OGH 5Ob15/86 (5Ob16/86, 5Ob17/86)

OGH5Ob15/86 (5Ob16/86, 5Ob17/86)11.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in den verbundenen Mietrechtssachen der Antragsteller 1) Margarethe B***, Mieterin, Löblichgasse 6/8, 1090 Wien, vertreten durch Ewald K***, Funktionär des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, Falkestraße 3, 1010 Wien, 2) Annemarie H***, Mieterin, Löblichgasse 6/9, 1090 Wien, und 3) Franz S***, Mieter, Löblichgasse 6/13, 1090 Wien, diese beiden vertreten durch Edeltraud D***, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Währingerstraße 41, 1090 Wien, diese vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1) Dr. Leopold K*** und 2) Dr. Therese K***, beide Hauseigentümer, Wilhelm Exner-Gasse 15, 1090 Wien wohnhaft, beide vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Rechtsanwalt in Wien, wegen Angemessenheit des Hauptmietzinses, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3. Oktober 1985, GZ. 41 R 690/85-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. April 1985, GZ. 41 Msch 3, 4 und 5/85-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegner haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die verbundenen Anträge der drei im Spruch genannten Hauptmieter ab, auszusprechen, daß die beiden belangten Vermieter durch die Vorschreibung monatlicher Hauptmietzinse für die im Haus Löblichgasse 6 im neunten Wiener Gemeindebezirk vermieteten Wohnungen

  1. a) top.Nr.8 in Höhe von S 1.856,40,
  2. b) top.Nr.9 in Höhe von S 701,80 und
  3. c) top.Nr.13 in Höhe von S 731,90, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, zu den Zinsterminen 1. September und 1. Oktober 1984 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um

    zu a) S 1.723,01,

    zu b) S 641,80 und

    zu c) S 641,90 überschritten hätten.

    Das Erstgericht begründete seinen Sachbeschluß damit, daß die Zinsvorschreibungen auf Grund der als wirksam erachteten Mietvertragsklausel, es sei "nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen", zu Recht erfolgt sei.

    Das Gericht zweiter Instanz gab in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes dem Antrag der betroffenen Hauptmieter statt und führte zur Begründung im wesentlichen an, daß die Mietzinsklausel mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei und deshalb den Mietzinsvorschreibungen im Umfang der Erhöhung die Berechtigung gefehlt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung eingebrachte Revisionsrekurs der Vermieter ist nicht berechtigt.

Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofes ist - wie er bereits in den Entscheidungen 5 Ob 107/85 vom 17. Dezember 1985 und 5 Ob 113/85 sowie 5 Ob 2/86 vom 11. Februar 1986 zum Ausdruck brachte - der Ansicht, daß der Klausel, es sei nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen, die sich auch im Mietvertrag der Parteien befindet, die erforderliche Bestimmbarkeit des zu vereinbarenden Mietzinses als Gültigkeitsvoraussetzung fehlt, kann doch das noch zur Rechtslage nach dem Mietengesetz tragfähige Argument, das Erfordernis der Bestimmbarkeit sei bei gesetzlich geregeltem Mietzins gegeben (Koziol-Welser, Grundriß I 7 333 und OGH in JBl. 1973, 617), seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes in Anbetracht der Zulässigkeit angemessener Mietzinse und

kategoriebestimmter Mietzinse nicht mehr fortgeschrieben werden. Ist aber, wie in dem hier zu beurteilenden Streitfall, die Giltigkeit der Zinsanpassungsklausel von Anbeginn zu verneinen, so braucht auf die Bestimmung des § 16 a MRG, zu deren Rückwirkung zuletzt Iro (Recht der Wirtschaft, Jahrgang 1986 Seite 37 f.) kritisch Stellung genommen hat, nicht gegriffen werden. Aus den dargelegten Gründen muß der Revisionsrekurs der Vermieter erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf § 37 Abs. 3 Z 19 MRG i.V.m. den §§ 40 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte