13 Os 128/20b | OGH | 19.05.2021 |
13 Os 9/21d | OGH | 29.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2) |
13 Os 24/21k | OGH | 12.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der Anknüpfungstaten ist zulässiger Gegenstand der Anfechtung des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit, weil der Verband im diesbezüglichen Verfahren gegen seine Entscheidungsträger keine Parteistellung gehabt hat. (T3) |
13 Os 128/23g | OGH | 24.04.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20210519_OGH0002_0130OS00128_20B0000_002
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