OGH 8Ob158/82; 8Ob212/82; 8Ob38/84; 8Ob47/84; 7Ob568/89 (RS0032781)

OGH8Ob158/82; 8Ob212/82; 8Ob38/84; 8Ob47/84; 7Ob568/8921.10.2025

Rechtssatz

Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar kann der abgetretene Schuldner nur so weit geltend machen, als damit die Gläubigerstellung des Zessionars in Frage gestellt wird und er damit nicht ein Recht des Zedenten ausübt. Der abgetretene Schuldner kann sich also mit Erfolg darauf berufen, daß das Zessionsgeschäft nichtig sei oder daß es der Zedent erfolgreich angefochten habe; er kann sich aber nicht etwa auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht oder Anfechtungsrecht berufen.

Normen

ABGB §1396

8 Ob 158/82OGH10.03.1983
8 Ob 212/82OGH10.03.1983

Veröff: JBl 1984,378

8 Ob 38/84OGH06.09.1984

Veröff: JBl 1985,297

8 Ob 47/84OGH04.10.1984

Veröff: ZVR 1985/88 S 154

7 Ob 568/89OGH27.04.1989
10 Ob 29/25zOGH21.10.2025

nur: Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Zedentin und Zessionarin kann die Schuldnerin nur so weit geltend machen, als damit die Gläubigerstellung der Zessionarin, beispielsweise wegen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Zessionsgeschäfts, in Frage gestellt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0080OB00158_8200000_001

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