OGH 13Os128/20b; 13Os9/21d; 13Os24/21k; 13Os128/23g (RS0133675)

OGH13Os128/20b; 13Os9/21d; 13Os24/21k; 13Os128/23g24.4.2024

Rechtssatz

Bei Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit dem rechtskräftigen Schuldspruch des präsumtiven Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters (§ 2 VbVG), also der natürlichen Person, bedeutet die Bindungswirkung dieses Schuldspruchs (RIS-Justiz RS0112232) eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil dahin, dass die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlung(en) durch die natürliche Person nicht mehr Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit ist.

Normen

StPO §281
StPO §290
VbVG §22
VbVG §24

13 Os 128/20bOGH19.05.2021
13 Os 9/21dOGH29.09.2021

Vgl; Beisatz: Im Unterschied dazu erzeugt ein Freispruch zwar Sperrwirkung im Sinn der Unzulässigkeit neuerlicher Verfolgung des freigesprochenen Angeklagten (nicht aber eines Dritten, etwa des belangten Verbandes) wegen der davon umfassten Tat. Er entfaltet aber – auch im Fall seiner Rechtskraft – keine Feststellungswirkung im Sinn einer bindenden Konstatierung, dass die betreffende Tat nicht (tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) begangen worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Anfechtbarkeit eines abweislichen Verbandsurteils durch die Staatsanwaltschaft trotz Rechtskraft eines (damit kompatiblen) Freispruchs der natürlichen Person. (T2)

13 Os 24/21kOGH12.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Begehung der Anknüpfungstaten ist zulässiger Gegenstand der Anfechtung des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit, weil der Verband im diesbezüglichen Verfahren gegen seine Entscheidungsträger keine Parteistellung gehabt hat. (T3)

13 Os 128/23gOGH24.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20210519_OGH0002_0130OS00128_20B0000_002

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