OGH 13Os144/74; 10Os43/80; 12Os26/81; 9Os201/82; 13Os101/84; 13Os187/86; 15Os163/87; 11Os26/94; 13Os169/99; 11Os79/03; 11Os120/25v (RS0101212)

OGH13Os144/74; 10Os43/80; 12Os26/81; 9Os201/82; 13Os101/84; 13Os187/86; 15Os163/87; 11Os26/94; 13Os169/99; 11Os79/03; 11Os120/25v13.1.2026

Rechtssatz

Steht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion.

Normen

StPO §332 Abs4
StPO §345 Abs1 Z9
StPO §345 Abs1 Z10

13 Os 144/74OGH12.12.1974
10 Os 43/80OGH13.05.1980

Vgl auch; nur: Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO) unter Nichtigkeitssanktion. (T1) Beisatz: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Mißverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO gerügt werden kann. (T2)

12 Os 26/81OGH25.06.1981

nur: Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion. (T3)

9 Os 201/82OGH08.03.1983

Vgl; Beis wie T2 nur: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Mißverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus. (T4)

13 Os 101/84OGH27.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Bei einem Widerspruch zwischen Niederschrift und Verdikt kann allerdings, unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers (auf Einleitung des Moniturverfahrens), eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO in Betracht kommen. (T5)

13 Os 187/86OGH19.02.1987

nur T3; Beisatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 345 Abs 1 Z 10, zweiter Halbsatz, StPO. (T6)

15 Os 163/87OGH24.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Das (bloße) Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags nach § 332 Abs 4 (letzter Fall) StPO (wegen Widerspruchs des Inhalts der Niederschrift zum Verdikt) ist lediglich im Fall der Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags durch den Schwurgerichtshof nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbar. (T7)

11 Os 26/94OGH19.04.1994

Vgl; Beis wie T5

13 Os 169/99OGH07.06.2000
11 Os 79/03OGH09.09.2003

nur T3

11 Os 120/25vOGH13.01.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19741212_OGH0002_0130OS00144_7400000_001

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