OGH 2Ob173/08t; 5Ob37/10t; 1Ob179/11x; 7Ob153/18b; 6Ob182/25w (RS0124572)

OGH2Ob173/08t; 5Ob37/10t; 1Ob179/11x; 7Ob153/18b; 6Ob182/25w24.2.2026

Rechtssatz

Das AußStrG geht grundsätzlich von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aus; der Eintritt der Wirkungen eines Beschlusses wird bis zu dessen Rechtskraft gehemmt. Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 44 AußStrG - sofern es sich nicht um eine Personenstandsache handelt - die Möglichkeit vor, einem Beschluss vorläufige Wirksamkeit zu verleihen.

Normen

AußStrG 2005 §43 Abs1
AußStrG 2005 §44 Abs1
AußStrG 2005 §42

2 Ob 173/08tOGH13.11.2008
5 Ob 37/10tOGH27.05.2010

Beisatz: § 43 Abs 1 AußStrG 2005 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gemäß § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. (T1)

1 Ob 179/11xOGH13.10.2011

Beisatz: Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. (T2)

7 Ob 153/18bOGH29.08.2018

Auch; Beisatz: Obwohl sich § 44 Abs 1 Satz 1 AußStrG nur auf die Feststellungs‑ und Vollstreckungswirkung bezieht, findet die vorläufige Wirksamkeit auch auf Rechtsgestaltungsbeschlüsse Anwendung. (T3)

6 Ob 182/25wOGH24.02.2026

vgl; Beisatz: Da die Rechtskraft erst eintritt, wenn eine Partei den Beschluss nicht mehr anfechten kann (§ 42 AußStrG), werden sämtliche Beschlusswirkungen und daher ebenso die Vollstreckbarkeit auch durch die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gehemmt. (T4)<br/>Beisatz: Das AußStrG sieht demgemäß einen Antrag, einem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gar nicht vor. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20081113_OGH0002_0020OB00173_08T0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)