OGH 5Ob544/91; 3Ob526/93; 9Ob502/94; 4Ob2084/96s; 7Ob211/10w; 3Ob27/15i; 4Ob117/18m; 8Ob170/25w (RS0047379)

OGH5Ob544/91; 3Ob526/93; 9Ob502/94; 4Ob2084/96s; 7Ob211/10w; 3Ob27/15i; 4Ob117/18m; 8Ob170/25w22.4.2026

Rechtssatz

Unterhalt muss den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken, darf aber nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überalimentation in einem Teilbereich bei gleichzeitiger Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba

5 Ob 544/91OGH08.10.1991
3 Ob 526/93OGH14.07.1993

Veröff: ÖA 1994,67

9 Ob 502/94OGH29.06.1994
4 Ob 2084/96sOGH30.04.1996
7 Ob 211/10wOGH24.11.2010
3 Ob 27/15iOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Bedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken muss, darf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur gleichzeitigen Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen. (T1)

4 Ob 117/18mOGH23.10.2018
8 Ob 170/25wOGH22.04.2026

vgl; Beisatz: Die Anrechnung der Naturalleistungen ist daher auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00544_9100000_003

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