OGH 7Ob17/08p; 7Ob19/09h; 7Ob135/13y; 7Ob210/14d; 7Ob111/15x; 7Ob191/16p; 7Ob171/18z; 7Ob81/19s; 7Ob153/19d; 7Ob101/21k; 7Ob12/22y; 7Ob220/22m; 3Ob228/22h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob111/22x; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 8Ob9/24t; 7Ob215/23b; 4Ob7/24v; 7Ob168/25v; 7Ob225/25a; 7Ob32/26w (RS0123773)

OGH7Ob17/08p; 7Ob19/09h; 7Ob135/13y; 7Ob210/14d; 7Ob111/15x; 7Ob191/16p; 7Ob171/18z; 7Ob81/19s; 7Ob153/19d; 7Ob101/21k; 7Ob12/22y; 7Ob220/22m; 3Ob228/22h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob111/22x; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 17Ob16/23m; 8Ob9/24t; 7Ob215/23b; 4Ob7/24v; 7Ob168/25v; 7Ob225/25a; 7Ob32/26w15.4.2026

Rechtssatz

Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.

Einbruchsdiebstahl

 

Normen

ABGB §914 I
ABGB §915
EHVB 1993 allg
KSchG §5j
ARB 2002 allg
UVB 2017 §7a 6.
Leitungswasserschadenversicherung AWBP Art 8

7 Ob 17/08pOGH02.07.2008

Veröff: SZ 2008/93

7 Ob 19/09hOGH01.07.2009

Auch

7 Ob 135/13yOGH04.09.2013

Beisatz: Hier: Begriffe „Diebstahl“ und „Raub“ in AVB (KK 2002). (T1)

7 Ob 210/14dOGH12.03.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/17

7 Ob 111/15xOGH02.09.2015

nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. (T2)<br/>

7 Ob 191/16pOGH09.11.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/116

7 Ob 171/18zOGH31.10.2018

Beisatz: Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des Art 6.2 VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden. (T3)

7 Ob 81/19sOGH18.09.2019

Beisatz: In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen. (T4)

7 Ob 153/19dOGH22.01.2020

Beisatz: Hier: Begriff "behördliche Auflagen". (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/4

7 Ob 101/21kOGH15.09.2021

nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T6)<br/>Beisatz: Hier Art 7.6.4. AHVB 2006: Nach herrschender Ansicht erfasst der Begriff „juristische Person“ nicht auch Personengesellschaften. (T7)

7 Ob 12/22yOGH28.04.2022

Beisatz: Hier: Wohnsitzbegriff in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. (T8)

7 Ob 220/22mOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Beim Begriff "unter Erdniveau" handelt es sich nicht um einen dem Inhalt nach unstrittigen Rechtsbegriff. (T9)

3 Ob 228/22hOGH25.05.2023

vgl; nur T2<br/>Beisatz: Hier: Begriff des "Grunds für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" in AGB. (T10)

10 Ob 60/22dOGH22.06.2023

vgl

10 Ob 64/22tOGH22.06.2023

vgl

9 Ob 111/22xOGH31.05.2023

vgl; nur T2; Beisatz wie T10

9 Ob 101/22aOGH31.05.2023

vgl; nur T2; Beisatz wie T10

9 Ob 112/22vOGH31.05.2023

vgl; nur T2; Beisatz wie T10

17 Ob 16/23mOGH25.09.2023

nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den AGB verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T11)

8 Ob 9/24tOGH15.02.2024

vgl

7 Ob 215/23bOGH17.04.2024

vgl aber; Beisatz wie T4; nur T6<br/>Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in Versicherungsbedingungen, sodass nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. (T12)

4 Ob 7/24vOGH23.05.2024

vgl; Beisatz: Hier hinsichtlich allgemeiner Vertragsbedingungen (nicht spezifisch Versicherungsbedingungen). (T13)

7 Ob 168/25vOGH19.11.2025

Beisatz wie T6; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Die Begriffe „mut- und böswillig“ haben in der Rechtssprache keine bestimmte, unstrittige Bedeutung. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Begriff "mut- oder böswillige Handlungen" in Art 1.8 AK2 2018. (T15)

7 Ob 225/25aOGH25.03.2026

nur T6; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: eigenständige Definition des Begriffs "einfacher Diebstahl" in Art 20.4.1.4. ABHP 2011, sodass nicht einfach auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann. Der Tatbestand ist dahin auszulegen, dass der Täter eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers verwirklicht. Dies ist beim Entzug von Kryptowährungsguthaben aus der "Blockchain", einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk voneinander unabhängiger Rechner, nicht der Fall. (T16)

7 Ob 32/26wOGH15.04.2026

vgl; Beisatz wie T4; nur T6<br/>Beisatz: Hier: Die mit dem gegenständlichen Unterlassungsbegehren angestrebte Rechtsfolge stimmt nach dem Sprachverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers in ihrem Inhalt mit jener eines „Schadenersatzanspruchs“ nach Art 19.2.1 ARB 2015 überein, der seinem Wesen nach auf den Ausgleich eines erlittenen Nachteils gerichtet ist. (T17)

Dokumentnummer

JJR_20080702_OGH0002_0070OB00017_08P0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte