OGH 2Ob116/64; 2Ob278/74; 2Ob58/78; 8Ob37/82; 8Ob40/82; 2Ob264/82; 2Ob44/98d; 2Ob40/08h; 2Ob119/08a; 2Ob67/21y; 2Ob183/25p (RS0073405)

OGH2Ob116/64; 2Ob278/74; 2Ob58/78; 8Ob37/82; 8Ob40/82; 2Ob264/82; 2Ob44/98d; 2Ob40/08h; 2Ob119/08a; 2Ob67/21y; 2Ob183/25p26.2.2026

Rechtssatz

Das Zeichen "Achtung Vorrang" verpflichtet zur Wahrung des Vorranges für die gesamte folgende Kreuzung.

Normen

StVO §2 Abs1 Z17
StVO §19 Abs4 BIVa
StVO §50 Z5
StVO §52 Abs1 Z23

2 Ob 116/64OGH16.04.1964

Veröff: ZVR 1965/3 S 10

2 Ob 278/74OGH28.11.1974
2 Ob 58/78OGH01.06.1978

Vgl

8 Ob 37/82OGH15.04.1982

Veröff: ZVR 1983/168 S 234

8 Ob 40/82OGH29.04.1982

Veröff: ZVR 1982/398 S 364

2 Ob 264/82OGH01.02.1983
2 Ob 44/98dOGH23.09.1999

Beisatz: Ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer hat den Vorrang erst nach Passieren dieses Vorschriftszeichens zu beachten. (T1)

2 Ob 40/08hOGH26.06.2008
2 Ob 119/08aOGH17.12.2008

Beis wie T1; Beisatz: Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung oder als knappe Aufeinanderfolge zweier (oder mehrerer) selbständiger Kreuzungen anzusehen ist. (T2); Beisatz: Maßgeblich für die Wirkung des Vorschriftszeichens ist nur, an welcher Stelle es aufgestellt ist. (T3)

2 Ob 67/21yOGH05.08.2021

Beisatz: Hier: Durch Grünstreifen abgeteilter, parallel zur Einbahn verlaufender Radweg als Teil derselben Kreuzung. (T4)

2 Ob 183/25pOGH26.02.2026

Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19640416_OGH0002_0020OB00116_6400000_001

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