OGH 10ObS109/16a; 10ObS21/24x; 10ObS54/24z (RS0131108)

OGH10ObS109/16a; 10ObS21/24x; 10ObS54/24z10.9.2024

Rechtssatz

Der Kostenersatzanspruch für die Leistung eines Wahlarztes ist auch daran gebunden, dass dieser nach dem ÄrzteG zulässigerweise als Wahlarzt tätig sein kann.

Normen

ÄrzteG §45 Abs4
B-KUVG §59
B-KUVG §63 Abs1

10 ObS 109/16aOGH11.10.2016

Beisatz: Hier: Kein Kostenersatz für eine infolge Verstoß gegen § 45 Abs 4 ÄrzteG (Verbot der freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz) unzulässig erfolgte ärztliche Behandlung. (T1)

10 ObS 21/24xOGH16.04.2024

Beisatz: Hier: Kein Kostenersatz für eine infolge Verstoß gegen § 45 Abs 2 und 3 ÄrzteG (Verbot von mehr als zwei Berufssitzen) unzulässig erfolgte ärztliche Behandlung (Behandlung wurde nicht an den Berufssitzen gemäß § 45 Abs 2 und 3 ÄrzteG durchgeführt). (T2)

10 ObS 54/24zOGH10.09.2024

vgl; Beisatz: Hier: Kein Kostenersatz infolge unzulässiger Übertragung einer Parodontalbehandlung an eine Prophylaxeassistenz (§ 24 Abs 3 iVm §§ 84 ff ZÄG). (T3)

Dokumentnummer

JJR_20161011_OGH0002_010OBS00109_16A0000_001

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