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§ 123 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Inhalt der Entscheidung

§ 123.

Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten

  1. 1. die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
  2. 2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
  3. 3. die Entscheidung;
  4. 4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;
  5. 5. die Entscheidungsgründe;
  6. 6. die Rechtsmittelbelehrung.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9)

Schlagworte

Begründung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028777

alte Dokumentnummer

N2197026863S

Stichworte