OGH 20Ds16/21i; 24Ds14/22a; 24Ds8/23w; 21Ds14/22d (RS0133953)

OGH20Ds16/21i; 24Ds14/22a; 24Ds8/23w; 21Ds14/22d27.3.2024

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt wird der Rechtsanwalt auch dann in Ausübung seines Berufs tätig, wenn dies zwar nicht unmittelbar in der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht, damit aber zusammenhängt. Das Tatbild der Berufspflichtenverletzung ist sohin – ungeachtet, ob in eigener Sache gehandelt wird oder nicht – dann als erfüllt anzusehen, wenn gesatztes Recht oder die verfestigte Standesauffassung eine Berufspflicht aufstellt und vom Rechtsanwalt in Ausübung des Berufs dagegen verstoßen wird (vgl bereits 26 Ds 4/21v und 20 Ds 14/20v).

Normen

DSt §1 Abs1 erster Fall

20 Ds 16/21iOGH05.04.2022

Beisatz: Jedoch muss ein offenkundiger Verstoß gegen eine klare Berufspflicht vorliegen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Soweit der Beschuldigte im Schreiben an seinen Mandanten, mit dem er sein Honorar einforderte und die Verrechnung weiterer Kosten androhte, sollte der Letztgenannte den Geldbetrag nicht bezahlen, obwohl der Beschuldigte bereits fast zwei Monate zuvor seine Leistungen mit Einheitssatz und nachfolgender Pauschalierung abgerechnet und sich die Verrechnung weiterer Kosten nicht vorbehalten hatte, ist ein klarer Verstoß gegen Berufspflichten aber nicht zu erblicken, da typische einfache Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat gerade nicht vorlagen. (T2)

24 Ds 14/22aOGH06.12.2022

Vgl; Beis wie T1

24 Ds 8/23wOGH10.01.2024

vgl

21 Ds 14/22dOGH27.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20220405_OGH0002_0200DS00016_21I0000_001