OGH 4Ob78/21f; 7Ob79/24d (RS0133667)

OGH4Ob78/21f; 7Ob79/24d23.10.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 127 Abs 3 AußStrG, wonach den in Abs 1 genannten Angehörigen gegen den  Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zukommt, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der § 123 und § 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet.

Normen

AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §127 Abs3

4 Ob 78/21fOGH27.05.2021
7 Ob 79/24dOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20210527_OGH0002_0040OB00078_21F0000_001

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