Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei der es sich inhaltlich nur um die Wiederholung der Mängelrüge im Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung ist kein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (§ 503 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Im wesentlichen handelt es sich aber bei diesen Ausführungen inhaltlich ohnedies um Rechtsausführungen.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend und entspricht der bereits gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den gleichlautenden Richtsatzbestimmungen der §§ 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG, 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG und 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG (SSV-NF 6/18; 7/84; 10/100). Danach fordert der Gesetzgeber als Voraussetzung für den Anspruch auf den höheren Richtsatz einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten und stellt damit auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Leben die Ehegatten nicht zusammen, so kommt es auf die Gründe nicht an. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, Fälle, in denen der gemeinsame Haushalt ohne Verschulden und ohne freiwilligen Entschluß der Ehegatten aufgegeben wurde, anders zu behandeln, als solche, in denen das Zusammenleben aufgrund des Entschlusses eines Partners oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung des höheren Richtsatzes liegen nur dann vor, wenn zwischen den Ehegatten tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt besteht. Nur kurzfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung können auf den Anspruch ohne Einfluß sein. Wird die Wohngemeinschaft der Ehegatten jedoch für einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer aufgehoben, so kann nicht vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden.
Der Kläger hat sich nach einer am 29. 12. 1997 erlittenen Gehirnblutung zunächst bis 24. 1. 1998 im LNKH Graz und anschließend in einem Pflegeheim in stationärer Behandlung und Pflege befunden. Seit 23. 2. 1998 befindet er sich in einem Seniorenwohnheim in Pflege. Eine Pflege des Klägers durch seine Gattin im gemeinsamen Haushalt kommt nach den eigenen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 7. 7. 1998 (ON 4) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gattin des Klägers selbst gehbehindert ist und vom Kläger bis zum Eintritt seiner Erkrankung gepflegt werden mußte. In Anbetracht dieser Umstände kann von einer nur kurzfristigen Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr gesprochen werden. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die häusliche Gemeinschaft des Klägers mit seiner Gattin seit 24. 1. 1998 aufgehoben ist, sodaß dem Kläger ab 1. 2. 1998 die Ausgleichszulage nur noch nach dem Richtsatz für Alleinstehende (§ 141 Abs 1 lit a sublit bb BSVG) zusteht.
Gegen die Bestimmung des § 141 Abs 1 lit a sublit aa BSVG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen SSV-NF 6/18 und 7/84 zu den gleichlautenden Bestimmungen der §§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG und 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG bereits näher dargelegt hat. Auch der vom Kläger in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Umstand, daß seine Gattin seinerzeit nach dem BSVG nicht pflichtversichert gewesen sei, vermag keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der hier anzuwendenden Regelung über den Familienrichtsatz und die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung seiner Anwendung auf den Fall, daß die Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, zu begründen. Zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, und Ehegatten, bei denen dies aus welchen Gründen immer nicht der Fall ist, bestehen wesentliche tatsächliche Unterschiede, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen (vgl SSV-NF 10/100; 7/84).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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