OGH 3Ob35/85; 3Ob67/89; 8Ob49/89; 8Ob10/89; 3Ob89/91; 8Ob2042/96v; 8Ob341/99a; 8Ob235/00t; 8Ob55/02z; 7Ob185/25v (RS0064204)

OGH3Ob35/85; 3Ob67/89; 8Ob49/89; 8Ob10/89; 3Ob89/91; 8Ob2042/96v; 8Ob341/99a; 8Ob235/00t; 8Ob55/02z; 7Ob185/25v17.12.2025

Rechtssatz

Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet.

Normen

KO §11 Abs1
KO §103 Abs3
KO §48 Abs3

3 Ob 35/85OGH27.03.1985
3 Ob 67/89OGH12.07.1989

Vgl

8 Ob 49/89OGH09.03.1990

Auch; Veröff: ÖBA 1990,722

8 Ob 10/89OGH28.06.1990

Beisatz: Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. Die Realisierung des Pfandes kann ihm nicht abgenötigt werden. (T1) Veröff: ecolex 1990,608 = ÖBA 1991,60

3 Ob 89/91OGH18.12.1991

Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664

8 Ob 2042/96vOGH24.07.1996

Vgl auch

8 Ob 341/99aOGH27.04.2000

nur: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. (T2) Beis wie T1 nur: Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. (T3)

8 Ob 235/00tOGH21.12.2000

nur T2

8 Ob 55/02zOGH08.08.2002

nur: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn er als Absonderungsgläubiger mit einer nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zu rechnen hat, zumal er ja nur mit seinem Ausfall am Konkursverfahren teilnimmt. Ist daher die Forderung des Gläubigers im Rahmen des Absonderungsrechtes voll gedeckt, so ist zwar die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) dessen ungeachtet möglich, aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. War das Absonderungsrecht selbst nie strittig, so ist die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) auch nicht mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass das Absonderungsrecht erst in einem späten Verfahrensstadium formell anerkannt wurde. (T5)

7 Ob 185/25vOGH17.12.2025

Beisatz: Zur Möglichkeit des Gläubigers, den aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kumulativ als Prüfungsprozess gemäß § 110 IO und als Absonderungsprozess mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach § 157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00035_8500000_001

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