OGH 10ObS85/13t; 10ObS177/13x; 10ObS192/21i; 10ObS21/25y; 10ObS73/25w; 10ObS49/26t; 10ObS37/26b (RS0129247)

OGH10ObS85/13t; 10ObS177/13x; 10ObS192/21i; 10ObS21/25y; 10ObS73/25w; 10ObS49/26t; 10ObS37/26b30.6.2026

Rechtssatz

Konnte ein/e Bezieher/in von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen, dass er/sie das Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer (§ 5 Abs 4 KBGG) beziehen können werde, und kommt es in der Folge durch die frühere Geburt eines weiteren Kindes zur Verkürzung dieser Frist, ist zumindest in dieser Konstellation § 5 Abs 4 KBGG im Wege einer teleologischen Reduktion dahin zu interpretieren, dass die Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen auch unterschritten werden kann.

Normen

KBGG §5 Abs4
KBGG §3 Abs5 idF BGBl 2016/53
KBGG §24b Abs4

10 ObS 85/13tOGH17.12.2013
10 ObS 177/13xOGH25.02.2014

Beisatz: Hier: Geburt des zweiten Kindes um 6 Tage früher als erwartet und daher 2‑Monatsfrist des § 5 Abs 4 KBGG nicht erfüllt. (T1)

10 ObS 192/21iOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Diese teleologische Reduktion ist auch auf die Bestimmung nach § 3 Abs 5 KBGG anwendbar. (T2)

10 ObS 21/25yOGH24.04.2025

vgl; Beisatz: Hier: § 3 Abs 5 KBGG idF BGBl I 2016/53. (T3)<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Regelung des § 3 Abs 5 KBGG überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt. (T4)

10 ObS 73/25wOGH13.01.2026

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise für die Parallelbestimmung des § 24b Abs 4 KBGG. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterlassene Wohnsitzmeldung. (T6)

10 ObS 49/26tOGH30.06.2026

Beisatz nur wie T4

10 ObS 37/26bOGH19.05.2026

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20131217_OGH0002_010OBS00085_13T0000_001

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