OGH 13Os105/15p (RS0130929)

OGH13Os105/15p24.1.2024

Rechtssatz

Eine Inlandstat begeht auch, wer im Inland zu einer im Ausland verübten, mit Strafe bedrohten Handlung beiträgt (§ 67 Abs 2 StGB). Damit allein ist inländische Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze begründet (§ 62 StGB). Auf dieser Grundlage ist der im Inland handelnde Beitragstäter auch dann für seine Tat verantwortlich, wenn die im Ausland begangene Tat des unmittelbaren Täters nach dem Recht des betreffenden Staates gar nicht strafbar ist. Es genügt, dass der unmittelbare Täter eine dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Ausführungshandlung setzt.

Normen

FinStrG §5 Abs1
FinStrG §5 Abs2
StGB §12
StGB §62
StGB §67 Abs2

13 Os 105/15pOGH06.09.2016
13 Os 5/17kOGH06.09.2017

Auch; Beisatz: Dies gilt nach § 5 Abs 1 und Abs 2 erster Satz FinStrG auch im Finanzstrafverfahren. (T1)

13 Os 88/23zOGH24.01.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20160906_OGH0002_0130OS00105_15P0000_003