OGH 7Ob657/84; 5Ob53/84; 1Ob633/85; 2Ob670/84; 5Ob107/85; 5Ob112/85; 5Ob113/85; 5Ob22/86; 5Ob24/86; 5Ob48/86; 5Ob15/86 (RS0067979)

OGH7Ob657/84; 5Ob53/84; 1Ob633/85; 2Ob670/84; 5Ob107/85; 5Ob112/85; 5Ob113/85; 5Ob22/86; 5Ob24/86; 5Ob48/86; 5Ob15/8614.4.2026

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung sind freie Mietzinsvereinbarungen nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfasste. Die Vertragsklausel, dass nach einem eventuellen Außerkrafttreten des MG der ortsübliche Mietzins zu errichten ist, ist deshalb nicht ungültig. Die Höhe des zu zahlenden Zinses musste, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des § 1094 ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, dass der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte und dispositiven Gesetzesnormen bestimmen, ohne dass es einer neuerlichen Willenseinigung der Vertragsparteien bedarf und ohne dass die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragsteiles überlassen bleibt. Es muss also ein angemessener Mietzins in Beziehung auf Vergleichsobjekte oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher oder ein sonst gesetzlich zulässiger höchster Mietzins sein; seine objektive Bestimmbarkeit genügt demnach.

Normen

MG §16
MRG §16
MRG §43

7 Ob 657/84OGH29.11.1984

Veröff: ImmZ 1985,70 = MietSlg XXXVI/46 = RdW 1985,75 (Iro,71)

5 Ob 53/84OGH04.12.1984

Veröff: JBl 1985,293 = ImmZ 1985,72

1 Ob 633/85OGH16.09.1985

Veröff: JBl 1986,38 (ablehnend Hanel) = MietSlg XXXVII/36

2 Ob 670/84OGH12.11.1985
5 Ob 107/85OGH17.12.1985

Gegenteilig; Beisatz: Die Vertragsklausel, daß "nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen sei", ist mangels Bestimmbarkeit nicht rechtswirksam. (T1) Veröff: EvBl 1986/26 S 108

5 Ob 112/85OGH11.02.1986

Vgl aber; Beisatz: Hier: Geschäftsräume (T2) Veröff: JBl 1986,255 (zustimmend Hanel)

5 Ob 113/85OGH11.02.1986

Vgl aber; Beis wie T1

5 Ob 22/86OGH11.03.1986

Vgl aber; Veröff: RdW 1986,142

5 Ob 24/86OGH18.03.1986

Vgl; Beis wie T1; Veröff: RdW 1986,142

5 Ob 48/86OGH08.04.1986

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 15/86OGH11.03.1986

Vgl aber; Beis wie T1

5 Ob 42/86OGH08.04.1986

Vgl aber

5 Ob 51/86OGH15.04.1986

Vgl aber

5 Ob 60/86OGH29.04.1986

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 139/86OGH16.09.1986

Vgl aber; Beis wie T1

5 Ob 27/89OGH11.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsunwirksame Vereinbarung in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Vertrag, daß ab 01.08.1986 der für das Bestandobjekt "geltende gesetzliche Hauptmietzins als vereinbart gelte, mindestens jedoch S 1000,--" mangels Bestimmbarkeit. (T3) Veröff: WoBl 1990,10 (Würth) = MietSlg XLI/17

4 Ob 238/99zOGH14.09.1999

Vgl aber; Beisatz: Die Anwendung der Judikatur zum alten Mietrecht nach dem MG, wonach bei gesetzlich geregeltem Mietzins die Bestimmbarkeit bejaht werden könne, scheitert daran, daß nach dem neuen Mietrecht des MRG sowohl Kategoriemietzinse als auch angemessene Mietzinse vereinbart werden können und demnach nicht klargestellt wird, welches Bestimmungskriterium zur Anwendung kommen soll, wenn nicht bloß eines dieser Kriterien allein in Betracht kommt. (T4)

5 Ob 2/00fOGH14.03.2000

Vgl auch; nur: Die Höhe des zu zahlenden Zinses mußte, damit diese Vereinbarung dem Erfordernis des § 1094 ABGB entspricht, nicht unmittelbar bestimmt werden, vielmehr genügte es, daß der Vertrag hinreichende Anhaltspunkte liefert, die die Höhe des Zinses unter Heranziehung gesetzlicher Auslegungsregeln nach der Verkehrssitte und dispositiven Gesetzesnormen bestimmen, ohne daß es einer neuerlichen Willenseinigung der Vertragsparteien bedarf und ohne daß die Zinsfestsetzung dem freien Belieben eines Vertragsteiles überlassen bleibt. Es muß also ein angemessener Mietzins in Beziehung auf Vergleichsobjekte oder ein volkswirtschaftlich gerechtfertigter, ortsüblicher oder ein sonst gesetzlich zulässiger höchster Mietzins sein; seine objektive Bestimmbarkeit genügt demnach. (T5) Beisatz: Die Vereinbarung des nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Mietzinses genügt den Bestimmtheitserfordernissen. (T6)

5 Ob 197/25vOGH29.01.2026

vgl; Beisatz wie T5

5 Ob 132/25kOGH14.04.2026

vgl; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19841129_OGH0002_0070OB00657_8400000_001

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