OGH 11Os89/75; 12Os115/76; 11Os155/76; 13Os34/76; 12Os52/79; 12Os174/80; 9Os104/80; 13Os67/82; 11Os165/82; 14Os116/98; 12Os52/14k; 15Os49/26h (RS0092912)

OGH11Os89/75; 12Os115/76; 11Os155/76; 13Os34/76; 12Os52/79; 12Os174/80; 9Os104/80; 13Os67/82; 11Os165/82; 14Os116/98; 12Os52/14k; 15Os49/26h11.6.2026

Rechtssatz

Die Veröffentlichung von Nacktfotos einer (verheirateten) Frau wider ihren Willen ist in der Regel als Verletzung ihrer Geschlechtsehre, aber auch als unzulässige Beeinträchtigung ihres Rechtes zu beurteilen, sich vor derartigen Eingriffen in ihre Intimsphäre freizuhalten, sowie ausschließlich persönlich und frei darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und von wem ihr nackter Körper von anderen Personen besichtigt werden darf.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §105 A1

11 Os 89/75OGH29.10.1975

Veröff: EvBl 1976/147 S 275

12 Os 115/76OGH06.09.1976

Vgl; Beisatz: Hier: Drohung der Bekanntgabe des Ehebruchs an die Gattin. (T1)

11 Os 155/76OGH10.12.1976

Vgl; Beisatz: Hier: Drohung damit, die intimen Beziehungen dem Lebensgefährten offenzulegen. (T2)

13 Os 34/76OGH20.04.1978

Ähnlich

12 Os 52/79OGH07.06.1979

Vgl; Beis wie T2

12 Os 174/80OGH15.01.1981

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Als taugliches Mittel einer (versuchten) Erpressung. (T3)

9 Os 104/80OGH24.02.1981

Vgl auch; Beisatz: Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung durch Verbreitung von Aktfotos und Details aus dem Intimleben einer Frau. (T4) Veröff: SSt 52/9

13 Os 67/82OGH17.06.1982

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 165/82OGH23.03.1983

Vgl auch; nur: Die Veröffentlichung von Nacktfotos einer (verheirateten) Frau wider ihren Willen ist in der Regel als Verletzung ihrer Geschlechtsehre. (T5) Beisatz: Schon die Weitergabe eines solches Bildes an Außenstehende führt insoweit in der Regel zu einer Schmälerung des Rufes der Abgebildeten in sittlicher Beziehung. (T6) Veröff: SSt 54/30

14 Os 116/98OGH15.12.1998

Vgl; Beis wie T1

12 Os 52/14kOGH25.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Mag auch die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Lichtbilder) per se nicht ehrenrührig sein, so bedeutet das nicht, dass mit der Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos, nicht mit einer Verletzung an der Ehre gedroht wird, liegt darin doch die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer nämlich in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines Anstoß erregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Angedrohte Veröffentlichung von Fotos von zwölf bis vierzehnjährigen, mit Unterwäsche bekleideten Mädchen samt ihren Telefonnummern im Internet. (T8)

15 Os 49/26hOGH11.06.2026

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0110OS00089_7500000_005

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