Rechtssatz
Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreicht, hängt von mehreren Faktoren und von einer Einzelfallbeurteilung ab. Dabei sind die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen; die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke; die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten; oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, zu berücksichtigen. Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen.
Normen
MSchG §29b Abs3
MSchG §33a Abs1
Dokumentnummer
JJR_20140910_OLG0009_03400R00100_14X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)