OLG Wien 34R100/14x (RW0000806)

OLG Wien34R100/14x10.9.2014

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreicht, hängt von mehreren Faktoren und von einer Einzelfallbeurteilung ab. Dabei sind die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen; die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke; die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten; oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, zu berücksichtigen. Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen.

Normen

MSchG §29b Abs3
MSchG §33a Abs1

34 R 100/14xOLG Wien10.09.2014

ICE GRIP / ICE

34 R 68/15tOLG Wien13.07.2015
33 R 136/17yOLG Wien01.03.2018

INDECO

33 R 112/18wOLG Wien12.12.2018

IST (Wortbildmarke)

Dokumentnummer

JJR_20140910_OLG0009_03400R00100_14X0000_001

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