresse). Der mit "c/o" adressierte Brief ist also für die erstbezeichnete Person bestimmt, und nicht für die Person, die nach dem c/o genannt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Adressenzusatz "c/o" ausgeführt, dass "der Vermerk ,c/o' bzw ,per Adresse' als Vermerk des Absenders [bedeutet], daß dieser an der Adresse einer anderen bestimmt bezeichneten Person (zur Zeit) erreichbar ist. … Er bedeutet als Vermerk des Absenders, daß dieser an der Adresse einer anderen, bestimmt bezeichneten Person (zur Zeit) erreichbar sei. In Hinsicht darauf kann in der wiedergegebenen Adressenbezeichnung des Berufungsschriftsatzes nach dem Sprachgebrauch lediglich die Anschrift erkannt werden, an die dem Beschwerdeführer zugestellt werden soll" (VwGH 12.11.1976, 2131/75).

Für die Auslegung der Vollmachtsurkunde folgt daraus, dass damit den beiden namentlich genannten Rechtsanwälten, und nicht der nach dem Adressenzusatz "c/o" genannten Gesellschaft, Vollmacht erteilt wurde. In der Vollmachtsurkunde ist ausdrücklich bestimmt "Eine Empfangsvollmacht ist hiermit erteilt!" Durch das Vorliegen einer Vollmachtsurkunde unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Beschwerdefall VwGH 2131/75 zu Grunde liegenden Fall, in dem unter "c/o" die Adresse einer Privatperson genannt worden war. Weiters umfasst eine allgemeine Vollmacht stets auch die Zustellvollmacht (Schmid in Bumberger/Schmid, ZustG, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, § 9 K6, E21, E22 mwN; stellvertretend VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; VwGH 20.6.2012, 2010/17/0215). Die Ablichtung dieser Vollmachtsurkunde wurde auch dem BFG mit der Säumnisbeschwerde vorgelegt und bezieht sich auf alle Instanzen vor Finanzgerichten.

Bei Bestellung mehrerer Zustellbevollmächtigten ist nach § 9 Abs 4 S 2 ZustG vorzugehen.

"Bestellt eine Verfahrenspartei mehrere Bevollmächtigte, sind gerichtliche Zustellungen nur an einen von ihnen zu bewirken." "Gem § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht" (Schmid in Bumberger/Schmid, ZustG, aaO, § 9 E 121 und 122 mwN; OGH 26.3.1996, 1 Ob 632/95; VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051).

§ 9 Abs. 1 [jetzt: Abs. 3] ZustG ist auch dann zu beachten, wenn eine falsche oder eine bereits nicht mehr existente Person zu Unrecht als Empfänger bezeichnet wird, weil auch in einem solchen Fall die tatsächlich zum Empfang des Schriftstückes bevollmächtigte Person nicht als solche bezeichnet wurde (Schmid in Bumberger/Schmid, ZustG, aaO, § 9 E121, VwGH 15.7.1998, 93/13/0297 mit weiteren Ausführung im Fall einer Umgründung einer Steuerberaterkanzlei). Die Bezeichnung einer nicht existenten Person ist demnach der Bezeichnung einer falschen Person gleichzuhalten.

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird. (Schmid in Bumberger/Schmid, ZustG, aaO, § 9 E116, mwN VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120).

Da nach § 9 Abs 4 S 2 ZustG ein beliebiger Zustellbevollmächtigter ausgewählt werden darf, ist im konkreten Fall dann Heilung eingetreten, wenn der Original-Abweisungsbescheid entweder der RA Felicitas Niedermann oder dem RA ***1*** tatsächlich zugekommen ist.

Als Adresse im Bescheid wurde die Wiener Korrespondenzadresse verwendet, die im Briefpapier der Vertretung vorgedruckt ist: Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien.

Nach einer Umgründung innerhalb der Firmen "UnionTAX"… erfolgte eine Neugestaltung des Firmenauftritts im Internet. Auf der Homepage von "UnionTAX" (https://uniontax.eu/ ) befand sich am 27. August 2024 folgende Information:

Einleitend: "Seit dem 01.01.2024 firmiert UnionTax als GmbH." Als betroffene Firma ging aus dem Impressum die UnionTax Consultant LLC (CH) bzw UnionTax Steuerberatergesellschaft GmbH (CH) hervor.

Weiter auf der Homepage am 27. August 2024:

"UNSERE STANDORTE

Fünf Städte. Unzählige Chancen.

Als überzeugte Europäer sind wir (fast) überall zuhause. Die Niederlassungen von UnionTax sind da, wo unsere Mandanten leben und wo sie arbeiten. Und wir sind überall mit Muttersprachlern vor Ort und freuen uns auf Sie."

Darunter erschien als eine von fünf Niederlassungen die von UnionTAX & LAW Rechtsanwälte- und Steuerberater KG verwendete Wiener Korrespondenzanschrift Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien.

Am 18. September 2024 erfolgte durch die Richterin ein Lokalaugenschein an besagter Adresse, um Sachverhalt für oder wider eine Niederlassung zu erheben und wenn ja, ob die Firma UnionTAX & LAW Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG-Schweiz, bzw die nachfolgende Einzelfirma, "Muttersprachler vor Ort" eingesetzt hätte oder das vor Ort beschäftigte Personal für die verschiedenen Firmen "UnionTax" gleichzeitig tätig wird (Schlagwort "Personalsharing").

Anlässlich der Außendiensthandlung wurde erhoben, dass die Firma UnionTax International Swiss, Inh ***6***, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG-Schweiz, am 22.06.2018 online mit der österreichischen Firma ***3*** (im Folgenden kurz: ***5***) einen Vertrag über ein "Virual Office" abgeschlossen hat und dieser regelmäßig verlängert wurde. Mit Schreiben der Firma UnionTAX & LAW Steuerberater und Rechtsanwältegesellschaft CH vom 18.07.2018 wurde die ***5*** zum Empfang der für sie bestimmten Sendungen ermächtigt. Dass zwei verschiedene Firmen vorlagen, ist dem Leistungserbringer nicht aufgefallen.

Die Angestellte der ***5***, Frau ***2***, erteilte die Auskunft, dass die UnionTAX nur einen Vertrag über ein Virtual Office habe, andere Verträge über eine Niederlassung zB würden nicht existieren. Die Vertragsverlängerungen bis aktuell seien mit der UnionTAX International Swiss erfolgt, die Kundenkartei werde unter der Firma UnionTAX GmbH geführt, eine UnionTAX Steuerberatergesellschaft GmbH (CH) sei dort nicht bekannt und ein Vertrag mit der Firma UnionTAX Steuerberatergesellschaft GmbH (CH) zur Nutzung einer Niederlassung an der Adresse DC Tower/30th floor (ständiges Büro) bestehe nicht. Sämtliche Post, in der Empfänger "UnionTax" im Namen trägt, werde täglich geöffnet und per Mail täglich übermittelt und zusätzlich ein Mal pro Monat werde die gesamte Post im Original in die Schweiz an die Adresse Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG, per Post nachgeschickt. Rückscheine würden vor Ort von der ***5*** gezeichnet.

Auf der beim Empfang des Büros der ***5*** aufgestellten Kundentafel ist nur die UnionTAX International Swiss angeführt (Beweisfoto angefertigt). Die UnionTAX International Swiss ist in rund 200 beim BFG anhängigen Säumnisbeschwerden ausschließlich als Zahlungsdienstleister aufgetreten. Auch im zu Grunde liegenden Abgabenverfahren wurde der UnionTAX International Swiss Vollmacht zur Zahlungsabwicklung erteilt. Laut HR-CH ist ihr Firmenzweck die "europaweite Lohn- und Mehrwertsteuererstattung, Übersetzung von Dokumenten und Schriften sowie die Betreuung von Arbeitnehmern bei Auslandseinsätzen."

Es ist sachverhaltsbezogen davon auszugehen, dass der nachgeholte Original-Abweisungsbescheid von der ***5***, nunmehr ***4***, an die Adresse Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG, per Post weitergeleitet wurde und der dort eingerichteten Einzelfirma UnionTAX & LAW, Rechtsanwälte, Inh Felicitas Niedermann, tatsächlich zugekommen ist. Darauf, ob die zivilrechtlichen Abmachungen ebenfalls mit der Einzelfirma UnionTAX & LAW, Rechtsanwälte, Inh Felicitas Niedermann, getroffen wurden, kommt es bei der Heilung nach § 9 Abs 3 ZustG nicht an.

Es konnte an der Adresse Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, 1220 Wien kein Sachverhalt festgestellt werden, dass dort eine Niederlassung

1. der Firma UnionTax Consultant LLC (CH) bzw UnionTax Steuerberatergesellschaft GmbH (CH), Maria-Stader-Weg 4, CH-8590 Romanshorn/TG-Schweiz, oder

2. der Firma UnionTAX International Swiss, Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG-Schweiz, oder

3. der Firma UnionTAX & LAW, Rechtsanwälte, Inh Felicitas Niedermann, vormals UnionTAX & LAW, Rechtsanwälts- und Steuerberatergesellschaft, Inh Felicitas Niedermann und ***6***, Kollektivgesellschaft, beide Obere Zelgstrasse 2, 8590 Romanshorn/TG-Schweiz

besteht oder Muttersprachler vor Ort beschäftigt werden. Mit dem Vertrag "Virtual Office" agiert die ***5*** ausschließlich als Bote zur Weiterleitung der (vor allem) behördlichen Post.

Bemerkt wird, dass der Internetauftritt zwischenzeitig geändert wurde. Heute, dem 9. Dezember 2024, wird auf der Homepage ausgeführt wie folgt:

 

Die Einleitung "Seit dem 01.01.2024 firmiert UnionTax als GmbH" fehlt. Der Begriff "Niederlassung" wurde entfernt. An die Stelle der Wortfolge "wo Arbeiter wohnen und leben" trat die Wortfolge "unsere Partner". Der neu verwendete Begriff "UnionTax-Büros" erweckt nach wie vor den Eindruck einer echten (körperlichen, analogen) Firmenräumlichkeit. Der Satz "Mit Muttersprachlern an allen Standorten sind wir bereit, dich mit Begeisterung zu empfangen" erweckt ebenso nach wie vor den Eindruck, dass die "UnionTax-Firmen" oder zumindest eine von ihnen in Wien einen STANDORT unterhalten/unterhält und an diesem eigenes Personal beschäftigt/en.

Ob die neuen Angaben den Tatsachen entsprechen, war mangels Rechtserheblichkeit nicht zu prüfen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es war von einer Heilung nach § 9 Abs 3 ZustG auszugehen.

Wien, am 9. Dezember 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Art. 56ff AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 2 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 15.07.1986, 86/07/0103
VwGH 12.11.1976, 2131/75
OGH 26.03.1996, 1 Ob 632/95
VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051
VwGH 31.05.2012, 2011/23/0286
VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102
VwGH 27.04.1989, 88/09/0140
VwGH 28.10.2008, 2006/15/0002
VwGH 15.07.1998, 93/13/0297
VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042
VwGH 20.06.2012, 2010/17/0215
VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120
VwGH 11.09.1968, 1016/67
VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173

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