Normen
MSchG §10a
MSchG §33a Abs1
MSchG §35 Abs5
PatG §123 Z4
PatG §123 Z5
| 33 R 11/21m | OLG Wien | 07.07.2021 |
Dokumentnummer
JJR_20210707_OLG0009_03300R00011_21M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Unter „Sachverhalt“ versteht man das historische Geschehen, an das die Rechtsfolgen geknüpft werden. Ob dieses Geschehen (diese Benutzungshandlungen) tatsächlich stattgefunden hat (haben), muss auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel beantwortet werden (es sei denn, der Sachverhalt wäre unstrittig und es wären nur Rechtsfragen zu beantworten). Der damit verbundene Vorgang ist die Beweiswürdigung. – Zur Begründung dafür, welche Tatsachen festgestellt werden, welche Tatsachen – obwohl behauptet – nicht festgestellt werden können und welche Inexistenz behaupteter Tatsachen festgestellt wird, hat sich das Entscheidungsorgan mit dem Inhalt der Beweismittel (etwa mit dem Inhalt der Urkunden oder mit dem Inhalt der Aussagen) auseinanderzusetzen. – Der Inhalt der Urkunden oder der Inhalt der Aussagen selbst sind hingegen nicht das primäre Thema der Sachverhaltsfeststellung, sondern nur das Mittel, um einen historischen Sachverhalt festzustellen. Die Wiedergabe von Urkunden und Aussagen ersetzt weder die Beweiswürdigung noch die Feststellungen. – Ob der auf diese Weise festgestellte Sachverhalt (das historische Geschehen) den Tatbestand der rechtserhaltenden Benutzung erfüllt, ist der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen. – Die Unterscheidung zwischen Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung ist essentiell für die Überprüfbarkeit der Entscheidung durch die Berufungsinstanz.
Normen
MSchG §10a
MSchG §33a Abs1
MSchG §35 Abs5
PatG §123 Z4
PatG §123 Z5
| 33 R 11/21m | OLG Wien | 07.07.2021 |
JJR_20210707_OLG0009_03300R00011_21M0000_001
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