OGH 8Ob87/19f; 7Ob104/19y; 8Ob2/23m; 7Ob57/24v (RS0132945)

OGH8Ob87/19f; 7Ob104/19y; 8Ob2/23m; 7Ob57/24v22.5.2024

Rechtssatz

Nicht jede geplante Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils kann die Aufkündigung des Generalpachtvertrags rechtfertigen.

Normen

KlGG §6 Abs2 litb

8 Ob 87/19fOGH18.11.2019

Beisatz: Es spricht viel dafür, dass in § 6 Abs 2 lit b KlGG eine Bebauung gemeint ist, die in der Region des jeweiligen Bundeslandes nicht als typisch für Kleingärten – noch überwiegend zur Nutzung im Sinne des § 1 KlGG – anzusehen und besonders geregelt ist. (T1)<br/>Beisatz: Hier ist entscheidend, ob es sich beim geplanten und bereits bewilligten Bauvorhaben um ein solches handelt, das nach dem geltenden Wiener Landesrecht, insbesondere der Bauordnung für Wien und dem WKlG 1996, einem Kleingärtner nicht möglich wäre. (T2); Veröff: SZ 2019/104

7 Ob 104/19yOGH22.01.2020

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 2/23mOGH29.03.2023

Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T3)<br/>Anm: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 87/19f

7 Ob 57/24vOGH22.05.2024

nur T3

Dokumentnummer

JJR_20191118_OGH0002_0080OB00087_19F0000_002

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