OGH 2Ob63/22m; 2Ob170/22x; 2Ob35/23w; 2Ob106/23m; 2Ob139/25t (RS0134006)

OGH2Ob63/22m; 2Ob170/22x; 2Ob35/23w; 2Ob106/23m; 2Ob139/25t18.9.2025

Rechtssatz

Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach §§ 70 ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.

Formvorschriften — Bekräftigung letzter Wille — Solennitätserfordernis

 

Normen

NO §67
NO §70 ff
ABGB idF ErbRÄG 2015 §583
ABGB idF ErbRÄG 2015 §579

2 Ob 63/22mOGH30.05.2022
2 Ob 170/22xOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufnahme eines Protokolls iSd § 73 Abs 1 NO. (T1)

2 Ob 35/23wOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Ebenso besteht aus teleologischen Gründen kein Bedarf, den in § 579 Abs 2 ABGB von den Zeugen geforderten eigenhändig geschriebenen Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft für ein in Form eines Notariatsakts errichtetes Testament zu verlangen. (T2)

2 Ob 106/23mOGH27.06.2023
2 Ob 139/25tOGH18.09.2025

vgl; Beisatz: Hier: Bei Errichtung des Testaments wurde weder ein Notariatsakt errichtet noch ein Protokoll nach § 73 Abs 1 NO aufgenommen. (T3)<br/>Beisatz: Wird bei einem Notar eine nach den Vorgaben des Erblassers verfasste fremdhändige letztwillige Verfügung unter Beiziehung von Zeugen unterfertigt, liegt ein Privattestament vor, das (nur) den Formvorschriften des § 579 ABGB und gegebenenfalls des § 580 ABGB unterliegt (vgl bereits 2 Ob 170/22x). (T4)

Dokumentnummer

JJR_20220530_OGH0002_0020OB00063_22M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte