OGH 10ObS2336/96v; 10ObS171/99s; 10ObS50/18b; 10ObS7/19f; 2Ob105/25t (RS0106543)

OGH10ObS2336/96v; 10ObS171/99s; 10ObS50/18b; 10ObS7/19f; 2Ob105/25t26.6.2025

Rechtssatz

Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz ist ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten; es ist daher auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die Gründe nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß der Ehegatten aufgegeben wurde, anders zu behandeln, als solche, in denen das Zusammenleben auf Grund des Entschlusses eines Partners oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Richtsatzes liegen nur dann vor, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Normen

ASVG §293 Abs1 lita/aa
BSVG §141 Abs1 lita/aa
GSVG §150 Abs1 lita/aa

10 ObS 2336/96vOGH12.09.1996
10 ObS 171/99sOGH31.08.1999
10 ObS 50/18bOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Unter einem gemeinsamen Haushalt ist das Zusammenleben der betreffenden Ehegatten (eingetragenen Partner) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Abzustellen ist dafür auf die tatsächlichen Verhältnisse. (T1)

10 ObS 7/19fOGH07.05.2019

Auch; Beisatz: Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers kommt es nicht an (so bereits zu 10 ObS 50/18b). (T2)

2 Ob 105/25tOGH26.06.2025

Beisatz: Hier: Kein Ersatz von Heilungskosten, wenn die Klägerin auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall aufgrund eines Sturzes nicht zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_010OBS02336_96V0000_002

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