OGH 8Ob59/15g; 5Ob92/24a; 10Ob38/24x (RS0130733)

OGH8Ob59/15g; 5Ob92/24a; 10Ob38/24x17.12.2024

Rechtssatz

Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt.

Normen

ABGB §364 Abs3 A
ABGB §364 Abs3 D
ABGB §364 Abs2

8 Ob 59/15gOGH26.02.2016

Beisatz: Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile, wie den hier strittigen Hausgarten, der nach dem Grundbuchsstand kein Zubehör des Wohnungseigentums des Klägers ist. (T1)

5 Ob 92/24aOGH03.09.2024
10 Ob 38/24xOGH17.12.2024

nur: Nach der ständigen Rechtsprechung ist jeder einzelne Miteigentümer zur Erhebung von Ansprüchen nach (unter anderem) § 364 ABGB legitimiert und kann gegen den störenden Nachbarn mit einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_001

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