OGH 3Ob2199/96w; 8Ob110/14f; 8Ob92/24y (RS0110120)

OGH3Ob2199/96w; 8Ob110/14f; 8Ob92/24y14.1.2025

Rechtssatz

Unerfahrenheit liegt nur bei allgemeinem Mangel an Lebenserfahrung oder von Geschäftskenntnissen, nicht aber schon dann vor, wenn die bloß für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse fehlten.

Eine vermeintliche Zwangslage stellt aber die subjektiven Voraussetzungen her.

Normen

ABGB §879 Abs2 Z4 DI

3 Ob 2199/96wOGH27.05.1998

Veröff: SZ 71/94

8 Ob 110/14fOGH28.04.2015

Auch; nur: Unerfahrenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die für ein bestimmtes Geschäft erforderlichen Kenntnisse fehlen, sondern wenn es dem Betroffenen ganz allgemein an Lebenserfahrung und Geschäftskenntnissen mangelt. (T1)

8 Ob 92/24yOGH14.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19980527_OGH0002_0030OB02199_96W0000_001

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