OGH 7Ob535/93 (RS0047357)

OGH7Ob535/9322.4.2026

Rechtssatz

Wieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, sodaß eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf.

Normen

ABGB §140 Aa

7 Ob 535/93OGH31.03.1993
9 Ob 502/94OGH29.06.1994
10 Ob 517/95OGH17.10.1995
5 Ob 28/14zOGH25.07.2014

Vgl auch

4 Ob 153/23pOGH17.10.2023
8 Ob 170/25wOGH22.04.2026

Beisatz: Die Anrechnung der Naturalleistungen ist daher auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_0070OB00535_9300000_002

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