OGH 8Ob125/15p; 8Ob54/16y; 5Ob220/19t; 4Ob116/23x (RS0130596)

OGH8Ob125/15p; 8Ob54/16y; 5Ob220/19t; 4Ob116/23x25.1.2024

Rechtssatz

Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind (hier vertraglicher Anspruch im Verhältnis zwischen den Streitteilen), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen.

Normen

EuGVVO 2012 Art1 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1
EUGVVO 2012 Art7

8 Ob 125/15pOGH25.11.2015

Beisatz: Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören. (T1)

8 Ob 54/16yOGH17.08.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO sind in erster Linie die Klagsangaben maßgebend. (T2)

5 Ob 220/19tOGH16.01.2020

Beis wie T1

4 Ob 116/23xOGH25.01.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20151125_OGH0002_0080OB00125_15P0000_002