| 3 Ob 135/82 | OGH | 29.06.1983 |
| 3 Ob 113/84 | OGH | 19.12.1984 |
Auch; nur: Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. (T1) Beisatz: Eine Verpfändung ist bei Gegenständen, die eine solche körperliche Übergabe immerhin zuließen, nur dann als solche leicht zu erkenne, wenn sich die Pfandgegenstände "in der Hand" des Pfandnehmers befinden. (T2) = JBl 1985,541 | ||
| 3 Ob 116/84 | OGH | 09.01.1985 |
Auch; nur T1; NZ 1987,126 = SZ 58/1 | ||
| 3 Ob 2442/96f | OGH | 18.12.1996 |
nur: § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. (T3) | ||
| 3 Ob 2403/96w | OGH | 18.06.1997 |
Veröff: SZ 70/118 | ||
| 17 Ob 11/25d | OGH | 07.10.2025 |
Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00135_8200000_001
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