OGH 1Ob662/87; 1Ob572/92; 6Ob2341/96z; 17Ob8/26i (RS0037510)

OGH1Ob662/87; 1Ob572/92; 6Ob2341/96z; 17Ob8/26i6.7.2026

Rechtssatz

Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein; dies kann aber nicht dazu führen, daß statt der in der Klage angegebenen eine gänzlich andere Rechtshandlung angefochten und daraus die Berechtigung des Leistungsbegehrens abgeleitet wird.

Normen

KO §27
ZPO §226 IIB13
ZPO §235 C
IO §43 Abs2
IO §27

1 Ob 662/87OGH11.11.1987

Veröff: ÖBA 1988,283

1 Ob 572/92OGH09.06.1992

Veröff: ÖBA 1993,239

6 Ob 2341/96zOGH05.12.1996
17 Ob 8/26iOGH06.07.2026

vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt die bloße Behebung einer Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage selbst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO zu, wenn sich die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00662_8700000_001

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