Rechtssatz
Die Anordnungen der Exekutionsordnung, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden.
| 3 Ob 60/65 | OGH | 29.03.1960 |
Veröff: JBl 1961,38 |
| 3 Ob 215/16p | OGH | 22.02.2017 |
Beisatz: Dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19600329_OGH0002_0030OB00060_6500000_001
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