Rechtssatz
Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann.
| 9 Ob 49/26k | OGH | 31.07.2026 |
vgl; Beisatz: Dabei hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welche konkrete Schlussfolgerung das Rekursgericht aus welchem konkreten Beweisergebnis ziehen hätte müssen und welchen Einfluss das auf die rechtliche Beurteilung gehabt hätte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02292_96G0000_004
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