8 Ob 59/15g | OGH | 26.02.2016 |
Beisatz: Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile, wie den hier strittigen Hausgarten, der nach dem Grundbuchsstand kein Zubehör des Wohnungseigentums des Klägers ist. (T1) |
5 Ob 92/24a | OGH | 03.09.2024 |
10 Ob 38/24x | OGH | 17.12.2024 |
nur: Nach der ständigen Rechtsprechung ist jeder einzelne Miteigentümer zur Erhebung von Ansprüchen nach (unter anderem) § 364 ABGB legitimiert und kann gegen den störenden Nachbarn mit einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_001
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