OGH 7Ob54/16s; 7Ob34/16z; 7Ob54/17t; 7Ob119/17a; 7Ob218/23v; 7Ob117/24t (RS0130762)

OGH7Ob54/16s; 7Ob34/16z; 7Ob54/17t; 7Ob119/17a; 7Ob218/23v; 7Ob117/24t28.8.2024

Rechtssatz

Für die arglistige Täuschung reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus.

Normen

VersVG §22

7 Ob 54/16sOGH27.04.2016
7 Ob 34/16zOGH06.07.2016
7 Ob 54/17tOGH17.05.2017
7 Ob 119/17aOGH18.10.2017

Veröff: SZ 2017/116

7 Ob 218/23vOGH24.01.2024

vgl; Beisatz: Arglist ist die (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung oder die Ausnützung eines schon vorhandenen Irrtums. (T1)

7 Ob 117/24tOGH28.08.2024

vgl; Beisatz nur wie T1<br/>Beisatz: Eine arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 22 VersVG ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder doch bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde (T2)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des (gemäß § 22 VersVG anwendbar bleibenden) § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20160427_OGH0002_0070OB00054_16S0000_001

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