Rechtssatz
In der Nichterledigung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung, die er in der Berufung nicht gerügt hat, ist nicht eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu erblicken. Ohne Rüge ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen die Nichterledigung diese Sachantrages wahrzunehmen.
| 6 Ob 880/82 | OGH | 07.04.1983 |
Ähnlich |
| 10 ObS 127/97t | OGH | 22.05.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Im Revisionsverfahren kann dieser Verstoß nicht mehr aufgegriffen werden. (T1) |
| 10 ObS 135/09i | OGH | 20.10.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrags durch das Erstgericht weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. (T2) |
| 4 Ob 196/16a | OGH | 21.02.2017 |
Beisatz: Hat das Berufungsgericht die gerügte Nichterledigung der Gegenforderung geprüft, einen Verfahrensmangel jedoch verneint, ist die neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässig. (T3)<br/>Beisatz: Dieser Grundsatz ist dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften Mängel des Verfahrens erster Instanz mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verneinte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00599_8000000_004
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