OGH 10Os99/78

OGH10Os99/7819.7.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Müller und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Shaban A und andere wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach dem § 280 Abs 1 StGB

über die von den Angeklagten Muharem B und Heinz C gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Linz vom 29.März 1978, GZ 22 Vr 1342/77-89, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Metzler und Dr. Lampelmayer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Muharem B und Heinz C die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9.Oktober 1944 geborene Hilfsarbeiter Shaban A und der am 15.September 1947 geborene, zuletzt beschäftigungslose Radovan D des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach dem § 280 Abs 1 StGB , sowie der am 1.Jänner 1935 geborene Bahnarbeiter Muharem B, der am 9.September 1937 geborene Hilfsarbeiter Osman E - sämtliche jugoslawische Staatsbürger - und der am 18.Juli 1940 geborene Kaufmann Heinz C des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (als Beteiligte) nach den §§ 12, dritter Fall, 280 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie, und zwar I. Shaban A und Radovan D am 15.Juli 1977 in Linz einen Vorrat von Schießbedarf, nämlich 54.500

Schuß Munition (10.000 Schuß vom Kaliber 9 mm Para, 42.000 Schuß vom Kaliber 7,65 mm und 2.500 Schuß vom Kaliber 9 mm) angesammelt und bereitgehalten haben, wobei der Vorrat nach Art und Umfang geeignet gewesen ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten;

II. Muharem B im Juni und Juli 1977 in Ansfelden, Traun und Linz zur Ausführung der unter Punkt I geschilderten strafbaren Handlung dadurch beigetragen hat, daß er einen Verkäufer der zu Punkt I genannten Munition ausfindig machte, mit diesem Verkaufsgespräche führte, den endgültigen Kauf abschloß und Anzahlungen über insgesamt 15.000 S leistete;

III. Osman E am 15.Juli 1977 in Linz zur Ausführung der unter Punkt I geschilderten strafbaren Handlung dadurch beigetragen hat, daß er zum Umladen der Munition einen ihm verfügbaren Schuppen bereitstellte und bei den Umladearbeiten Aufpasserdienste leistete;

IV. Heinz C im Juni und Juli 1977 in Ansfelden und Linz zur Ausführung der unter Punkt I geschilderten strafbaren Handlung dadurch beigetragen hat, daß er die Munition an Shaban A und Radovan

D verkaufte und persönlich überbrachte.

Dieser Schuldspruch erging auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die ihnen gestellten Hauptfragen in Ansehung der Angeklagten Shaban A, Radovan D, Muharem B und Heinz C stimmeneinhellig und in Ansehung des Angeklagten Osman E stimmenmehrheitlich bejaht hatten.

Von der Anklage wegen des Vergehens nach dem § 40 Abs 5 lit b WaffenG. wurden Shaban A, Radovan D, Muharem B, Osman E und Heinz C zufolge Verneinung der bezüglichen Hauptfragen durch die Geschwornen gemäß dem § 259 Z. 3 StPO freigesprochen. Den Schuldspruch bekämpfen nur die Angeklagten Muharem B und Heinz C mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Muharem B:

Der Angeklagte Muharem B macht in seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 6, 8 und 11

lit a des § 345 Abs 1 StPO geltend.

Als Mangel der Fragestellung im Sinn des § 345 Abs 1 Z. 6 StPO - der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z. 5 StPO kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht (s. die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer III/3 unter Nummer 6 zu § 345 Z. 5 StPO angeführten Entscheidungen) - rügt der Angeklagte Muharem B die Unterlassung der Stellung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums gemäß § 9 StGB (Seiten 408-409).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Vorschrift des § 313 StPO ist jedoch nicht gegeben.

Gemäß § 9 Abs 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist der Rechtsirrtum dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (Abs 2). Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist auf den vorsätzlich handelnden Täter die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden (Abs 3).

Eine Zusatzfrage nach einem Straflosigkeitsgrund (hier: Schuldausschließungsgrund) ist dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden -

die Bestrafung nicht zulassen würden (§ 313 StPO ). Behauptungen, die den Schwurgerichtshof zur Stellung solcher Zusatzfragen verpflichten, müssen in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens ihren Ausdruck finden. Dabei muß ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet sein, daß ein bestimmter Straflosigkeitsgrund (Rechtfertigungsgrund, Schuldausschließungsgrund, Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund) darin volle Deckung findet.

Ob das betreffende Vorbringen Glauben verdient, hat der Gerichtshof nicht zu prüfen; die Beantwortung dieser Frage ist den Geschwornen zu überlassen. Hingegen hat der Gerichtshof die rechtliche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen in der Richtung zu prüfen, ob sie - ihre Wahrheit vorausgesetzt - die Tat rechtfertigen, die Schuld ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben. Durch einen dem Täter unterlaufenen Rechtsirrtum wird die Strafbarkeit nur dann ausgeschlossen, wenn ihm dieser Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

Nun hat sich der Angeklagte B zwar in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, gedacht zu haben, daß die Munition frei erhältlich sein müsse, weil C so viel Munition gehabt habe, wäre die Munitionsbeschaffung verboten gewesen, hätten sie keine gekauft, hat jedoch in diesem Zusammenhang angegeben, C nicht danach gefragt zu haben, ob es erlaubt oder verboten sei, Munition anzukaufen (S. 393- 394); auch der Angeklagte C hat deponiert, nie gesagt zu haben, daß die Munition frei erhältlich sei (S. 397).

Solcherart hat der Angeklagte B in seiner Verantwortung zwar Tatsachen vorgebracht, welche - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Annahme eines Verbotsirrtums unter Umständen begründen könnten, aber keineswegs ausreichen würden, um im Sinn des § 9 StGB seine Schuld auszuschließen. Denn daß das Ansammeln eines Munitionsvorrats, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ein Unrecht darstellt, ist für jedermann leicht zu erkennen und war es auch für Muharem B, dem zugegebenermaßen bekannt war, daß auch in seinem Heimatstaat Jugoslawien der Kauf von Munition ohne Waffenberechtigung nicht gestattet ist (S. 74), womit dem Einwand des Beschwerdeführers, als Ausländer von dieser allgemeinen Einsicht ausgeschlossen gewesen zu sein, die Grundlage entzogen ist.

Durch das Unterbleiben der in Rede stehenden Zusatzfrage ist daher die Vorschrift des § 313 StPO nicht verletzt worden. Was die vom Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 8 des § 345 Abs 1 StPO gerügte Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung anlangt, so ist unter 'Ansammeln' nach zwanglosem sprachlichen Verständnis nicht nur das 'Anlegen eines nach und nach vergrößerten Vorrats', sondern auch das Errichten eines - entsprechend großen - Lagers von Kampfmitteln uno actu zu begreifen (vgl. Leukauf-Steininger, 1126).

§ 280 Abs 1 StGB ist im wesentlichen dem vorher in Geltung gestandenen § 10 StaatsschutzG. nachgebildet (Dokumentation zum Strafgesetzbuch, 224). Bereits die letztgenannte Bestimmung ('Ansammeln von Kampfmitteln') hat als Deliktsfall ausdrücklich auch das Sichverschaffen von Vorräten von Waffen, Schießbedarf und anderen zum Kampf bestimmten Mitteln normiert. Zusätzlich zu der schon ausgeführten grammatikalischen Interpretation wäre es unter dem Gesichtspunkt des den Bestimmungen des § 280 Abs 1 StGB und des § 10 StaatsschutzG. gleichermaßen zugrunde liegenden Schutzzwecks nicht einzusehen, weshalb in der Strafbarkeit unterschieden werden sollte, ob der Täter sich den Kampfmittelvorrat auf einmal oder erst 'nach und nach' anlegt, zumal bei offenkundig ebenbürtigem Verhaltens- und Erfolgsunwert in beiden Varianten ein Differenzierungsbedürfnis auch insoweit fehlt.

Der in der Rechtsbelehrung enthaltene Hinweis, daß der betreffende Vorrat auch auf einmal angelegt werden kann (S. 412), entspricht daher dem Gesetz.

Ob das gewerbsmäßige überlassen von Waffen und Munition von einer der im Tatbestand des § 280 Abs 1 StGB

normierten Begehungsformen erfaßt wird, ist für die Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers, dem zur Last liegt, durch Anbahnung und Abschluß des Muni- tionskaufs zum Ansammeln und Bereithalten eines Vorrats von Schießbedarf durch die Angeklagten Shaban A und Radovan D beigetragen zu haben, belanglos. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsbelehrung zutreffend dargelegt, daß gemäß § 12 StGB auch derjenige die strafbare Handlung begeht, der zu deren Ausführung beiträgt, indem er vor der Tat oder während derselben die Tat des anderen vorsätzlich fördert (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 125), weshalb es einer 'Teilnahme an dem weiteren Schicksal der Munition' keineswegs bedurfte, um dem Angeklagten B eine Beteiligung am (späteren) Ansammeln und Bereithalten der Munition zur Last legen zu können. Daß der Vorrat so groß sein muß, daß damit eine größere Anzahl von Menschen zum Kampf ausgerüstet werden kann, und daß unter einer größeren Zahl mindestens zehn zu verstehen sind, wird in der Rechtsbelehrung ohnehin hervorgehoben. Wenn auch eine stringente ziffernmäßige Abgrenzung des Begriffs der größeren Zahl bedenklich ist (Leukauf-Steininger S. 375 f., Marschall in+

ÖJZ. 1974 S. 430), weil ja der Gesetzgeber selbst eine bestimmte Zahl hätte angeben können, so konnten die Geschwornen aus der Belehrung doch den hier allein wesentlichen Umstand entnehmen, daß es sich jedenfalls um eine erhebliche Menge von Kampfmitteln (vgl. auch EvBl 1967/338) handeln muß.

Im übrigen setzt der Tatbestand des § 280 Abs 1

StGB ebenso wie jener des früher in geltend gestandenen § 10 StaatsschutzG. nur das Ansammeln, Bereithalten oder Verteilen (von Kampfmitteln) als solches voraus, ohne daß darüber hinaus zur Verwirklichung des Tatbestands ein Vorsatz, den betreffenden Vorrat von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln tatsächlich zum Kampf zu verwenden und dadurch den öffentlichen Frieden zu stören, erforderlich ist (SSt. XXXV/69 = RZ. 1965, 43 = EvBl 1965/212), aus welchem Grund sich sowohl eine Behandlung dieser Frage in der Rechtsbelehrung als auch die Vornahme bezüglicher Feststellungen in Wahrspruch und Urteilsspruch erübrigten.

Dem Urteil haftet daher auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsirrtum (§ 345 Abs 1 Z. 11 lit a StPO ) nicht an.

Soweit der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung darin erblickt, daß diese keine Ausführungen über den Rechtsirrtum enthalte, so erweist sich diese Rüge schon darum als nicht zielführend, weil die Rechtsbelehrung lediglich insofern angefochten werden kann, als sie die Fragen betrifft, die den Geschwornen vorgelegt worden sind (EvBl 1951/392), hier aber eine (Zusatz-) Frage wegen Rechtsirrtums gar nicht gestellt worden ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Muharem B war daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Heinz C:

Vom Angeklagten Heinz C werden die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Z. 11 lit a und 12 des § 345 Abs 1 StPO geltend gemacht, der Sache nach beschränken sich die Beschwerdeausführungen jedoch auf eine Geltendmachung des erstangeführten Nichtigkeitsgrunds.

Aus dem Umstand, daß unbefugtes gewerbsmäßiges überlassen von Waffen und Munition von keiner der im § 280 Abs 1 StGB normierten Begehungsformen, insbesondere auch nicht vom 'Verteilen', erfaßt wird (RZ. 1965, 43), ist für den Angeklagten Heinz C nichts zu gewinnen, weil ihm nicht zur Last liegt, die in Rede stehende Munition verteilt zu haben, sondern durch Verkauf und persönliches überbringen derselben zu dem Ansammeln und Bereithalten eines Vorrats von Schießbedarf durch die Angeklagten Shaban A und Radovan D beigetragen zu haben.

Ein 'sonstiger Tatbeitrag' (dritter Fall des § 12 StGB ), wie er dem Angeklagten C angelastet wird, muß zur Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen, wobei jede, selbst die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, einen ausreichenden kausalen Tatbeitrag darstellt (LSK. 1977/87).

Dies trifft auf die in Wahrspruch und Urteilsspruch festgestellte Beteiligung des Angeklagten C an der Tat der Angeklagten A und D zu, weil letztere erst infolge des Verkaufs der Munition durch den Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden sind, sich einen entsprechenden Vorrat von Schießbedarf anzulegen.

Ebensowenig stichhaltig ist der Beschwerdeeinwand, bei (über) 54.000 Schuß Munition könne man noch nicht von einem Vorrat sprechen, der ausreicht, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, zieht man in Betracht, daß mit den in Rede stehenden 54.500 Schuß, die laut Sachverständigengutachten sowohl für Faustfeuerwaffen als auch für Maschinenpistolen verwendet werden können, etwa zehn Personen mit jeweils über 5000 oder fünfzig Personen mit jeweils über 1000 Schuß ausgestattet werden könnten.

Daß ein 'Ansammeln' von Kampfmitteln auch durch einmalige Anschaffung zustandekommen kann und daß es zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 280 Abs 1 StGB nicht erforderlich ist, daß die betreffenden Kampfmittel auch tatsächlich für eine Verwendung im Kampf vorgesehen sind, wurde bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten B dargelegt, auf welche Ausführungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Als nicht stichhaltig erweist sich auch das Vorbringen, nach den Feststellungen des Geschwornengerichts lasse sich nicht erkennen, ob C vorsätzlich gehandelt habe. Im Bereich des Strafgesetzbuchs ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar (§ 7 Abs 1 StGB ). Daher ist es überflüssig, bei jedem Deliktstypus etwas über die Schuldform auszusagen und auch im Urteilsspruch muß die Schuldform nur bei Delikten angegeben werden, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (EvBl 1976/97). Zudem sind die Geschwornen in der Rechtsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß gemäß § 12 StGB (dritter Fall) zur Ausführung beiträgt, wer vor oder während der Tat die Tat des anderen vorsätzlich fördert (S. 413).

Sofern der Angeklagte C daher darzutun sucht, daß er nicht mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt habe, ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil er auf diese Weise nicht den im Wahrspruch festgestellten, sondern einen willkürlich angenommenen Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz vergleicht, der vom Beschwerdeführer angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund aber nur unter Festhalten an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen - auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - geltend gemacht werden kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz C war daher ebenfalls zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten Muharem B und Heinz C

nach dem § 280 Abs 1 StGB

Freiheitsstrafen in der Dauer von je zehn Monaten und sah diese gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es die im Rahmen des § 280 StGB

sehr große Munitionsmenge als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Tatsächlichen und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd.

Muharem B strebt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, Heinz C dies und die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe sowie deren bedingte Nachsicht an.

Beide Berufungen sind nicht begründet.

Die vom Erstgericht im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemessenen, ohnehin bedingt nachgesehenen Strafen sind vor allem in Anbetracht der besonderen Sozialgefährlichkeit des Verhaltens der Angeklagten keiner weiteren Ermäßigung mehr zugänglich. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in den Berufungen konnte daher den Anträgen auf Strafminderung nicht nähergetreten werden. Da die verwirkten Freiheitsstrafen mehr als sechs Monate betragen, hatte auch die von C begehrte Umwandlung in eine Geldstrafe auf sich zu beruhen (§ 37 Abs 1 StGB ).

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