Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. August 1927 geborene, derzeit beschäftigungslose Hilfsarbeiter Johann A (zu I) des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB, (zu II) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG und (zu III) des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffenG schuldig erkannt. Darnach hatte er (I.) in der Zeit von Anfang Oktober 1981 bis 14. Oktober 1981 in Linz und Steyr vorsätzlich einen Vorrat von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln, nämlich zwei näher bezeichnete Pistolen Kaliber 7,65 mm samt 37 Schuß Munition, eine Gaspistole und einen Gastrommelrevolver, dieser mit vier Schuß geladen, eine Schlagkette mit Griff, eine Stahlschlagrute versenkbar, 19 Stück Schußwaffen in Kugelschreiberform für Long Rifle Munition, Kaliber 22, samt dazu gehörigen 31 Stück aufschraubbaren Läufen sowie dazugehörigen 431 Schuß Munition, ein Springmesser, diverse Munition, nämlich 62 Schuß Schrotmunition, Kaliber 22, 11
Schuß Pistolenmunition, Kaliber 6,35 mm, 41 Schuß Munition Kaliber 320, 57 Schuß Munition Kaliber 9 mm, 31 Schuß Munition Kaliber 380 und 11 Schuß Knall- und Gaspatronen, 50
Stück Flobertpatronen 6 mm, 4 Stück Pistolenhalfter sowie zwei Schlagstöcke angesammelt und bereitgehalten, wobei der Vorrat nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten; (II.) in der Zeit bis 14. Oktober 1981 in Linz zumindest fahrlässig unbefugt die oben angeführten zwei Faustfeuerwaffen besessen und (III.) in der Zeit bis 14. Oktober 1981 in Linz und Steyr zumindest fahrlässig verbotene Waffen, und zwar eine Schlagkette mit Griff, eine Stahlschlagrute versenkbar, 19 Stück Schußwaffen in Kugelschreiberform für Long Rifle Munition, Kaliber 22, samt 31 Stück aufschraubbaren Läufen, und ein Springmesser besessen.
Dieser Schuldspruch gründet sich auf den Wahrspruch der Geschwornen, welche die in Richtung des Vergehens nach § 280 Abs 1 StGB gestellte erste Hauptfrage mit Stimmenmehrheit und die nach den Vergehen nach § 36 Abs 1 lit a bzw lit b WaffenG an sie gerichtete zweite und dritte Hauptfrage einstimmig bejaht hatten.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf die Z 6, 8, 9, 10 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Wenn er mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund bemängelt, die erste Hauptfrage sei darauf gerichtet gewesen, ob er die darin aufgezählten Waffen und Kampfmittel angesammelt und bereitgehalten habe, obgleich es zur Erfüllung des Tatbestandes genüge, daß diese angesammelt oder bereitgehalten oder verteilt würden, ist ihm zu erwidern, daß das im Tatbestand eines Deliktes statuierte Hinreichen einer von mehreren im Gesetz (alternativ) aufgezählten Begehungsformen nicht ausschließt, einem Täter in kumulativer Form die Verwirklichung einer Mehrzahl dieser Begehungsformen vorzuwerfen. Im übrigen blieb es den - über den an sich alternativen Charakter der im § 280 Abs 1 StGB umschriebenen Tathandlungen unterrichteten (S 175) - Geschwornen unbenommen, im Falle der Annahme des Vorliegens bloß einer dieser Tatvarianten die Frage mit einer entsprechenden Beschränkung im Sinne des § 330 Abs 2 StPO zu bejahen.
Fehl geht auch die auf die Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Beschwerde, wenn sie vermeint, den Geschwornen sei in bezug auf das Tatbestandserfordernis der 'größeren Zahl von Menschen' eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt worden.
Ausgehend nämlich davon, daß der beschriebene Waffenvorrat evidentermaßen ausreichte, weit mehr als zehn Menschen zum Kampf auszurüsten und daß die Geschwornen ausdrücklich darauf hingewiesen wurden (vgl S 185), daß der Gesetzgeber nicht ziffernmäßig dargelegt habe, welche Anzahl von Menschen unter einer 'größeren Zahl' zu verstehen sei, kommt der weiteren Belehrung, jedenfalls sei eine Anzahl von etwa zehn Menschen als 'größere Zahl' anzusehen, vorliegend keine erhebliche Bedeutung zu. Im übrigen widerspricht die den Laienrichtern zuteilgewordene Information keineswegs der herrschenden Ansicht (vgl Foregger-Serini MKK2, Anm II zu § 280 StGB; Leukauf-Steininger2 485, 1125, 1463; Kunst in ÖJZ 1975, 562; SSt 49/40; RZ 1980/43 = ZVR 1980/305 = EvBl 1980/204), wobei hervorgehoben sei, daß in der letztangeführten Entscheidung neun Menschen als 'größere Zahl' angesehen wurden. Endlich indizieren auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten kriminalpolitischen Zwecke - seiner Ansicht zuwider - keineswegs eine 'großzügige Auslegung' des fraglichen Tatbestandsmerkmals, weil auch eine entsprechend ausgerüstete Kampftruppe von etwa zehn Mann - man denke an das Agieren einer derartigen Terroristenbande - den öffentlichen Frieden zweifellos empfindlich zu stören vermag (vgl hiezu Leukauf-Steininger, aaO, RN 3
zu § 69 StGB).
Es erweist sich mithin auch der Vorwurf einer unrichtigen
Rechtsbelehrung als nicht stichhältig.
In weiterer Ausführung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer als Nichtigkeitsgründe im Sinne der Z 9 und 10 des § 345 Abs 1 StPO geltend, die Niederschrift der Geschwornen (§ 331 Abs 3 StPO) zeige, daß sie die an sie gestellten Fragen nicht hinreichend verstanden hätten, weshalb der Schwurgerichtshof ein Verbesserungsverfahren hätte einleiten müssen.
Da mit diesem Vorbringen nicht einmal behauptet wird, die Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen sei undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend, kann von einer Nichtigkeit nach der Z 9 des § 245 Abs 1 StPO von vornherein keine Rede sein und bedarf es dazu keiner weiteren Erörterungen. Aber auch bezüglich der Z 10 des § 345 Abs 1 StPO gebricht es an den hiefür erforderlichen formellen Voraussetzungen, weil weder ein Moniturverfahren gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers durchgeführt noch ein Geschworner ein Mißverständnis bei der Abstimmung behauptet hatte (vgl Mayerhofer/Rieder, E Nr 1 und 3 zu § 34s. 1 Z 10
StPO und E Nr 37 zu § 332 StPO).
Soweit sich der Angeklagte in seiner auf die Z 11
lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Rüge auf den 'aus dem Wahrspruch im Zusammenhang mit den Verfahrensergebnissen zu entnehmenden Sachverhalt' stützt, ist ihm zu erwidern, daß entsprechend dem Wesen der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und der Natur des Wahrspruchs ein Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden kann, wogegen ein Hinübergreifen auf die angeblichen Ergebnisse des Beweisverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch festgestellt wurden (Mayerhofer/Rieder, E Nr 7 zu § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO). Geht man aber vom Inhalt des Verdikts aus, dann ist die Unterstellung der dort festgestellten Tathandlungen unter die angewendeten Gesetzesstellen frei von Rechtsirrtum: Der Begriff des 'Ansammelns' im Rechtssinn des § 280 Abs 1 StGB wird - der Beschwerde zuwider - nicht nur durch das nach und nach erfolgende Anlegen eines Vorrates von Kampfmitteln, sondern auch durch das Errichten eines Lagers von Waffen etc uno actu erfüllt (10 Os 99/78; Leukauf-Steininger2, RN 5 zu § 280 StGB), wobei sich der normative Begriff des 'Bereithaltens' in der Bewahrung des angesammelten Lagers erschöpft (Leukauf-Steininger2 aaO).
Daß aber der Beschwerdeführer die Waffen lediglich deshalb aufbewahrte, 'um sie deren Besitzer wieder zurückzugeben', findet im Wahrspruch keinen Niederschlag, weshalb die Rechtsrüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.
Was endlich die unsubstantiierte Behauptung anlangt, die Schußwaffen in Kugelschreiberform könnten nicht als 'Kampfmittel' iS § 280 StGB bezeichnet werden, weil sie sich auf Grund 'ihrer schlechten Handhabbarkeit' nicht zu einer gezielten Kampfmaßnahme eigneten, genügt es dem zu entgegnen, daß es weder auf den technischen Stand noch auf die Modalitäten der Handhabbarkeit der Kampfmittel ankommt; genug daran, daß sie grundsätzlich einsatzfähig und verwendbar sind. Dies wird aber vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 280 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen dreier strafbarer Handlungen und bei allen Vergehen nach dem Waffengesetz den Besitz mehrerer Waffen, wogegen es als mildernd keinen Umstand in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet.
Nach dem Gutachten des Waffensachverständigen Carl B (ON 18, 25, S 187), handelt es sich lediglich bei den Pistolen teilweise um überalterte Modelle, wogegen dies für die Mehrzahl der Schußwaffen, nämlich diejenigen in Kugelschreiberform, keineswegs zutrifft. Zudem sind auch die Pistolen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt (S 93), sodaß ein zusätzlicher Milderungsumstand aus dem Alter der Waffen nicht hergeleitet werden kann. Auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe jedoch und angesichts des bis zu drei Jahren reichenden Strafsatzes erscheint die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tat- und tätergerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig. Es mußte daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
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