Rechtssatz
Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben.
| 6 Ob 183/99a | OGH | 16.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn nach der Aktenlage eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt wurde, kann aus Anlass eines Antrages auf Weitergewährung der bisher gewährten Vorschüsse, der mit einem Erhöhungsantrag verbunden wurde, noch nicht ohne jedes weitere Parteivorbringen und ohne (amtswegig) feststellbare Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung der Vorschüsse vorgenommen werden. (T1) |
| 10 Ob 42/09p | OGH | 19.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen. (T2)<br/>Bem: siehe RS0125664 (T3) |
| 10 Ob 57/13z | OGH | 17.12.2013 |
nur: Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_004
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