Normen
20 Ds 16/21i | OGH | 05.04.2022 |
Beisatz: Jedoch muss ein offenkundiger Verstoß gegen eine klare Berufspflicht vorliegen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Soweit der Beschuldigte im Schreiben an seinen Mandanten, mit dem er sein Honorar einforderte und die Verrechnung weiterer Kosten androhte, sollte der Letztgenannte den Geldbetrag nicht bezahlen, obwohl der Beschuldigte bereits fast zwei Monate zuvor seine Leistungen mit Einheitssatz und nachfolgender Pauschalierung abgerechnet und sich die Verrechnung weiterer Kosten nicht vorbehalten hatte, ist ein klarer Verstoß gegen Berufspflichten aber nicht zu erblicken, da typische einfache Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Mandat gerade nicht vorlagen. (T2) |
24 Ds 14/22a | OGH | 06.12.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
24 Ds 8/23w | OGH | 10.01.2024 |
vgl |
21 Ds 14/22d | OGH | 27.03.2024 |
Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20220405_OGH0002_0200DS00016_21I0000_001
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