OGH 8Ob682/88; 6Ob536/92 (RS0013114)

OGH8Ob682/88; 6Ob536/9221.1.2025

Rechtssatz

Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. Der Entgeltanspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.

Normen

ABGB §816
ABGB §1004

8 Ob 682/88OGH20.07.1989

EvBl 1990/20 S 115

6 Ob 536/92OGH14.05.1992

nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. (T1)

10 Ob 269/98aOGH09.02.1999

Vgl auch

6 Ob 196/01vOGH16.05.2002

nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker ist als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie z.B. bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. (T2)

8 Ob 73/02xOGH08.08.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Bezüglich der ihm vom Erblasser als Machtgeber anvertrauten zum Nachlass gehörigen Gegenstände trifft ihn eine Verwahrungspflicht, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt. (T3)

2 Ob 163/24wOGH21.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19890720_OGH0002_0080OB00682_8800000_001

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