OGH 6Ob160/14v; 9Ob17/16i; 7Ob46/17s; 1Ob147/17z; 5Ob53/18g; 10Ob34/18z; 4Ob201/19s; 2Ob194/22a; 9Ob53/24w; 5Ob145/24w; 8Ob155/25i (RS0129700)

OGH6Ob160/14v; 9Ob17/16i; 7Ob46/17s; 1Ob147/17z; 5Ob53/18g; 10Ob34/18z; 4Ob201/19s; 2Ob194/22a; 9Ob53/24w; 5Ob145/24w; 8Ob155/25i28.1.2026

Rechtssatz

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.

Normen

ABGB §181 Abs1
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3

6 Ob 160/14vOGH09.10.2014
9 Ob 17/16iOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. (T1)<br/>Beisatz: Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen. (T2)

7 Ob 46/17sOGH26.04.2017
1 Ob 147/17zOGH30.08.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T3)

5 Ob 53/18gOGH10.04.2018

Beis wie T2

10 Ob 34/18zOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 201/19sOGH28.01.2020

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen aber auch solche Maßnahmen (neben anderen Maßnahmen) als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/9

2 Ob 194/22aOGH25.10.2022

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 53/24wOGH26.06.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Um eine Prüfung der Erforderlichkeit und Eignung der Maßnahmen zu ermöglichen, hat das Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen und substantiiert zu begründen, wieso die gewählte Maßnahme dem Kindeswohl dient. (T5)<br/>Beisatz: An die erforderlichen Erfolgsaussichten sind keine strengen Anforderungen zu stellen. (T6)

5 Ob 145/24wOGH30.01.2025

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte § 107 Abs 3 AußStrG die Anwendung des § 181 ABGB nicht einschränken, sondern werden vielmehr mit dieser verfahrensrechtlichen Norm (auch) materiell-rechtlich wirkende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Obsorgerechte der Eltern neben dem inhaltlich unverändertem § 181 Abs 1 ABGB nF ermöglicht. (T7)<br/>Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht steht in § 107 Abs 3 AußStrG aber nunmehr eben (auch) ein gesetzlicher Katalog an Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung, (auch) um – als gelinderes Mittel – Entziehungsmaßnahmen nach § 181 ABGB zu verhindern. (T8)<br/>Beisatz: Das Gericht hat derartige Maßnahmen – im Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen anzuordnen; ein Antrag ist dafür nicht notwendig. (T9)<br/>Anm: Vergleiche 7 Ob 158/23w; 5 Ob 53/18g; 4 Ob 201/19s.

8 Ob 155/25iOGH28.01.2026

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20141009_OGH0002_0060OB00160_14V0000_001

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